Anfechtung MietV. wg. fehlender NK-Vereinbarung?

Hallo liebe Wissende,

vielleicht könnt Ihr mir folgende, rein fiktive Frage beantworten:

Angenommen ein (unerfahrener) Vermieter vergisst bei Vermietung einer Wohnung das Kreuzchen in einem Formularmietvertrag zu setzen und es folgt daraus, dass wirksam keine Nebenkostentragung (inkl. Heizung) durch den Mieter vereinbart wurde. Der Vermieter wollte aber eigentlich, dass der Mieter die Nebenkosten trägt. Die vereinbarte Miete entspricht einer ortsüblichen Kaltmiete.

Nach einem Jahr überreicht der Vermieter dem Mieter die(ordnungsgemäße) Neben- und Heizkostenabrechnung fristgerecht. Der Mieter, der für den Zeitraum auch die vereinbarten Nebenkosten-vorauszahlungen geleistet hatte, weist den Vermieter auf seinen Irrtum bei Vertragsabschluss hin und lehnt nicht nur die errechnete Nachzahlung ab, sondern fordert noch die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zurück.

Kann der Vermieter diesen Vertrag anfechten? Und was tritt dann an die Stelle?
Ist die Höhe der veinbarten Miete (= ortsübliche Kaltmiete) und die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters eigentlich ein Indiz für diesen Irrtum, oder hat der Vermieter Pech gehabt?
Wenn er Pech hatte, kann er dann dem Mieter für die Zukunft mit diesem Grund den Mietvertrag kündigen?
Wenn ich den § 573 Abs. 1 S. 1 BGB richtig verstehe, müsste dem Vermieter hier doch das berechtigte Intersse an einer Kündigung zugestanden werden, oder? Um eine Mieterhöhung i. S. d. § 573 Abs. 1 S. 2 BGB dürfte es sich doch wohl hier nicht handeln.

Lieben Gruß

Trillian

Hallo Trillian,

es handelt sich hier um einen Erklärungsirrtum. Insofern dürften die NK-Vorauszahlungen des M schon eine Rolle spielen, da er nicht behaupten kann, er habe den Vertrag nur unterschrieben, weil er glaubte, die NK seien inklusive.

Zum Begriff siehe hier:
http://www.allesgelingt.de/blog/was_ist_erklaerungsi…

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

danke für Deine Antwort, der Link hat das gut erklärt. Vielleicht kannst Du mir das Nachfolgende auch erklären…

In einer Fernsehsendung wurden Nebenkostenabrechnungen durch den Mieterschutzbund überprüft. U. a. wurde bei einer älteren Dame festgestellt, dass die Nebenkostenabrechnung fehlerhaft sei (hier uninteressant), aber ein Blick in den Mietvertrag verriet, dass die Nebenkostentragung durch den Mieter nicht wirksam vereinbart wurde.

Sie hatte aber jahrelang diese immer gezahlt. Nun wurde ihr nahegelegt, die vorausgezahlten Nebenkosten vom Vermieter zurückzufordern, zumindest für das letzte Abrechnungsjahr und keine Vorauszahlungen mehr zu leisten.

Kann das rechtens sein? Wenn hier der Erklärungsirrtum versagt werden würde, dürfte der Vermieter dann auch einer älteren Dame den Mietvertrag kündigen und ihr z. B. die Vermietung des Wohnraums mit einem korrekten Vertrag anbieten? So in der Art einer „Änderungskündigung“ aus dem Arbeitsrecht?

Lieben Gruß

Trillian

Moin,
ich glaube nicht, dass es einen Richter gibt, der diesen Weg einfach so mitgeht.
Wozu wäre denn das Kästchen überhaupt da?
Nehmen wir mal den Vergleich zu den Schönheitsreparaturen:
Schon das allerkleinste Versehen, schon ein unwissend gewähltes Wort bringt uns zu den Regelungen des BGB, der VM hat sämtliche Schönheitsreparaturen zu tragen.
Bei den NK ist laut BGB auch der VM derjenige der zu zahlen hat. Ich vermute mal stark, dass jegliche Hilfskonstruktion den fiktiven Fehler auszumerzen, zum Scheitern verurteilt ist. Ich wiederhole meine Frage: Wozu wäre das Kästchen denn sonst da, wenn jeder es im nachhinein nach belieben ändern könnte, denn der Änderungswunsch kann auch umgekehrt kommen. „Ich als M hatte gedacht es handelt sich um die Warmmiete, so wie im BGB beschrieben, es muss ein Schreibfehler gewesen sein.“

Änderungskündigungen gibt es nur bei Gewerbeimmobilien, bei Wohnnutzung sind sie ausgeschlossen.

Wenn man nicht (mehr) vernünftig mit dem Mieter reden kann, muss man wohl in den saueren Apfel beißen und die Suppe selbst auslöffeln, die man sich selbst eingebrockt hat.
Dessen ungeachtet kann man Mieterhöhungen im gesetzlichen Rahmen ausnutzen, da die Miethöhe vermutlich unterhalb der Vergleichsmiete (warm) liegen wird. Wenn man es aber trotzdem schafft den Mieter zur (nicht rechtmäßigen) Zahlung der NK zu bringen, muss man halt so viel der gezahlten Beträge nicht ausgeben bis die Verjährungsfrist vorbei ist.

vnA (warum kann man nicht zu seinen Fehlern stehen und einfach nur daraus lernen?)

Hallo vnA,

ich glaube nicht, dass es einen Richter gibt, der diesen Weg
einfach so mitgeht.
Wozu wäre denn das Kästchen überhaupt da?
Nehmen wir mal den Vergleich zu den Schönheitsreparaturen:
Schon das allerkleinste Versehen, schon ein unwissend
gewähltes Wort bringt uns zu den Regelungen des BGB, der VM
hat sämtliche Schönheitsreparaturen zu tragen.

Das ist richtig, aber einen Unterschied zu den Schönheitsreparaturen sehe ich hier schon: Die Schönheitsreparaturen sind im Gegensatz zu den verbrauchsabhängigen Nebenkosten vom Vermieter selbst vom Umfang und den Kosten her gestaltbar. Und es sind zwar nicht nur einmalige aber auch keine laufende Kosten.
Ohne das jetzt durch Urteile - und schon gar nicht durch eine BGH-Entscheidung - belegen zu können, haben doch aber m. E. schon erste Gerichte Vermietern Mieterhöhungen zuerkannt, mit der Begründung, dass die Übernahme der Schönheitsreparaturen in der bisherigen (Kalt-)Miete nicht berücksichtigt war. Meistens geht es hier ja doch immer nur um eine Renovierung hinsichtlich der Beendigung von Mietverhältnissen. Diese Kosten lassen sich leicht kalkulieren und in die Kaltmiete mit einarbeiten.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den verbrauchsabhängigen Nebenkosten doch um Positionen auf die der Vermieter nicht den geringsten Einfluss hat. Im Extremfall könnte dann ein Mieter 24 Stunden am Tag Wasser laufen und sämtliche Fenster im Winter offenstehen lassen. Damit er es dann trotzdem warm hat, läuft dann die Heizung auf Hochtouren. Ist das gewollt? Oder wäre ein solches Verhalten rechtsmißbräuchlich? Wahrscheinlich ja, aber so eindeutig sind die Fälle ja selten.

Bei den NK ist laut BGB auch der VM derjenige der zu zahlen
hat. Ich vermute mal stark, dass jegliche Hilfskonstruktion
den fiktiven Fehler auszumerzen, zum Scheitern verurteilt ist.
Ich wiederhole meine Frage: Wozu wäre das Kästchen denn sonst
da, wenn jeder es im nachhinein nach belieben ändern könnte,
denn der Änderungswunsch kann auch umgekehrt kommen. „Ich als
M hatte gedacht es handelt sich um die Warmmiete, so wie im
BGB beschrieben, es muss ein Schreibfehler gewesen sein.“

Änderungskündigungen gibt es nur bei Gewerbeimmobilien, bei
Wohnnutzung sind sie ausgeschlossen.

Das ist mir schon klar. Deshalb hatte ich Anführungsstriche gesetzt. Dies war meiner nicht geäußerten Überlegung geschuldet, dass wohl eine an sich berechtigte Kündigung des Vermieters auch ausgeschlossen ist, wenn ein Umzug für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellt. Wenn dann aber tatsächlich kein Umzug erfolgen muss, sondern das Mietverhältnis unter anderen Bedingungen fortgesetzt werden kann, wäre ggf. die „unzumutbare Härte“ zu verneinen.

Wenn man nicht (mehr) vernünftig mit dem Mieter reden kann,
muss man wohl in den saueren Apfel beißen und die Suppe selbst
auslöffeln, die man sich selbst eingebrockt hat.
Dessen ungeachtet kann man Mieterhöhungen im gesetzlichen
Rahmen ausnutzen, da die Miethöhe vermutlich unterhalb der
Vergleichsmiete (warm) liegen wird. Wenn man es aber trotzdem
schafft den Mieter zur (nicht rechtmäßigen) Zahlung der NK zu
bringen, muss man halt so viel der gezahlten Beträge nicht
ausgeben bis die Verjährungsfrist vorbei ist.

vnA (warum kann man nicht zu seinen Fehlern stehen und einfach
nur daraus lernen?)

Ich denke aus meiner Fragestellung geht eindeutig hervor, dass es sich um einen fiktiven Fall handelt bzw. um einen Sachverhalt der kurz und knapp in einer Ratgebersendung behandelt wurde. Ich weiß natürlich überhaupt nicht, wie sich der dort genannte Einzelfall ganz konkret darstellt, ist hier aber auch nicht wichtig.

Aber zu Deiner Frage mit den Fehlern: Natürlich kann und soll man auch zu seinen Fehlern stehen und daraus lernen. Aber Fehler passieren eben und es kann dann doch nicht das Ergebnis sein, dass ein Vermieter 40 Jahre lang oder sogar noch länger die Nebenkosten inkl. Heizung zu tragen hat, ohne Möglichkeiten die Miete entsprechend den tatsächlichen Kostensteigerungen anzupassen. Oder das Mietverhältnis zu beenden. Selbst aus anderen „Fehlern“ (Schulden, Unterhalt) ist man irgendwann wieder raus.
Da muss es doch auch rechtlich korrekte Lösungen geben. Deshalb meine Frage, ob so ein geschilderter Fehler zumindest ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur Kündigung für die Zukunft gibt.

Lieben Gruß

Trilian