Hallo,
der Mieter habe die letzten beiden Mieten nicht gezahlt; den
Vermieter- Gutschriften sei nicht zu entnehmen wer letztlich
die Überweisung getätigt hat.
Warum? Gemeinschaftskonto der Eheleute? (Ist aber auch egal, s.u.)
Darüber hinaus sei dem Vermieter erst seit wenigen Tagen von
Dritten zu Ohren gekommen, dass der Mieter sich eine andere
Wohnung genommen hat.
Dann kommt ein „stillschweigender Übergang“ des Mietverhältnisses auf die Ehefrau nicht in Betracht, d.h. die Kündigung muss dem Mieter und nur diesem zugehen.
Kann der Vermieter nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass
sein Vertragspartner ihm etwaige eigene Adressänderungen als
Bringschuld mitzuteilen hat ?
Der Vermieter kann davon ausgehen, dass der Mieter ihm seine Anschrift mitteilen müsste, aber nicht, dass der es auch tatsächlich tut.
Wäre der Vermieter denn nun tatsächlich für eine
rechtswirksame Kündigung gehalten, z.B. beim Einwohnermeldeamt
etwaige Adressänderungen seines Vertragspartners (also des
Mieters) in Erfahrung zu bringen ?
Hängt zu stark vom Einzelfall ab, um es an so einem abstrakten Fallbeispiel zu beantworten. Der Vermieter kennt nur eine Anschrift, nämlich die der angemieteten Wohnung, d.h. wenn er keine Melderegisterauskunft einholen will, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Kündigung dorthin zu schicken.
Ob das wohl ausreicht? Man könnte spekulieren: Hat der Mieter den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau endgültig aufgegeben oder hat er die neue Wohnung nur zusätzlich bezogen? Macht m.E. einen rechtlichen Unterschied (ob es auf den am Ende ankommt, ist wieder eine andere Frage), nützt dem Vermieter aber auch nichts, wenn er es nicht weiß.
Andererseits könnte man sich als Vermieter so langsam mal vor Augen führen, was hier eigentlich abgeht: Familienvater ist angeblich über alle Berge; Ehefrau lebt mit den Kindern weiter in der von ihm angemieteten Wohnung, weiß aber auch nicht, wo er steckt oder verweigert die Auskunft; Miete wird nicht gezahlt, scheint in der Familie aber niemanden zu interessieren; Sozialleistungen, die der verlassenen Ehefrau und den Kindern in dieser Notsituation (wenn es denn wirklich eine ist) sehr wahrscheinlich zustehen würden, werden anscheinend nicht beantragt, wie sonst ist dieser Mietrückstand zu erklären? Wie wahrscheinlich ist es wohl, dass die Familie nach fristloser Kündigung dann auch wirklich auszieht?
Anwaltskosten kann man in der Situation (Mieter ist eindeutig in Zahlungsverzug, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) als Verzugsschaden geltend machen, auch wenn es „nur“ um ein Anwaltsschreiben zur fristlosen Kündigung geht. Warum zögern?
Gruß