ein Vermieter hat einen Wartungsvertrag für die Heizungsanlage, der auch Garantie u.ä. beinhaltet. Diese Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt (z.B. heute 45 Min. Wartung, Rechnungsbetrag 120 Euro).
Nun ist ja die Heizungswartung auf den Mieter abwälzbar, wie sieht es aber mit solchen Wartungsvollverträgen aus? Dabei zahlt der Mieter ja dann nicht die tatsächliche Wartung, sondern einen festen Betrag, der jedes Jahr gleich ausfällt.
ein Vermieter hat einen Wartungsvertrag für die
Heizungsanlage, der auch Garantie u.ä. beinhaltet. Diese
Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt (z.B. heute 45
Min. Wartung, Rechnungsbetrag 120 Euro).
Wenn die Wartungskosten für die Heizungsanlageim Mietvertrag für den M vereinbart wurde, sind sämtliche Kosten dafür übertragbar. Eine Gewährleistung gilt für jede Leistung einer Firma, ob Wartungsvertrag oder nicht.
Nun ist ja die Heizungswartung auf den Mieter abwälzbar, wie
sieht es aber mit solchen Wartungsvollverträgen aus?
Üblicherweise werden Wartungsvollvertäge abgeschlossen, weil sie idR billiger sind als jedes Jahr aufs neue eine (andere) Firma zu beauftragen. Warum soll das dann nicht übertragbar sein.
btw
kenne ich nur Vollwartungn und keine Teilwartunge etc. auf Jahr gerechnet
Dabei
zahlt der Mieter ja dann nicht die tatsächliche Wartung,
sondern einen festen Betrag, der jedes Jahr gleich ausfällt.
Wo soll es da einen Unterschied geben, außer im Preis? Die Heizung wird nach Vorschrift einmal im Jahr gewartet. Wenn der Wartungsauftragnehmer dafür öfter kommt, ist das sein Problem. Der Preis für den Wartungsvertrag (jährlich) ist idR fest vereinbart.
Der M könnte es auch teuer bekommen, wenn eben jedes Jahr ein ander kommt und einen anderen Preis (Teuerungsrate etc.) dafür in Rechnung stellt.
Wenn die Wartungskosten für die Heizungsanlageim Mietvertrag
für den M vereinbart wurde, sind sämtliche Kosten dafür
übertragbar.
das kommt auf den Inhalt des Vertrages an. Wartungsverträge beinhalten nicht immer nur die Wartung selbst, sondern häufig auch die Reparaturen und die hierfür benötigten Ersatzteile. Und diese Positionen sind nicht umlegbar.
Wartungsverträge
beinhalten nicht immer nur die Wartung selbst, sondern häufig
auch die Reparaturen und die hierfür benötigten Ersatzteile.
Und diese Positionen sind nicht umlegbar.
Nur der Anteil der Wartungskosten kann umgelegt werden, sofern vereinbart.
Hier wurde auch nach einen Wartungsvollvertrag gefragt…was auch immer das sein soll.
Würde bei beinhaltlichten erfoderlichen Reparaturen dies nicht Reparaturvertrag bzw. Instandhaltungsvertrag lauten?
Würde bei beinhaltlichten erfoderlichen Reparaturen dies nicht
Reparaturvertrag bzw. Instandhaltungsvertrag lauten?
relativ egal, wie der Vertrag genannt wird. Entscheidend ist, was Inhalt des Vetrages ist. Ich kenne Wartungsverträge insbesondere aus dem Bereich IT und Bürotechnik. Siehe hierzu auch: http://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/6…
Nun könnten ja einige Vermieter bewusst sog. Wartungsverträge abschließen, die auch Reparaturen beinhalten. Ein Schelm, wer dabei böses denkt. Soll aber immer wieder vorkommen, dass Vermieter vorsätzlich oder aus Schlamperei Reparaturkosten auf die Mieter umlegen…
erstmal danke für die Antworten. Aufmerksam bin ich geworden, als ich mich über den Preis der Wartung wunderte, der trotz halber Arbeitszeit (im Vergleich zu den Vorjahren) genauso hoch ist.
Laut Vermieter beinhaltet der Vertrag (und der heißt tatsächlich Vollwartungsvertrag) sowohl evtl. Reparaturen, als auch eine Garantie für die Heizungsanlage, und warum sollte man als Mieter so etwas mitbezahlen?
Ich werd mich bei Gelegenheit nochmal gründlich schlau machen, hab dazu auch mittlerweile was im Internet gefunden, was ich aber nun leider nicht mehr wiederfinde. Demnach dürfen bei solchen Verträgen bis zu 50% der Wartungskosten vom Mieter abgezogen werden.
Sobald ich Zeit genug habe, mich auf die Suche nach dem Artikel zu machen, werde ich ihn für alle Neugierigen hier reinstellen.