Bezahlung der betriebskosten bei heimunterbringung

person a hat „wohnrecht auf lebenszeit“ in einem haus(norariell beglaubigt)betriebskosten werden von person a selbst gezahlt.
person a muss nun in ein pflegeheim somit ist das haus unbewohnt.
frage: wer zahlt ab sofort die betriebskosten??? ist es richtig das person a weiterzahlen muss da sie wohnrecht bezieht und jederzeit zurück kommen könnte- vielen dank hauptmannfuchs

So wie hier geschildert, stellt sich mir erstmal die Frage: Wer denn sonst?

Aber er zahlt nicht die Betriebskosten, weil er einmal zurückkommen könnte, sondern weil er weiterhin sein Wohnrecht ausübt. Er könnte durchaus darauf verzichten.

Tut er das nicht, so ist er weiterhin natürlich in der Pflicht.

Es gilt also zu entscheiden, was wichtiger ist.

Gruß!

Horst

hallo horst , danke erst mal für die antwort.
die zu pflegende person hat das haus bereits vor jahren an eine person in 2. erbfolge überschrieben. die 1. erbfolge ist nun sauer weil nur ein pflichtteil übrig bleibt. die 1. erbfolge hat aber auch vermögensorge und meint nun, wenn dort keiner wohnt muss die erbin selbst für alle unkosten aufkommen. notariell ist beschrieben, das die wohnberechtigte person für die messbaren unkosten( gas wasser ect) aufkommt. ich verstehe das nun so, dass sie auch für die restliche zeit im heim für die unkosten aufkommt, aber nur solange, wie dort keiner wohnt. ist das so, und wo steht das rechtlich beschrieben?? weiterhin steht beschrieben, dass 2500 eur jährlich für schönheitsreparaturen bezahlt werden. kann nun die eigentümerin diese 2500 eur auch dafür ausgeben, obwohl dort die bewohnerin im heim ist??
hauptmann

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Hauptmann,

es scheint sich hier ja mehr um eine erbrechtliche Frage zu handeln und ich muss schlichtweg zugeben, dass ich mit der hier genannten Konstellation überfordert bin.
Vielleicht kann jemand im Allgemeinen Mietrecht hier eher weiterhelfen.

Die Summe, die hier für Schönheitsreparaturen angesetzt wird, ist m.E. eindeutig zu hoch, aber auch da wüßte ich leider nicht, wie man dagegen angehen sollte, da hier von einem notariellen Vertrag die Rede ist.

Trotz meiner Ratlosigkeit in den Fragen selbst, denke ich nach wie vor, dass ein Verzicht auf das Wohnrecht - so denn möglich - auch die Probleme beseitigen könnte.

Gruß!

Horst

Hallo,

zu welchen Bedingungen wurde denn das Haus an den neuen Eigentümer übertragen? Was regelt der Vertrag, mit dem das Haus übertragen wurde?

In einem mir bekannten Fall wurde das elterliche Haus an den Sohn übergeben, dieser hatte als Gegenleistung sämtliche anfallende Betriebskosten zu zahlen.

Wenn nichts geregelt ist, wird A die Nebenkosten zu zahlen haben, allerdings müßte man dann auch wissen ob den das Einkommen A für Heimkosten und Betriebskosten ausreicht.
Falls nicht, könnte es unter gewissen Umständen Schwierigkeiten mit dem Sozialhilfeträger geben.

Kann A wirklich wieder zurück und sich selbst versorgen?

Gruß
Tina

§ 1093 BGB
Hallo,

nach meiner Kenntnis sind die Wohnungsnebenkosten durch den Berechtigten der Benutzung der Wohnung und die verursachten Betriebskosten tragen (vgl. Palandt, Rn. 10 zu § 1093 BGB).

Christian

Kleiner Freud’scher
Upps, sehe gerade, dass ich auf’s „Allgemeine Mietrecht“ verwiesen habe, ich meinte natürlich das Allgemeine Rechtsbrett hier nebenan in Bezug auf die Erbgeschichte.

Gruß!

Horst

Ergänzung:

Was gegebenenfalls noch zu beachten ist:

Reicht die Rente zur Begleichung der Heimkosten nicht aus, kann der Sozialhilfeträger die Schenkungen der letzten 10 Jahre zurückfordern.

In diesem Fall wäre zu prüfen, ob der neue Hauseigentümer nicht doch die Betriebskosten zahlt, wenn dann die Rente zur Bestreitung der Heimkosten ausreichen würde.

Weiter gibt es zu beachten, ob man der Person, die jetzt im Heim untergebracht ist, das Wohnrecht abkaufen könnte. Sollte sie nämlich das Haus alleine bewohnen, greift die 10jahresfrist nicht. D. h. es wären Pflichtteilsergänzungsansprüche auszuzahlen.

http://www.123recht.net/article.asp?a=15088&ccheck=1

Siehe dort Punkt 3 und 4.

Gruß
Tina

Hallo,

die zu pflegende person hat das haus bereits vor jahren an
eine person in 2. erbfolge überschrieben. die 1. erbfolge ist
nun sauer weil nur ein pflichtteil übrig bleibt. die 1.
erbfolge hat aber auch vermögensorge und meint nun, wenn dort
keiner wohnt muss die erbin selbst für alle unkosten
aufkommen.

Ich verstehe nicht, was die Betriebskosten mit irgendeinem Erbe zu tun haben könnten. Geerbt wird, wenn jemand stirbt, nicht früher. Es gibt auch keinen vorzeitigen Anspruch auf irgendeinen Pflichtteil, natürlich genauso wenig irgendwelche Pflichten des (vielleicht) zukünftigen Erben). Was die Betriebskosten mit der Erbschaft zu tun haben könnten, erschließt sich mir deshalb nicht - das ist allein Sache des Hausbesitzers und des Bewohners.
Der Bewohner bewohnt so lange, bis er stirbt oder das Wohnrecht aufgibt. Bis dahin läuft alles genau so wie im notariellen Vertrag vorgesehen. Der Heimaufenthalt ändert daran doch nichts.
Gruß
loderunner (ianal)