Hallo,
Die ABC GmbH hat die Miete für den Carport im Mietvertrag für
das Haus nicht extra ausgewiesen. Sie möchte die Miete des
Carports in einem gesonderten Vertrag zusätzlich mit dem
Mieter vereinbaren.
Das wäre auch eine Möglichkeit gewesen, geht hier aber nicht, weil der Carport schon im anderen Vertrag steht und der Carport dann doppelt vermietet wäre.
Dadurch entstehen zusätzliche Mietkosten,
die in der Vetragsanbahnung als inklusive geschildert worden
sind: „Ein Stellplatz gehört zum Haus dazu.“
Ein wunderschön-maklermäßiger Satz, der ein kleines Problem aufwirft: Der Begriff „Carport“ ist rechtlich nicht definiert. Wird manchmal als „überdachter Stellplatz“ (= „im Grunde ein Stellplatz, zuzüglich Dach“), manchmal als „offene Garage“ (= „im Grunde eine Garage, abzüglich Wände“) verstanden.
Ein spitzfindiger Vermieter könnte jetzt versuchen zu argumentieren, er habe in der Vertragsanbahnung nur einen unüberdachten Stellplatz gemeint, der Carport sei aber im Grunde nicht nur ein Stellplatz, sondern eine Garage und deswegen nicht inklusive.
Wird aber meines Erachtens auch nichts bringen, denn erstens müsste dann zu dem Haus außer dem Carport noch ein weiterer, unüberdachter Stellplatz gehören und zweitens führt gerade diese Mehrdeutigkeit des Begriffs „Carport“ dazu, dass der Mieter nicht damit rechnen musste, dass der Vermieter mit dem Stellplatz etwas anderes als den Carport meinte.
=> Der Carport ist inklusive, der Mieter sollte sich aber darauf einstellen, dass der Vermieter die nächste Gelegenheit zur Mieterhöhung nutzt.
Falls im Mietspiegel nicht zugrundegelegt wird, dass Parkmöglichkeiten vor Ort üblicherweise inklusive sind, ist ein Zuschlag zulässig. Die Höhe muss natürlich ortsüblich sein. Die Mieten für Carports liegen zwischen denen für Garagen und unüberdachte Stellplätze, aber in der Regel viel näher an den unüberdachten Stellplätzen.
Gruß