Wohnung bei Übergabe mangelhaft

Hallo zusammen,

vielleicht hat jemand Erfahrungen in dem folgenden Bereich gemacht und kann ein paar Ratschläge geben:

Ich beschreibe, wie verlangt, mal den Fall ganz abstrakt :wink:

Person A wohnt zur Miete in einer Eigentumswohnung und möchte in die Nachbarwohnung ziehen - ebenfalls eine Eigentumswohnung. Der Mietvertrag wurde unterschrieben und jetzt muss die Nachbarwohnung nur noch von der Immobilienverwaltung übernommen werden. Am Tag der Übergabe muss Person A aber feststellen, dass die Wohnung nicht bezugsfertig ist, d.h. der Vormieter hat ziemlich viele Löcher mit Silikon (!!!) verschmiert, die Balkontür lässt sich nicht richtig öffnen/schließen, im Wohnzimmer hat das Laminat ein Loch und teilweise wellt es sich ein bißchen, die fettigen Küchenwände wurden nicht überstrichen, eine Küchenleiste fehlt, der elektrische Handtuchhalter im Bad ist angerostet und in einige Badfliesen wurde auch noch gebohrt. Es muss zwar nicht mehr komplett renoviert werden, aber bei übermäßiger Abnutzung sollte der Vermieter bzw. die eingesetzte Immobilienverwaltung doch eigentlich sicherstellen, dass der neue Mieter nicht komplett neu streichen muss, oder? Person A hat sich erstmal mit der Immobilienfirma geeinigt, dass der Hausmeister die silikonverschmierten Löcher fachgerecht zuspachtelt und die Tür repariert. Mit dem Vermieter soll ausgehandelt werden, dass zwei Wochen keine Miete gezahlt werden muss. Was hat Person A noch für Rechte. Muss das Laminat auch ausgebessert werden? Muss Person A jetzt selbst alles auf eigene Kosten streichen? Die Miete ist übrigens nicht gerade billig; darf man da auch Ansprüche stellen?

Viele viele Fragen. Montag ist der erste Gesprächstermin mit der Immbilienverwaltung. Vielleicht hat jemand schon ein paar Tipps?

Viele Grüße, Katrine

Hi,

Am Tag der Übergabe
muss Person A aber feststellen, dass die Wohnung nicht
bezugsfertig ist,

Bezugsunfertig ist etwas anderes als unbewohnbar. Bei diesen Kleinigkeiten (s. u.)steht ein Einzug i. a. nichts entgegen.

d.h. der Vormieter hat ziemlich viele Löcher
mit Silikon (!!!) verschmiert, die Balkontür lässt sich nicht
richtig öffnen/schließen, im Wohnzimmer hat das Laminat ein
Loch und teilweise wellt es sich ein bißchen, die fettigen
Küchenwände wurden nicht überstrichen, eine Küchenleiste
fehlt, der elektrische Handtuchhalter im Bad ist angerostet
und in einige Badfliesen wurde auch noch gebohrt.

Also Gebrauchspuren durch benutzen der Wohnung, an sich kein Mangel, wenn bei Einzug im Übergabeprotokoll vermerkt wird. Bei Auszug werden diese Gebrauchspuren nicht vom M als Wiederherstellungwürdig gelten.
ggf. Fotos machen

Es muss zwar
nicht mehr komplett renoviert werden, aber bei übermäßiger
Abnutzung sollte der Vermieter bzw. die eingesetzte
Immobilienverwaltung doch eigentlich sicherstellen, dass der
neue Mieter nicht komplett neu streichen muss, oder?

Das ist reine Vereinbarungssache, wenn nichts vereinbart wird, gilt das BGB. Eine Renovierunspflicht für den VM gibt es nicht. Entweder nimmt der M die Wohnung, ggf. mit Nachbesserungen, oder nicht.

Person A
hat sich erstmal mit der Immobilienfirma geeinigt, dass der
Hausmeister die silikonverschmierten Löcher fachgerecht
zuspachtelt und die Tür repariert.

Wenn der HM dies vor Einzug schafft wäre alles OK. Auch nach einzug könnte er dies durchführen, wenn die Ort zugänglich bleiben.

Mit dem Vermieter soll
ausgehandelt werden, dass zwei Wochen keine Miete gezahlt
werden muss.

Eine halbe Miete für lau gespart, dass nenne ich Verhandlungsgeschick, wenn das klappt. Nachbesserungen vor Inbesitznahme sind imho kein Mangel. Wenn es zur verspäteten Übergabe kommt, fällt in dieser Zeit keine Miete an.

Was hat Person A noch für Rechte.

Rechte des M über Nachbesserungen in einer Wohnung nach Unterzeichnung des Mietvertrags nur, insofern eine Wohnminderungswert eintritt. In den geschilderten Dingen also nur die defekte Tür.

Muss das
Laminat auch ausgebessert werden?

Hier sollte geklärt werden, wem das Laminat gehört. Wenn es nur vom VorM liegengeblieben ist, so wird es mit inbesitz genommen. Später ergibt sich bei Auszug evt. eine Räumungspflicht. Bei Laminat sind sich imho die Richter noch nicht einig, ob es ein Teppichersatz ist oder fest mit dem Haus verbunden ist, Grauzone eben. Vielleicht weiss ein anderer mehr zu diesem Thema, dass würde mich echt interssieren!

Muss Person A jetzt selbst
alles auf eigene Kosten streichen?

Einfach mal in den Mietvertrag schauen.
Üblicherweise steht dort nur ein Hinweis wie es bei Auszug oder Zwischendurch zugehen soll. Zu Mietbegin sind dem neuen M keine Grenzen gesetzt seine eigenen Schönheitsarbeiten auszugestalten, wenn nichts anders vereinbart wurde auf eigene Kosten. Der M nutzt ja auch die Wohnung ab, nicht der VM.

Die Miete ist übrigens
nicht gerade billig; darf man da auch Ansprüche stellen?

Der Mietpreis ist unerheblich für Schönheitsreparatuen, es gelten die Vertragsbedingungen im Mietvertrag.

vlg MC

Hi,

Eine Renovierunspflicht für den VM gibt es
nicht.

doch!
Solange er die Schönheitsreparaturen vertraglich nicht auf den
Mieter überträgt, ist grundsätzlich der Vermieter für die
Renovierung zuständig, da er die Wohnung in vertragsgemäßen
Zustand halten muss.

http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/538.html

TM

Hi,

Eine Renovierunspflicht für den VM gibt es
nicht.

doch!
Solange er die Schönheitsreparaturen vertraglich nicht auf den
Mieter überträgt, ist grundsätzlich der Vermieter für die
Renovierung zuständig, da er die Wohnung in vertragsgemäßen
Zustand halten muss.

http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/538.html

obiges Hi gilt!

Vielelicht gibt es einen Unterschied zwischen Renovieren und Schönheitsreparaturen?

Die Pflicht aus den BGB gilt nur dann, wenn die Wohnung frisch renoviert war, oder?
Was ist, wenn die Wohnung unrenoviert war, dies auvh vereinbart wurde? Gilt dann BGB 535 auch?

vlg MC

Re hi,

Vielelicht gibt es einen Unterschied zwischen Renovieren und
Schönheitsreparaturen?

Das ist imo in diesem Fall egal.

Die Pflicht aus den BGB gilt nur dann, wenn die Wohnung frisch
renoviert war, oder?

Nein. Die Renovierungspflicht obliegt definitiv immer dem VM, sofern er sie nicht vertraglich auf den Mieter „abwälzt“.

Was ist, wenn die Wohnung unrenoviert war, dies auvh
vereinbart wurde? Gilt dann BGB 535 auch?

Wenn was vereinbart wurde?

Darauf kommt es auch nicht an. Solange der VM die Schönheitsreparaturen/Renovierung vertraglich nicht auf den Mieter „abwälzt“, muss er dafür aufkommen. Eine Renovierungspflicht muss also explizit vereinbart sein. Erst dann ist der VM von der Renovierungspflicht befreit.

Reparaturen und Instandhaltung muss der VM ebenfalls übernehmen, kann aber auch diese im Rahmen einer Kleinreparaturen-Klausel einschränken.

Also greift der § 535 erst mal generell. Aber wie gesagt kann man mit einer vertraglichen Regelung, diese Pflichten (in gewissem Rahmen) an den Mieter übertragen.

aners ist es mit Wartungskosten, die sind z.T. umlagefähig durch die NK. Aber auch da müssen mW einzelheiten vertraglich festgelegt werden.

TM

Hi,

Vielelicht gibt es einen Unterschied zwischen Renovieren und
Schönheitsreparaturen?

Das ist imo in diesem Fall egal.

Das war nicht meine Frage.

Die Pflicht aus den BGB gilt nur dann, wenn die Wohnung frisch
renoviert war, oder?

Nein. Die Renovierungspflicht obliegt definitiv immer dem VM,
sofern er sie nicht vertraglich auf den Mieter „abwälzt“.

BGB § 535:
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Daraus kann iich nicht ein Recht des M auf Renovierung bzw. Schönheitsreperatur heruauslesen, steht da auch nicht! Da steht vertragsgemäßen Gebrauch zu erhalten, zB wie besehen, also auch ohne Tapeten Wandfarbe oder gestrichenen Türen etc.
Wenn keinerlei Renovierungen vereinbart worden sind, was sei denn da zu erhalten, außer den Grunderfordernissen?

Was ist, wenn die Wohnung unrenoviert war, dies auvh
vereinbart wurde? Gilt dann BGB 535 auch?

Wenn was vereinbart wurde?

Genauer Lesen wäre von Vorteil :wink: steht alles im obigen TExt, hier nochmal genauer:

eben keine renovierte Wohnung zu überlassen, bzw. eine renovierte Wohnung zu überlassen, wobei zukünftig auf Renovierungen verzichtet wird, oder gar keine Regelung zu Renovierungen/Schönhietsreparaturen festzuhalten

Darauf kommt es auch nicht an. Solange der VM die
Schönheitsreparaturen/Renovierung vertraglich nicht auf den
Mieter „abwälzt“, muss er dafür aufkommen. Eine
Renovierungspflicht muss also explizit vereinbart sein. Erst
dann ist der VM von der Renovierungspflicht befreit.

bullshit

Also greift der § 535 erst mal generell. Aber wie gesagt kann
man mit einer vertraglichen Regelung, diese Pflichten (in
gewissem Rahmen) an den Mieter übertragen.

Kann diese Anmerkung auch mit Beweisen untermauert werden?
Hat jemals ein M den VM nach 3 jahren ausstehender Küchenschönheitsreparaturen verklagt und gewonnen?

vlg MC