rückwirkende Mietminderung

Hallo Experten!

Angenommen es liegt ein mietmindernder Grund vor - z. B. wg. Bauschutt und Grüst im zur Wohnung gehörenden Garten o. ä. -, der Mieter weist den Vermieter auf den Mangel schriftlich hin und deklariert weitere Mietzahlungen unter Vorbehalt, zahlt jedoch weiterhin für 2 Monate die volle Miete und behält erst anschließend für den zugrundeliegenden Zeitraum des Missstandes den Minderungsbertrag ein.

Ist dies rechtens? Oder hätten die Zahlungen zwingend direkt ab Eintritt des mietmindernden Ereignisses sofort gekürzt werden müssen?

Der reinen Logik nach, kann eine Mietminderung ja i.d.R. erst rückwirkend erfolgen - schließlich erfolgt die Mietzahlung ja immer für eine Abrechnungsperiode im Voraus und ein mietminderndes Ereignis tritt in den seltensten Fällen mit Vorankündigung auf.

Daher die Frage: Sind rückwirkende Mietminderung (einbehalt eines Teils der Mietzahlung) grundsätzlich rechtens oder unrechtens?
Wie verhält es sich im hier konstruierten Fall?

Zusatzfrage: welche Frist zur Beseitigung von Bauschutt im Garten gilt als angemessen?

vorauseilender Dank für Eure hilfreichen Hinweise!
vg bb

Hi,

Angenommen es liegt ein mietmindernder Grund vor - z. B. wg.
Bauschutt und Grüst im zur Wohnung gehörenden Garten o. ä. -,

Bei Instanthaltungsarbeiten sind diese idr zu dulden.

der Mieter weist den Vermieter auf den Mangel schriftlich hin
und deklariert weitere Mietzahlungen unter Vorbehalt, zahlt
jedoch weiterhin für 2 Monate die volle Miete und behält erst
anschließend für den zugrundeliegenden Zeitraum des
Missstandes den Minderungsbertrag ein.

ja und?

Ist dies rechtens?

Das kann in letzter Instand nur ein Richter beurteilen.

Oder hätten die Zahlungen zwingend direkt
ab Eintritt des mietmindernden Ereignisses sofort gekürzt
werden müssen?

nein

Der reinen Logik nach, kann eine Mietminderung ja i.d.R. erst
rückwirkend erfolgen - schließlich erfolgt die Mietzahlung ja
immer für eine Abrechnungsperiode im Voraus und ein
mietminderndes Ereignis tritt in den seltensten Fällen mit
Vorankündigung auf.

stimmt

Daher die Frage: Sind rückwirkende Mietminderung (einbehalt
eines Teils der Mietzahlung) grundsätzlich rechtens oder
unrechtens?

s. o.
um eine Höhe der Minderung kann auch trefflich gestritten werden

Wie verhält es sich im hier konstruierten Fall?

Die Frage ist, ob ein Minderungsgrund vorlag. Ein Gerüst im Garten muss nicht zwingend ein Mangel sein. Auch Schuttzwischenlagerungen nicht. Ohne Duldung von Arbeiten würden die Gebäude Schaden nehmen.

Zusatzfrage: welche Frist zur Beseitigung von Bauschutt im
Garten gilt als angemessen?

Da gibt es von Ordnungsamt von Ort zu Ort unterschiedliche Aufassungen. IdR solange die Arbeiten dazu andauern.

btw
Warum wurde vorab nicht ein Gespräch mit dem VM geführt, wie sich das Bauvorhaben so gestaltet? Nun kann sich das Vertragsverhältnis ungestört in Disharmonie weiter entwickeln. Übrigens wurde noch nie davon berichtet, dass ein VM bei Steitigkeiten ausgezogen ist…

vlg MC