Frage zu Mietvertragsformulierung

Hallo ihr Lieben!

Nehmen wir mal an, in einem Mietvertrag fände sich folgende Klausel

„Beim Auszug sind alle Malerarbeiten fachmännisch mit waschechter Dispersionsfarbe auszuführen!“ Ansonsten wären in diesem Beispielsmietvertrag keine weiteren Hinweise auf Schönheitsreperaturen vorhanden.

Heißt das, man müsste nur die Wände streichen, da ja Dispersionsfarbe lt.wiki diese typische 10 l Eimer Baumarktswandfarbe ist?

Oder würde man die Türen & Heizkörper auch in der Farbe anstreichen - würde ja ziemlich doof ausschauen…

Wie ist eine solche Formulierung zu verstehen?

Danke für eure Hinweise!

Kätzchen

Hallo Kätzchen,
wenn diese Formulierung nur alleine so dasteht, dann könnte auf den ersten Blick auch gemeint sein, dass Heizkörper mit Dispersionsfarbe gestrichen werden sollen. Allerdings ist das nicht fachmännisch. Ein ebensolcher müsste den Auftraggeber (ausziehenden Mieter)wohl darauf hinweisen.
Hm, ziemlich verschwommen dieser Passus, da auch 'fachmännisch’nicht so ohne weiteres ein gelernter Fachmann/Frau sein müsste. Ein geübter Heimwerker ginge doch wohl auch.

Mit nachdenklichem Gruß
ThelmaLouise

Moin,

hier mal zwei interessante Artikel:
http://www.morgenpost.de/printarchiv/wirtschaft/arti…

http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/schoenheit…

Demnach ist eine Renovierung beim Auszug nicht zwingend notwendig.
Ausserdem hab ich heut grad in den Nachrichten gehört, dass man für Aussenmalereien nicht zuständig ist. Wenn also im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen, sprich Anmalen des Fensterrahmens von aussen, aufgeführt sind, dann werden alle Schönheitsmaßnahmen ungültig.

http://de.news.yahoo.com/17/20090219/tbs-bgh-mieter-…

LG

Dankeschön! Die sind wirklich sehr interessant!

Hi,

Ausserdem hab ich heut grad in den Nachrichten gehört, dass
man für Aussenmalereien nicht zuständig ist. Wenn also im
Mietvertrag die Schönheitsreparaturen, sprich Anmalen des
Fensterrahmens von aussen, aufgeführt sind, dann werden alle
Schönheitsmaßnahmen ungültig.

http://de.news.yahoo.com/17/20090219/tbs-bgh-mieter-…

So nimmt die brodelnde Gerüchtküchen ihren Anfang :frowning:

Der BGH hat enschieden, das bei Formalartexten dies nicht rechtens ist. Bei Individualvereinbarnungen, inbesondere wenn der M aus der Verpflichtung auch einen Vorteil gewährt wird ist es rechtens!

Also bitte vollständig (auf dem Boden) bleiben…

vlg MC