Folgende Situation: Ein Paar hat am 1.11.2007 eine Wohnung bezogen. Im Mietvertrag steht die Klausel: „Wohnung wird renoviert übergeben“. Das Paar hat bei Einzug die Wände in Wohn- und Schlafzimmer in einem sonnigen gelb gestrichen. Wände sehen noch super aus und sind nicht abgewohnt. Nun verlangt der Vermieter, dass die Mieter bei Auszug, welcher am 30. April 2009 stattfindet, alles weiss streichen. Bedeutet „renoviert übergeben“ direkt „weiss“ oder sind gelbe Wände auch annehmbar?
„Bunt gestrichen hinterließ der Mieter die Wohnung bei seinem Auszug. Die dominierenden Farben waren: gelb, blau, rot und grün. Das Kammergericht (KG 8 U 211/04) verurteilte den Mieter zu Schadensersatz: 5.140 Euro. Die Mieter hatten während ihrer nur 5-monatigen Mietzeit verschiedene Anstreicharbeiten durchgeführt und damit den Zustand der Mietsache objektiv verschlechtert.“
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht_Renovierung_Wohnu…
Gruß!
Horst
Hallo Sarah,
über die Gültigkeit von vereinbarten Renovierungsklauseln in Mietverträgen kann man furchtbar dicke Bücher schreiben.
Ich habe dazu zum Beispiel folgendes gefunden
http://www.tagesschau.de/inland/mietrecht14.html.
Ob eine Renovierung geschuldet ist oder nicht, kann man letztlich nur nach genauer Kenntnis der entsprechenden Passagen des Mietvertrages beantworten. Einige in Formularmietverträgen früher durchaus übliche Vereinbarungen wurden in der Zwischenzeit durch die Rechtssprechung ausgehebelt und machen häufig die gesamten Renovierungsvereinbarungen ungültig.
Gruß Rotraut
„Gelb“ kann durchaus noch akzeptabel sein. Aber ich hoffe, du läßt dich nicht irritieren durch diese Kaffekränzchen-Antworten.
Ich habe dir ein richtiges Urteil gepostet und finde es etwa peinlich, dass anschließend derlei Tratsch angehängt wird.
Rechtlich kann es dir passieren, dass die Färbung als Verschandelung interpretiert wird. Wie das nun vor Ort aussieht kann ich nicht interpretieren.
Die Kaffekränzchendamen würde ich allerdings bitten sich ins Plauderbrett zu begeben. Hier geht es um ernste Sachen. Da kann man schonmal mit seiner Meinung daneben liegen. Aber man tut nicht so, als wisse man was, weil man mal gehört hat, das jemand was weiß.
Gruß!
Horst
Hallo liebe Nicht-Kaffeekränzchen-Dame,
[…] Aber ich hoffe, du
läßt dich nicht irritieren durch diese
Kaffekränzchen-Antworten.Ich habe dir ein richtiges Urteil gepostet und finde es etwa
peinlich, dass anschließend derlei Tratsch angehängt wird.[…]
Die Kaffekränzchendamen würde ich allerdings bitten sich ins
Plauderbrett zu begeben. Hier geht es um ernste Sachen. […]
Respekt für diese super-sachlichen Ausführungen, nur passt dein „richtiges“ Urteil leider nicht auf den geschilderten Fall. In dem Fall, in dem es bei dem Urteil ging, hatte der Mieter die Wohnung nämlich nicht nur in einer, sondern gleich in mehreren Farben hinterlassen und zusätzlich auch noch „Zimmertür und Türschwelle […] mit braunen Farbklecksen verunstaltet“. Dass das fiktive Paar aus dem ersten Beitrag Vergleichbares vorhätte, hat sarah316 nicht erwähnt, also kann auch ein mögliches Urteil völlig anders ausfallen.
Und auch im Übrigen bleibt es dabei, dass ein Anspruch des Vermieters auf weiße Wände höchst fraglich ist. In Formularverträgen würde eine Klausel, dass die Wände weiß gestrichen werden müssen, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungspflicht führen (zu Ausführungssonderwünschen des Vermieters allgemein: BGH VIII ZR 199/06; speziell zu Farbsonderwünschen: BGH VIII ZR 224/07).
Mir ist übrigens klar, dass der BGH ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einem „neutralen“ - soll heißen: möglichst gut wiedervermietbaren - Zustand der Wohnung durchaus anerkennt, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass die Renovierungspflicht insgesamt wirksam auf den Mieter übertragen wurde. Und das ist mit der Formulierung „Wohnung wird renoviert übergeben“ nun mal leider nicht möglich.
Ein Urteil, aus dem sich ein Anspruch des Vermieters auf weiße Wände ergibt, bist du übrigens schuldig geblieben und wirst es auch weiter bleiben, weil es - abgesehen von irgendwelchen Amtsgerichten, für die sich eh keiner interessiert - schlicht keines gibt.
Die Sache so darzustellen, dass ein Mieter, der zwar nicht weiß, aber doch ordentlich gestrichene Wände hinterlässt, mit Schadensersatzansprüchen des Vermieters rechnen muss, ohne zu wissen, ob der Mieter überhaupt wirksam zur Renovierung verpflichtet ist, ist Panikmache und mit deinem „richtigen“ Urteil (Volltext http://home.snafu.de/kammergericht/entscheidungen/8_…, Rechtssache ohne grundsätzliche Bedeutung) nicht seriös begründet.
Küsschen
Ein Urteil, aus dem sich ein Anspruch des Vermieters auf weiße
Wände ergibt, bist du übrigens schuldig geblieben
Warum sollte ich ein derartiges Urteil nennen, wo ich das gar nicht behauptet habe?
Die Sache so darzustellen, dass ein Mieter, der zwar nicht
weiß, aber doch ordentlich gestrichene Wände hinterlässt, mit
Schadensersatzansprüchen des Vermieters rechnen muss, ohne zu
wissen, ob der Mieter überhaupt wirksam zur Renovierung
verpflichtet ist, ist Panikmache
Nun, mir persönlich wäre es lieber, mein Anwalt würde mich vorher darüber aufklären, was da auf mich zukommen kann, als mir einfach nur zu sagen: Das könnte durchaus gut ausgehen.
Es stellt sich ja auch die Frage, ob einem das die Sache wert ist.
Küsschen
Danke und dito!
Hallo,
Nun, mir persönlich wäre es lieber, mein Anwalt würde mich
vorher darüber aufklären, was da auf mich zukommen kann, als
mir einfach nur zu sagen: Das könnte durchaus gut ausgehen.
Es stellt sich ja auch die Frage, ob einem das die Sache wert
ist.
es entspricht aber durchaus der Wahrheit, dass es „gut ausgehen“ kann, dann kann man das doch auch sagen.
Ein Anwalt würde übrigens überhaupt nichts sagen, ohne die Farbe genau zu kennen. Er würde nach Lektüre deines Urteils wegen dieser Ausführungen
„[…] Es ist daher von dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten auszugehen, wonach er […] die Decke […] mit pastellfarbenem Gelb gestrichen hat. Diese Renovierungsarbeit ist […] nicht zu beanstanden. […] Die von dem Beklagten vorgetragene in [sic] von den Klägern in erster Instanz nicht in Abrede gestellte Renovierungsarbeit ist als sach- und fachgerecht zu bezeichnen. Da es den allgemeinen Üblichkeiten entspricht, Wände und Decken einer Wohnung mit Pastellfarben zu versehen, kann nicht davon ausgegangen werden, das [sic] die von dem Beklagten vorgenommene Gestaltung der Decke eine Neuvermietung der Wohnung erschweren oder unmöglich machen könnte. […]“
nachfragen, um was für ein Gelb es sich handelt. Ein Pastell-Gelb fand das Kammergericht nämlich voll in Ordnung!
Weitere Highlights, die Gerichte in Ordnung fanden:
* Hellblaue Wände
* Harry-Potter-Bordüre [!]
* Sternchentapete im Kinderzimmer
Das Thema wird immer wieder anders entschieden. Vom BGH gibt’s noch nichts, aber eines ist bekannt, nämlich dass es spätestens vor dem BGH immer sehr mieterfreundlich zugeht.
Gruß
Ein Anwalt würde übrigens überhaupt nichts sagen, ohne die
Farbe genau zu kennen.
Na, dann haben wir ja da doch einen gemeinsamen Nenner. Genau aus dem Grund habe ich es bei einem Zitat und Link gelassen, da ich im Remote Viewing nicht so gut bin.
Das Thema wird immer wieder anders entschieden. Vom BGH gibt’s
noch nichts, aber eines ist bekannt, nämlich dass es
spätestens vor dem BGH immer sehr mieterfreundlich zugeht.
Das ist ein weiter Weg und es wird auch nicht jeder Fall bis dorthin kommen.
Gruß!
Hi,
Das Thema wird immer wieder anders entschieden. Vom BGH gibt’s
noch nichts, aber eines ist bekannt, nämlich dass es
spätestens vor dem BGH immer sehr mieterfreundlich zugeht.
Es ist schon oft eher verwunderlich mit welcher Leichtigkeit dieser Optimismus herkommt…
Wo doch ziemlich bekannt ist, dass nie, immer, ja, nein eher selten im Alltagsleben zu gebrauchen sind.
Mit diesen radikalen Aussagen ist i. ü. keinem gedient.
Also was soll das?
vlg MC