Hallo vnA,
ich glaube nicht, dass es einen Richter gibt, der diesen Weg
einfach so mitgeht.
Wozu wäre denn das Kästchen überhaupt da?
Nehmen wir mal den Vergleich zu den Schönheitsreparaturen:
Schon das allerkleinste Versehen, schon ein unwissend
gewähltes Wort bringt uns zu den Regelungen des BGB, der VM
hat sämtliche Schönheitsreparaturen zu tragen.
Das ist richtig, aber einen Unterschied zu den Schönheitsreparaturen sehe ich hier schon: Die Schönheitsreparaturen sind im Gegensatz zu den verbrauchsabhängigen Nebenkosten vom Vermieter selbst vom Umfang und den Kosten her gestaltbar. Und es sind zwar nicht nur einmalige aber auch keine laufende Kosten.
Ohne das jetzt durch Urteile - und schon gar nicht durch eine BGH-Entscheidung - belegen zu können, haben doch aber m. E. schon erste Gerichte Vermietern Mieterhöhungen zuerkannt, mit der Begründung, dass die Übernahme der Schönheitsreparaturen in der bisherigen (Kalt-)Miete nicht berücksichtigt war. Meistens geht es hier ja doch immer nur um eine Renovierung hinsichtlich der Beendigung von Mietverhältnissen. Diese Kosten lassen sich leicht kalkulieren und in die Kaltmiete mit einarbeiten.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den verbrauchsabhängigen Nebenkosten doch um Positionen auf die der Vermieter nicht den geringsten Einfluss hat. Im Extremfall könnte dann ein Mieter 24 Stunden am Tag Wasser laufen und sämtliche Fenster im Winter offenstehen lassen. Damit er es dann trotzdem warm hat, läuft dann die Heizung auf Hochtouren. Ist das gewollt? Oder wäre ein solches Verhalten rechtsmißbräuchlich? Wahrscheinlich ja, aber so eindeutig sind die Fälle ja selten.
Bei den NK ist laut BGB auch der VM derjenige der zu zahlen
hat. Ich vermute mal stark, dass jegliche Hilfskonstruktion
den fiktiven Fehler auszumerzen, zum Scheitern verurteilt ist.
Ich wiederhole meine Frage: Wozu wäre das Kästchen denn sonst
da, wenn jeder es im nachhinein nach belieben ändern könnte,
denn der Änderungswunsch kann auch umgekehrt kommen. „Ich als
M hatte gedacht es handelt sich um die Warmmiete, so wie im
BGB beschrieben, es muss ein Schreibfehler gewesen sein.“
Änderungskündigungen gibt es nur bei Gewerbeimmobilien, bei
Wohnnutzung sind sie ausgeschlossen.
Das ist mir schon klar. Deshalb hatte ich Anführungsstriche gesetzt. Dies war meiner nicht geäußerten Überlegung geschuldet, dass wohl eine an sich berechtigte Kündigung des Vermieters auch ausgeschlossen ist, wenn ein Umzug für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellt. Wenn dann aber tatsächlich kein Umzug erfolgen muss, sondern das Mietverhältnis unter anderen Bedingungen fortgesetzt werden kann, wäre ggf. die „unzumutbare Härte“ zu verneinen.
Wenn man nicht (mehr) vernünftig mit dem Mieter reden kann,
muss man wohl in den saueren Apfel beißen und die Suppe selbst
auslöffeln, die man sich selbst eingebrockt hat.
Dessen ungeachtet kann man Mieterhöhungen im gesetzlichen
Rahmen ausnutzen, da die Miethöhe vermutlich unterhalb der
Vergleichsmiete (warm) liegen wird. Wenn man es aber trotzdem
schafft den Mieter zur (nicht rechtmäßigen) Zahlung der NK zu
bringen, muss man halt so viel der gezahlten Beträge nicht
ausgeben bis die Verjährungsfrist vorbei ist.
vnA (warum kann man nicht zu seinen Fehlern stehen und einfach
nur daraus lernen?)
Ich denke aus meiner Fragestellung geht eindeutig hervor, dass es sich um einen fiktiven Fall handelt bzw. um einen Sachverhalt der kurz und knapp in einer Ratgebersendung behandelt wurde. Ich weiß natürlich überhaupt nicht, wie sich der dort genannte Einzelfall ganz konkret darstellt, ist hier aber auch nicht wichtig.
Aber zu Deiner Frage mit den Fehlern: Natürlich kann und soll man auch zu seinen Fehlern stehen und daraus lernen. Aber Fehler passieren eben und es kann dann doch nicht das Ergebnis sein, dass ein Vermieter 40 Jahre lang oder sogar noch länger die Nebenkosten inkl. Heizung zu tragen hat, ohne Möglichkeiten die Miete entsprechend den tatsächlichen Kostensteigerungen anzupassen. Oder das Mietverhältnis zu beenden. Selbst aus anderen „Fehlern“ (Schulden, Unterhalt) ist man irgendwann wieder raus.
Da muss es doch auch rechtlich korrekte Lösungen geben. Deshalb meine Frage, ob so ein geschilderter Fehler zumindest ein berechtigtes Interesse des Vermieters zur Kündigung für die Zukunft gibt.
Lieben Gruß
Trilian