Wartung von Boiler

Hallo,

im Mietvertrag ist unter Betriebskosten die Wartung und Prüfung von Durchlauferhitzern und Warmwassererzeugern mit „Eigenleistung“ angegeben.

Kann ein Vermieter bei Auszug nach z.B. knapp 4 Jahren einen Nachweis für die Durchführung der Wartung/Prüfung verlangen?

Und welche Möglichkeiten hat der Vermieter, wenn entweder der Nachweis nicht erbracht wird oder die Wartung und Prüfung nicht durchgeführt wurde?

Danke,
Grüsse
Ralf

Noch eine Ergänzung: Auf Nachfrage bei einem Handwerksunternehmen wurde mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Wartung von Durchlauferhitzern durchgeführt wird, da ansonsten die Gewährleistung auf den Handwerker übergeht!
Lediglich eine Demontage oder ein Ersetzen des Durchlauferhitzers würde durchgeführt werden können.

Kann ein Vermieter dagegen argumentieren?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

im Mietvertrag ist unter Betriebskosten die Wartung und
Prüfung von Durchlauferhitzern und Warmwassererzeugern mit
„Eigenleistung“ angegeben.

Kann ein Vermieter bei Auszug nach z.B. knapp 4 Jahren einen
Nachweis für die Durchführung der Wartung/Prüfung verlangen?

Nach dieser Zeit, neue Mieter in der ehemaligen Wohnung, ist das Ausserhalb aller Gegebenheiten. Ich würde sagen, nein.

Und welche Möglichkeiten hat der Vermieter, wenn entweder der
Nachweis nicht erbracht wird oder die Wartung und Prüfung
nicht durchgeführt wurde?

Wie oben. Und nicht mal über den Rechtsweg, würde ich meinen, hat der Vermieter die Möglichkeit das Nachzufordern.

Danke,
Grüsse
Ralf

Hallo,

im Mietvertrag ist unter Betriebskosten die Wartung und
Prüfung von Durchlauferhitzern und Warmwassererzeugern mit
„Eigenleistung“ angegeben.

Kann ein Vermieter bei Auszug nach z.B. knapp 4 Jahren einen
Nachweis für die Durchführung der Wartung/Prüfung verlangen?

Nach dieser Zeit, neue Mieter in der ehemaligen Wohnung, ist
das Ausserhalb aller Gegebenheiten. Ich würde sagen, nein.

Und welche Möglichkeiten hat der Vermieter, wenn entweder der
Nachweis nicht erbracht wird oder die Wartung und Prüfung
nicht durchgeführt wurde?

Wie oben. Und nicht mal über den Rechtsweg, würde ich meinen,
hat der Vermieter die Möglichkeit das Nachzufordern.

Hi,

Danke für die Antwort, aber die 4 Jahre sollten sich auf die Mietdauer beziehen, nicht auf die Zeit nach Miete.

D.h. der Mieter wohnt knapp 4 Jahre in der Wohnung und soll bei der bevorstehenden Übergabe einen Nachweis über die Wartung erbringen.

Grüsse
Ralf