Mietvertragsformulierung

Hallo,

wenn in einem Mietvertrag die Mietsache nebst einem Carport steht - ist dieser dann ein Vertragsbestandteil, der durch den vereinbarten Mietpreis mit abgedeckt ist? Oder kann der Vermieter für diesen Carport extra €uros verlangen?
Formulierung im Wortlaut: „Die ABC GmbH vermietet dem Mieter vom xx.xx.xxxx ab zu Wohnzwecken das Haus in der XYZ Strasse, nebst Carport Nr. 123 mit der VE-Nr. 12345.“

Vielen Dank!
Christian

Hallo,

man kann in so einem Fall die Miete der Wohnung oder des Hauses und des Stellplatzes oder Carports getrennt ausweisen. Zwecks Transparenz wird das häufig so gemacht und ist auch sinnvoll, damit es bei künftigen Mieterhöhungen keine Unklarheiten gibt (die Mietspiegel vieler Gemeinden sagen nichts über Stellplätze und Carports).

Wenn die Miete aber nicht getrennt ausgewiesen wird, dann ist der angegebene Betrag der Endpreis.

Gruß

Hi,

wenn in einem Mietvertrag die Mietsache nebst einem Carport
steht - ist dieser dann ein Vertragsbestandteil, der durch den
vereinbarten Mietpreis mit abgedeckt ist? Oder kann der
Vermieter für diesen Carport extra €uros verlangen?
Formulierung im Wortlaut: „Die ABC GmbH vermietet dem
Mieter vom xx.xx.xxxx ab zu Wohnzwecken das Haus in der XYZ
Strasse, nebst Carport Nr. 123 mit der VE-Nr. 12345.“

so wie Du die Frage stellst, kann man nur antworten, der Carport ist im vereinbarten Mietpreis enthalten.
Sollte dahinter aber ein realer Fall stehen, solltest Du Dich nicht auf diese Antwort verlassen. Wenn die ABC GmbH dies anders sieht, sollte man ihre Argumentation und den kompletten Vertrag kennen um das beurteilen zu können.

Gruß Stefan

Danke für die bisherigen Antworten.

Die ABC GmbH hat die Miete für den Carport im Mietvertrag für das Haus nicht extra ausgewiesen. Sie möchte die Miete des Carports in einem gesonderten Vertrag zusätzlich mit dem Mieter vereinbaren. Dadurch entstehen zusätzliche Mietkosten, die in der Vetragsanbahnung als inklusive geschildert worden sind: „Ein Stellplatz gehört zum Haus dazu.“

Danke für weitere Hinweise.
Christian

Hallo,

Die ABC GmbH hat die Miete für den Carport im Mietvertrag für
das Haus nicht extra ausgewiesen. Sie möchte die Miete des
Carports in einem gesonderten Vertrag zusätzlich mit dem
Mieter vereinbaren.

Das wäre auch eine Möglichkeit gewesen, geht hier aber nicht, weil der Carport schon im anderen Vertrag steht und der Carport dann doppelt vermietet wäre.

Dadurch entstehen zusätzliche Mietkosten,
die in der Vetragsanbahnung als inklusive geschildert worden
sind: „Ein Stellplatz gehört zum Haus dazu.“

Ein wunderschön-maklermäßiger Satz, der ein kleines Problem aufwirft: Der Begriff „Carport“ ist rechtlich nicht definiert. Wird manchmal als „überdachter Stellplatz“ (= „im Grunde ein Stellplatz, zuzüglich Dach“), manchmal als „offene Garage“ (= „im Grunde eine Garage, abzüglich Wände“) verstanden.

Ein spitzfindiger Vermieter könnte jetzt versuchen zu argumentieren, er habe in der Vertragsanbahnung nur einen unüberdachten Stellplatz gemeint, der Carport sei aber im Grunde nicht nur ein Stellplatz, sondern eine Garage und deswegen nicht inklusive.

Wird aber meines Erachtens auch nichts bringen, denn erstens müsste dann zu dem Haus außer dem Carport noch ein weiterer, unüberdachter Stellplatz gehören und zweitens führt gerade diese Mehrdeutigkeit des Begriffs „Carport“ dazu, dass der Mieter nicht damit rechnen musste, dass der Vermieter mit dem Stellplatz etwas anderes als den Carport meinte.

=> Der Carport ist inklusive, der Mieter sollte sich aber darauf einstellen, dass der Vermieter die nächste Gelegenheit zur Mieterhöhung nutzt.

Falls im Mietspiegel nicht zugrundegelegt wird, dass Parkmöglichkeiten vor Ort üblicherweise inklusive sind, ist ein Zuschlag zulässig. Die Höhe muss natürlich ortsüblich sein. Die Mieten für Carports liegen zwischen denen für Garagen und unüberdachte Stellplätze, aber in der Regel viel näher an den unüberdachten Stellplätzen.

Gruß