Darf Vermieter Lebenspartner rauswerfen?

Nehmen wir mal an, Person A ist das Kind von dem Vermieter einer Wohnung. Vermieter und Person A haben einen Mietvertrag geschlossen. Von Anfang an wohnt das Kind mit Person B (Freund, nicht verheiratet) zusammen in dieser Einliegerwohnung. Person B hat mit dem Vermieter keinen Mietvertrag geschlossen. Es gab jedoch eine mündliche Vereinbarung, dass Person B zusammen mit Kind (Person A) in der Wohnung leben darf.

Aus welchem Grund auch immer möchte nun der Vermieter, Person B (also den Freund von dem Kind) los werden, und zwar so schnell wie möglich!

Darf der Vermieter einfach Person B rausschmeißen?
Gibt es (Kündigungs)Fristen, die Einhalten müssen? Oder muss der Vermieter erst seinem Kind künidgen (Person A), damit er Person B (den Freund) los wird.

Hallo,

der Vermieter hat den Vertrag einzuhalten (Mieter natürlich ebenso).

Da ein Mietvertrag geschlossen wurde, dürften die Hauptpflichten beider Seiten klar sein: Der Vermieter muss den Mieter in der Wohnung wohnen lassen, der Mieter muss dem Vermieter die Miete bezahlen. Dass Vermieter und Mieter verwandt sind, spielt keine Rolle.

Lebensgefährten (verheiratet oder nicht, spielt keine Rolle) darf der Mieter in die Wohnung aufnehmen. Dazu braucht er die Erlaubnis des Vermieters, die der Vermieter in der Regel nicht verweigern kann. Spielt aber hier gar keine Rolle, weil von Anfang an mündlich vereinbart war, dass der Lebensgefährte auch dort wohnen darf. Die Vereinbarung ist auch mündlich wirksam.

=> Die Anwesenheit des Lebensgefährten ist vertragsgemäß, also kann der Vermieter ihn nicht rausschmeißen.

Was der Vermieter allerdings machen kann: Alle beide ohne Grund „rausschmeißen“. Dies ermöglicht § 573a BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html) - Sonderregel für Einliegerwohnungen, damit der Vermieter nicht auf engem Raum mit jemandem zusammenleben muss, den er nicht mag.

Er muss aber die um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist einhalten (d.h. die Kündigungsfrist beträgt mindestens 6 und bis zu 12 Monate, je nachdem, wie lange der Mietvertrag schon besteht) und den Vertrag komplett kündigen, also auch sein eigenes Kind vor die Tür setzen.

Gruß

Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort.

Durch ein Verbot das Grundstück zu betreten (von Person B, dem Freund des Kindes), auf dem sich das Haus und folglich auch die Wohnung befindet, würde dieser Paragraph auch nicht aufgeheboben?
Oder ist ein Verbot das Grundstück zu betreten gar nicht rechtens?

Wegerecht
Hallo,

den Zutritt zu Deiner Wohnung darf Deinem Lebensgefährten nur aus triftigem Grund untersagt werden.

Er darf aber aus vielen anderen Gründen (z.B. Müll rausbringen) evtl,nicht mehr raus.

VG

Hi,

Nehmen wir mal an, Person A ist das Kind von dem Vermieter
einer Wohnung. Vermieter und Person A haben einen Mietvertrag
geschlossen.

Wohnen der VM in Eigentum? Wohnt A im Eigentumg vom VM?
(rhetorische Frage su)

Von Anfang an wohnt das Kind mit Person B
(Freund, nicht verheiratet) zusammen in dieser
Einliegerwohnung.

Wohnen heißt nicht zwingend mieten.

Person B hat mit dem Vermieter keinen
Mietvertrag geschlossen.

Dann zahlt B auch keine Miete an VM. Zahlt B an A Miete?

Es gab jedoch eine mündliche
Vereinbarung, dass Person B zusammen mit Kind (Person A) in
der Wohnung leben darf.

Leben hießt hier wohl mietfreier Dauergast, solange A es wünscht?

Aus welchem Grund auch immer möchte nun der Vermieter, Person
B (also den Freund von dem Kind) los werden, und zwar so
schnell wie möglich!

Es kann auch Gründe geben, die VM mit B gesammelt hat aber A nicht mitteilen möchte.

Darf der Vermieter einfach Person B rausschmeißen?

Wenn B keinerlei Mietvertäge hat, weder mit A noch mit VM, dann wäre er sin Dauergast, der angemeldet werden müsste. Dauergäste müssen nicht vom VM unendlich gedultet werden.

Wenn B einen Untermeitvertrag mit A hat, so musste vorher eine Zustimmung vom VM eingeholt werden. Die soll mündlich vorhanden gewesen sein. Die Zustimmung kann jedoch jederzeit aus wichtigen Grund zurückgenommen werden. Wichtige Gründe sind ein Angriff oder Beleidigungen an den VM, kriminelle Vorgänge, Verstöße gegen die Hausordnung, falscher Name etc.

Gibt es (Kündigungs)Fristen, die Einhalten müssen?

Bei wichtigen Grund geht auch eine fristlose Kündigung. Ansonsten siehe die anderen Antworten.

Oder muss
der Vermieter erst seinem Kind künidgen (Person A), damit er
Person B (den Freund) los wird.

Nur bei einer fristgerechten Kündigung.
btw Dann leidet der Familienfrieden!

btw:
Warum will Kind A vom VM es sich mit den Eltern verderben? Schließlich wird eine Erbe zu verteilen sein, daß nicht zwangsläufig ganz auf A übergehen muss. Es gibt soviele Organisatiopnen, die auf so einen familären Zwist hoffen…

Frage doch mal im ruhigen offenen und einfühlsamen Gespräch ohne B warum sie B loswerden wollen. Manager würden daraufhin eine Entscheidungsmatrix über das Für und Wider anlegen und zu einer vorteilöhaften Lösung finden.

Überlege also gut, ob der gesetzliche Weg für diese Familienangelegenheit der richtige bzw. bessere Weg ist. Vielleicht gibt es auch andere Möglichkeiten für alle Beteiligten einen Kompromiss zu finden.

Wenn B ein wirklicher Freund wäre, würde B Schaden für A abwenden wollen…

Viel Glück und denkte daran, daß eine Oma für diese Immobilie lange, sehr lange für stricken müßte.

vlg MC