Hallo!
Angenommen, jemand hätte schon vor ein paar Jahren seine Eigentumswohnung vermietet und mit dem Mieter eine bestimmte Miete und eine bestimmte Betriebskostenpauschale vereinbart, die nicht weiter aufgeschlüsselt ist. Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass die Heizkosten damit abgegolten sind. Ihnen war nicht klar, dass so eine Vereinbarung wegen der Heizkostenverordnung gar nicht möglich ist.
Nun verlangt eine der beiden Parteien - egal welche - ab dem nächsten Kalenderjahr nach Verbrauch abzurechnen. Beiden Parteien ist klar, dass dies rechtens ist und dass die Betriebskostenpauschale angemessen gesenkt werden muss, nämlich um den Teil, der bisher zur Abgeltung der Heizkosten vorgesehen war. Nur die Höhe der Senkung ist strittig:
* Um den Betrag, den die Heizung im Jahr des Vertragsschlusses tatsächlich gekostet hat
* Um den Betrag, den die Heizung in dem Jahr, in dem der Anspruch auf künftige Abrechnung geltend gemacht wird, tatsächlich kostet
* Um den Betrag, den die Heizung in dem Jahr, in dem erstmals abgerechnet wird, tatsächlich kosten wird
Gruß
Moin, tarana7,
Nur die Höhe der Senkung ist strittig:
die Pauschale sollte in Vorauszahlung oder Abschlag umbenannt werden, dann wird die Sache deutlicher: Die Kosten für Müllabfuhr, Kaminkehrer, Grundsteuer und wasweißich sind bekannt, dazu wird ein Betrag addiert, der den voraussichtlichen Heizkosten entspricht. Von den Preisen auszugehen, die vor zwei Jahren gegolten haben, ist offensichtlich unsinnig.
Gruß Ralf
die Pauschale sollte in Vorauszahlung oder Abschlag umbenannt
werden, dann wird die Sache deutlicher: […]
Wille beider Parteien bei Vertragsschluss war durchaus eine Pauschale gemäß § 556 Absatz 2 BGB. Sie haben lediglich versäumt, den Vorrang des § 2 HeizkostenV zu beachten.
Das heißt, der Vertrag ist, was die Heizkosten betrifft, rechtswidrig. Einer der beiden will die Heizkosten jetzt verbrauchsabhängig abgerechnet haben (kein Problem, Abrechnungen der WEG-Verwaltung liegen dem Vermieter vor), für alle anderen Kostenarten soll es bei der Pauschale bleiben.
Die Kosten für
Müllabfuhr, Kaminkehrer, Grundsteuer und wasweißich sind
bekannt, dazu wird ein Betrag addiert, der den
voraussichtlichen Heizkosten entspricht.
Von den Preisen auszugehen, die vor zwei Jahren gegolten
haben, ist offensichtlich unsinnig.
So offensichtlich unsinnig finde ich es nicht, von den jahrealten Preisen auszugehen, schließlich wurde auch der Mietvertrag vor Jahren geschlossen.
Verstehe ich den Vorschlag so richtig: Die Summe aller umlegbaren Kosten gemäß § 2 BetrKV in der aktuellen Höhe ist die neue Pauschale, dazu kommen verbrauchsabhängig die Heizkosten? Dann sehe ich bloß zwei Probleme:
* Ein Erhöhungsvorbehalt gemäß § 560 Absatz 1 BGB ist nicht vereinbart worden (deshalb die Idee, von den jahrealten Preisen auszugehen)
* Der Vertrag enthält weder eine Aufzählung der umlegbaren Kostenarten noch einen Verweis auf § 2 BetrKV (spricht IMHO gegen Deinen Vorschlag)
Gruß
ich schon, vor allem unter dem Aspekt
http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html.
Inwiefern? In Absatz 1 steht doch, dass eine Erhöhung nur möglich ist, wenn diese Möglichkeit im Mietvertrag vereinbart (vorbehalten) ist.
Von den heutigen Preisen auszugehen, käme einer Erhöhung gleich, weil die Pauschale, die nie erhöht wurde und wegen fehlenden Vorbehalts auch nicht erhöht werden kann, bei Vertragsschluss aufgrund der damals gültigen Preise kalkuliert wurde.
Falls einer der beiden Vertragspartner Jurist sein
sollte1, könntest Du zu Recht Probleme
befürchten.
1 Das Wort
Erhöhungsvorbehalt legt den Verdacht nahe,
das gibt es im ganzen BGB nicht.
An dem fiktiven Vertrag ist kein Jurist beteiligt. „Erhöhungsvorbehalt“ ist ein Wort, über das man als „Normalo“ im Internet stolpert, wenn man nach dem Thema sucht.
Sind das hingegen Normalos, so könnte man sich auf
das einigen, was sinnvoll ist, und den Vertrag entsprechend
ändern.
Bevor die Parteien sich wieder auf etwas „sinnvolles“ einigen, wäre es ihnen aber schon lieb, die Rechtslage zu kennen, schließlich haben sie schon einmal etwas vereinbart, was sie damals sinnvoll fanden, aber rechtswidrig ist.
ps: Kann es sein, dass ich hier Hausaufgabenhilfe betreibe?
Nein.