Zwangsversteigerung und Miete

Hallo,
daß der Käufer im Zuge einer Zwangsversteigerung ein Kündigungsrecht hat und, daß der Mietvertrag sonst weiterbesteht, und die Details dazu habe ich inzwischen herausgefunden.
Was ich nicht finden konnte, ist, wer den Mieter über eine anstehende Zwangsversteigerung informiert. Wäre ja ungeschickt, wenn man gerade ein paar Räume umgestaltet und dann ein paar Monate später ausziehen muß.
Macht das das Gericht von Amts wegen, muß das der Vermieter machen, oder steht möglicherweise irgendwann der Käufer mit der Kündigung vor der Tür?
Gehören dem Käufer eigentlich auch die Früchte im Hausgarten (wäre das anderes, wenn hinter dem Haus noch ein kleiner Acker oder ein Obstgarten zur Mietsache gehört) oder darf der Mieter bis zum Auszug noch ernten (und verwerten), was er ernten kann?

Cu Rene

Hallo

Hallo,
daß der Käufer im Zuge einer Zwangsversteigerung ein
Kündigungsrecht hat und, daß der Mietvertrag sonst
weiterbesteht, und die Details dazu habe ich inzwischen
herausgefunden.
Was ich nicht finden konnte, ist, wer den Mieter über eine
anstehende Zwangsversteigerung informiert.

Da gibts nichts herauszufinden. Einfache Antwort : Niemand

Wäre ja
ungeschickt, wenn man gerade ein paar Räume umgestaltet und
dann ein paar Monate später ausziehen muß.

dann sollte man vorher den VM fragen oder mal beim AG in die entsprechende Rubrik sehen

Macht das das Gericht von Amts wegen, muß das der
Vermieter machen, oder steht möglicherweise irgendwann der
Käufer mit der Kündigung vor der Tür?

das wird der Fall sein

Wallflower

Hallo,

Was ich nicht finden konnte, ist, wer den Mieter über eine
anstehende Zwangsversteigerung informiert. Wäre ja
ungeschickt, wenn man gerade ein paar Räume umgestaltet und
dann ein paar Monate später ausziehen muß.
Macht das das Gericht von Amts wegen, muß das der
Vermieter machen, oder steht möglicherweise irgendwann der
Käufer mit der Kündigung vor der Tür?

siehe § 57b ZVG (http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__57b.html), gilt aber nur bei Vorausverfügung.

Ansonsten dürfte der Mieter die Sache vom Zwangsverwalter (falls der Zwangsversteigerung eine Zwangsverwaltung vorgeht) erfahren oder dadurch, dass irgendwann ein Sachverständiger klingelt, um die Räume zwecks Bewertung zu besichtigen.

Gehören dem Käufer eigentlich auch die Früchte im Hausgarten
(wäre das anderes, wenn hinter dem Haus noch ein kleiner Acker
oder ein Obstgarten zur Mietsache gehört) oder darf der Mieter
bis zum Auszug noch ernten (und verwerten), was er ernten
kann?

Kauf bricht nicht Miete oder Pacht. Wenn in dem Vertrag vereinbart war, dass die Früchte dem Mieter bzw. Pächter zustehen, dann gilt dies auch für den Käufer, bis der Vertrag gekündigt ist.

Ansonsten würde der Mieter bzw. Pächter doppelt zahlen, einmal durch die Miet- bzw. Pachtzahlung und nocheinmal durch die Überlassung der Früchte.

Ich seh grad nicht den Unterschied zwischen einem Hausgarten und einem Acker. Wenn es nur einen Hausgarten gibt und vereinbart war, dass die Früchte daraus dem Mieter bzw. Pächter zustehen, dann ist es insoweit ein Pachtvertrag, auch wenn die Überschrift der Vertragsurkunde „Mietvertrag“ lautet.

Gruß

Hallo,

Ich seh grad nicht den Unterschied zwischen einem Hausgarten
und einem Acker. Wenn es nur einen Hausgarten gibt und
vereinbart war, dass die Früchte daraus dem Mieter bzw.
Pächter zustehen, dann ist es insoweit ein Pachtvertrag, auch
wenn die Überschrift der Vertragsurkunde „Mietvertrag“ lautet.

da bin ich ehrlich gesagt nicht ganz mit dem BGB klargekommen, was genau Zubehör http://www.justiz-augsburg.de/ag/zwanghinw.htm#Zubehoer ist, das ja möglicherweise mit versteigert wurde.

Cu Rene

Hallo,

Zubehör ist in § 97 BGB definiert. Die Erzeugnisse sind kein Zubehör, sondern Bestandteil des Grundstücks. Vor der Trennung gehören sie dem Eigentümer des Grundstücks. Wem sie nach der Trennung gehören, hängt wie gesagt vom Vertrag ab: dem Mieter/Pächter, falls der Eigentümer die Aneignung gestattet hat (§ 956 BGB), andernfalls weiter dem Eigentümer (§ 953). Ob der Eigentümer die Aneignung gestattet hat, müsste man doch irgendwie nachvollziehen können. Wenn ja, ist auch der Käufer daran gebunden, bis der Vertrag gekündigt ist.

Gruß