Für 2 alte Leute über 70 wurde ein Nachtrag - DIN A 4 Bogen per Hand geschrieben - nachgereicht. Unter anderem wurde eine Mietzeit von 10 Jahren eingetragen - leider haben beide unterschrieben.
Ist so eine Handhabe rechtens oder verstößt das gegen Gesetze, Sitte und Moral, denn es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie diesen Nachtrag erfüllen können. Müssen dann ggf. die Erben weiter bezahlen?
Wie kann man das ändern?
Worman
Hallo
Für 2 alte Leute über 70 wurde ein Nachtrag - DIN A 4 Bogen
per Hand geschrieben - nachgereicht. Unter anderem wurde eine
Mietzeit von 10 Jahren eingetragen - leider haben beide
unterschrieben.
Ist so eine Handhabe rechtens …
Wahrscheinlich nicht. Zeitmietverträge müssen einen der drei in § 575 BGB angegebenen Gründe enthalten! Die Begründung muss den Mietern spätestens bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt worden sein, andernfalls gilt sie nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Mieter den verspäteten „Nachtrag“ unterschreiben.
Fehlt die Begründung oder wurde sie erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, ist es ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, das die Mieter jederzeit gemäß § 573c BGB ordentlich kündigen können.
Müssen dann ggf. die Erben
weiter bezahlen?
Nein. Stirbt einer der beiden Mieter, hat der Überlebende ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 563a BGB. Sterben beide Mieter, haben die Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht aus § 564 BGB.
Wie kann man das ändern?
Prüfen, ob der Zeitmietvertrag wirksam ist. Die Begründung muss § 575 BGB genügen und der Vermieter schuldet den Beweis, dass er sie den Mietern spätestens bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat. Wenn nicht, den Vermieter über die Unwirksamkeit informieren, aber keinen Änderungsvertrag unterschreiben! Unwirksame Bestimmungen werden so gestellt, als seien sie nie getroffen worden, und bedürfen keiner Änderung.
Grüße, Tarana