Nicht renovierte Wohnung übernehmen

Hallo,

wenn man eine nicht renovierte Wohnung übernimmt kann man dann verpflichtet werden bei Auszug die Wohnung zu renovieren bzw. Anteilsmässig (wenn die Mietdauer kürzer als 5 Jahre ist) sich an den Kosten für den Maler zu beteiligen?

Hallo

wenn man sich solch einen Passus reinschreiben lässt und den Vetrag dann so unterschreibt ist es so. Man kann sich zu nichts zwingen lassen, es sei denn, es hält einem jemand ne Pistole an den Kopf… dann wird das jeder Richter wieder canceln :wink: (Zeugen nicht vergessen:smile: )

LG
Wallflower

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nun in der Regel wird der Mietvertrag vor der Wohnungsübergabe unterschrieben. Im Mietvertrag steht ja nichts zu dem aktuellen Zustand der Wohnung, man geht davon aus das die Wohnung renoviert ist.

im Übergabeprotokoll sollte wohl drinstehen, ob die Hütte renoviert oder nicht ist

die Betonung liegt auf „sollte“. Sicher sind Zeugen im Zweifelsfall genauso gut aber gilt hier jetzt der Vertrag auch wenn die Wohnung nicht renoviert war?

Muss man im Prinzip nicht die Wohnung in dem Zustand zurückgeben in dem man sie bekommen hat?

Hallo,

Nun in der Regel wird der Mietvertrag vor der Wohnungsübergabe
unterschrieben. Im Mietvertrag steht ja nichts zu dem aktuellen
Zustand der Wohnung, man geht davon aus das die Wohnung renoviert
ist.

Man schaut sich die Wohnung ja dennoh vorher an. Wenn man dann für eine unrenovierte Wohnung einen Mietvertrag unterzeichnet, frage ich mich, wie man denn darauf kommt, dass diese noch renoviert wird?

Ich sehe aber nicht, weshalb die einvernehmliche Vermietung einer unrenovierten Wohnung, nun gegen die einvernehmliche Vereinbarung, diese renoviert zurückzugeben, sprechen sollte…?

Bommel

Man schaut sich die Wohnung ja dennoh vorher an. Wenn man dann
für eine unrenovierte Wohnung einen Mietvertrag unterzeichnet,
frage ich mich, wie man denn darauf kommt, dass diese noch
renoviert wird?

Es soll auch Leute geben die so Naiv sind und glauben das die Wohnung renoviert wird wenn der Mietvertrag unterschrieben ist und der Einzugstermin erst in 4 Wochen ist. Da die meisten Personen ihre alte Wohnung ja auch dementsprechend kündigen haben sie dann keine Wahl und müssen auch in eine nicht renovierte Wohnung einziehen auch wenn es vorher anders vereinbart ist. Sie können ja schlecht auf der Strasse wohnen bis der Vormieter sich dazu bereit erklärt die Wohnung zu renovieren.

Ich sehe aber nicht, weshalb die einvernehmliche Vermietung
einer unrenovierten Wohnung, nun gegen die einvernehmliche
Vereinbarung, diese renoviert zurückzugeben, sprechen
sollte…?

Es zählt wohl nur was schriftlich im Vertrag steht. Ist es nicht gut genug ein Mietobjekt in dem gleichem Zustand zurückzugeben in dem es übernommen worden ist?

Denn ich sehe schon was dagegen spricht. Mieter X bekommt eine nicht renovierte Wohnung und soll nach 1,5 Jahren auf einmal für die Renovierung aufkommen - und zwar die Renovierung einer Sache (Wohnung) die X kaum beansprucht hat.

Hallo,

wenn man eine nicht renovierte Wohnung übernimmt kann man dann
verpflichtet werden bei Auszug die Wohnung zu renovieren bzw.
Anteilsmässig (wenn die Mietdauer kürzer als 5 Jahre ist) sich
an den Kosten für den Maler zu beteiligen?

vielleicht ist was Nützliches (auch zukünftig) dabei:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-11051/scho…
(Achtung Seite 6/10)

Gruß
Maja

Danke - gerade der erste Link ist sehr interessant!

Hi,

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…?

Hier wird ganz unter daruf hingewiesen, dass von M nur der Eigenleistungswert,hier 10,- € /Stunde angesetzt für Schönheitsreparaturen angesetzt werden darf.

Dies habe ich nirgendwo bestätig bekommen.

Was wäre die Meinung von Maja?

vlg MC

Hi,

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…?

Hier wird ganz unter daruf hingewiesen, dass von M nur der
Eigenleistungswert,hier 10,- € /Stunde angesetzt für
Schönheitsreparaturen angesetzt werden darf.
Was wäre die Meinung von Maja?

Dies versteht Maja so, dass das mit dem Ausgleich von 10€/Stunde und Material nur dann in Frage kommt, wenn die Arbeiten, die der Mieter vertraglich durchzuführen hätte sinnlos wären, zB. weil der VM ohnehin plant die Räume umzubauen.
Da er die Arbeiten vertraglich zwar ausführen müßte, dies aber Kokolores wäre aber der Mieter nicht übervorteilt werden soll, muß er den Ausgleich in Geld schaffen, den er sonst aufzuwenden gehabt hätte, hätte er die Räume tatsächlich selbst renoviert…also Material und angenommene Stunden vergütet mit 10€ die der Mieter dann an den VM zu zahlen hätte.
Der VM kann also keinen Kostenvoranschlag einer Fachfirma einholen und diesen, sicherlich weit aus höheren Betrag, vom Mieter verlangen.
Ob das jetzt genau 10€/Stunde sind, kann ich nicht sagen…
Siehe zum Thema auch:
http://www.onlinemietvertrag.de/b_onlmv/news/schoenh…
(Sinnlose Schönheitsreparaturen)

;o)

LG
Maja

Ob das jetzt genau 10€/Stunde sind, kann ich nicht sagen…

Hier wird dieser Betrag ebenfalls erwähnt:
http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=recht/schoenh…

Hier wird kein genauer Betrag genannt, nur die Eigenregie
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
„…Hätte der Mieter nach dem Mietvertrag
die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder
Bekannte ausführen lassen
dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von
Schönheitsreparaturen nicht
abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige
Material - nur den Betrag zu
entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden
müssen…“

BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 VIII ZR 378/03

Hier siehts ganz anders aus, ist aber vom LG und vermutlich auch anderer Hintergrund:
http://www.mietgerichtstag.de/zum_thema_schoenheitsr…
„…Dem Vermieter steht insoweit ein
Entschädigungsbetrag entsprechend dem vollen Betrag aus einem
Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes zu, wenn eine
kostensparende Selbstvornahme des Mieters nicht in Betracht
kommt…“

LG Berlin, Urt. v. 23.2.2006 – 67 S 409/05

Gruß
Maja

Hi,

Ob das jetzt genau 10€/Stunde sind, kann ich nicht sagen…

Hier wird dieser Betrag ebenfalls erwähnt:
http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=recht/schoenh…

Hier wird kein genauer Betrag genannt, nur die Eigenregie
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
„…Hätte der Mieter nach dem Mietvertrag
die Arbeiten in Eigenleistung bzw. durch Verwandte oder
Bekannte ausführen lassen
dürfen, und hatte er die von ihm geschuldete Ausführung von
Schönheitsreparaturen nicht
abgelehnt, braucht er - neben den Kosten für das notwendige
Material - nur den Betrag zu
entrichten, den er für deren Arbeitsleistung hätte aufwenden
müssen…“

BGH Urteil vom 20. Oktober 2004 VIII ZR 378/03

Hier siehts ganz anders aus, ist aber vom LG und vermutlich
auch anderer Hintergrund:
http://www.mietgerichtstag.de/zum_thema_schoenheitsr…
„…Dem Vermieter steht insoweit ein
Entschädigungsbetrag entsprechend dem vollen Betrag aus einem
Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes zu, wenn eine
kostensparende Selbstvornahme des Mieters nicht in Betracht
kommt…“

LG Berlin, Urt. v. 23.2.2006 – 67 S 409/05

Zum Vergelich der O-Text aus dem ersten Link deiner Antwort:
(daher kam meine Frage)

http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=recht/schoenh…

Gibt der Mieter die Wohnung zurück und ist er nach den oben genannten Grundsätzen zur Renovierung verpflichtet, dann muss er dies selbst dann tun, wenn die Ausführung der Arbeiten sinnlos ist (etwa weil der Vermieter ohnehin plant, die Räume umzubauen). Der Mieter soll nämlich nicht ungerechtfertigt bereichert sein. Das Landgericht Berlin meint allerdings, dass der Mieter nur einen Ausgleich in Geld schaffen muss. Maßgebend für die Höhe des Ausgleichs seien nicht die Kosten, die bei Beauftragung eines Fachmannes anfallen würden, sondern die, die der Mieter bei einer Eigenleistung aufgewendet hätte

(10 Euro/Stunde und Materialkosten).

Wer schreibt nun von wem ab :wink:

Der Betrag von 10 €/ Stunde gilt anno 2004. Für die Zukunft müsste doch eine Anpassung möglich sein. Dieser Fixbetrag kann doch nicht für alle Zeiten gelten.
So schön mal eine wirklich klare Auskunft eines Richers ist, aber nach 5 Jahren sollte bei einer 100% Inflation innerhalb von 20 Jahren eine Anpassung auf 12,50 € angemessen sein. Bei einer grösseren Wohnung könnten diese 25% zusätzlich eine schöne Summe ergeben.

Zudem, wer gibt die Anzahl der Stunden für die Arbeiten vor???
Also doch ein Kostenvoranschlag über den Arbeitsaufwand? Ist den der M auch so schnell wie eine Fachfirma? :wink:
Das müsste selbstverständlich… imho erneut ein BGH beurteilen :wink:

Bemerkenswert sind doch immer die Lücken, die ein BGH hinterlässt .-)

Merci für die obigen Auskünfte.

vlg MC