Hi, (oder auch nicht, wenn so gewünscht)
XY zieht (Sommer 2007) aus und bekommt die
Heizkostenabrechnung zur Mitte des nächsten Jahres (Juni/Juli
2008).
Also innerhalb der Abrechnungsfrist. Soweit Ok.
Bei Auszug erhält XY vom Vermieter 80 % der
Kaution/Mietsicherheit zurück.
Könnte VM so machen.
btw Bei den explodierten Heizkosten hätte der VM auch mehr zurückbehalten können.
Der Rest ist für die evtl
Nachzahlungen gedachht.
Nachzahlungen zB aus einer Betriebskostenabrechnung.
In der Heizkostenabrechnung wird eine Summe XYZ gefordert
(eine Nachzahlung) die lt XY unberechtigt ist.
XY kann nicht verfügen, dass etwas unberechtigt ist, das könnte hier nur ein Richter beurteilen. Vielleicht ist etwas bestreiten gemeint.
Er legt
innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspruch ein.
Einen Widerspruch kann man bei einer Ordnungswidrigkeit beim Amt einlegen, bei einen VM gibt es imho keinen Widerspruch. Es reicht völlig, wenn der Wille erklärt wird, dass hier der M nicht mit der Vorgehensweise einverstanden ist.
Darauf
reagiert der Vermieter nicht! (mehrmals)
Warum auch, ein Widerspruch wäre hier so vom VM aufgefaßt, dass eine Ablehnung der Abrechnung erfolgt. Diese muß natürlich begründet sein, damit der VM den Einwand prüfen kann. Wenn keine Begründung beigelegt ist, wartet der VM ersteinmal ab.
Nun ist lt XY nicht nur die Summe der Heizkosten offen,
sondern auch noch die 20 % Mietsicherheit.
Rückzahlverpflichtet ist der VM erst, wenn er erklärt keinerlei weitere Ansprüche hat.
Wie kommt der der M XY darauf, dass plötzlich sämtliche Heizkostenvorauszahlungen zurück bekommt?
Verfallen diese
Ansprüche nach bestimmten Fristen oder sind nun Aufgrund des
Widerspruches geschützt.
Wegen eines Widerspruchs (als Willenserklärung) ist rein gar nichts geschützt, wie kommt M darauf?
Wenn ja gilt das auch für
Mietsicherheiten die nix mit der Heizkostenabrechnung zu tun
hat.
Die Kaution wird ggf. auch für Nachzahlungen aus den übrigen Betriebskosten herangezogen. 80% der Kaution wurde doch schon zurückbezahlt.
Beispiel 2:
Wie verhält es sich (beim oben genannten Fall) bei
berechtigten Forderungen der Heizkostanabrechnung?
Von wem werden denn Forderungen gestellt, von der Heizkostenabrechnung???
Ob eine Forderung berechtigt war stellt sich erst nach einem Richterurteil heraus, nicht vorher! Einigungen kommen aber auch oft ohne Richter aus, sie wären für den Verlierer billiger.
Verfallen
diese oder sind offene Forderungen keiner Verfallsfrist
unterlegen?
IdR verfällt ein Anspruch nach 3 Jahren ausgehend vom Kalderjahrende des Vorfalls.
vlg MC (oder auch keine Grüsse, wie es beliebt)