'Fristgerechte Kündigung'

Hallo,

bin mir nicht ganz sicher also frag ich jetzt nochmal nach: Wenn man einen Mietvertag für eine Wohnung hat, in der eine 3-monatige Kündigungsfrist festgehalten ist (was ja „normal“ ist). Was muss man dann in die Kündigung schreiben wenn man zb Ende September ausziehen möchte (sprich für Oktober keine Miete mehr zahlen aber auch bis zum 30.9. noch da wohnen will)?

„Ich kündige zum 1.10.“

„Ich kündige zum 30.9.“
ODER
„Ich kündige zum 1.7.“ (weil ja 3 Monate Frist sind…)
?

Herzlichen Dank im Voraus,

Merlin

Hallo,

im Gesetz (§ 573c BGB - http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html) steht: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“

Wenn man beim Wortlaut des Gesetzes bleiben will, schreibt man also: „Ich kündige zum Ablauf des Monats September 2009.“

Ob man nun stattdessen „zum 30. September 2009“ oder „zum 1. Oktober 2009“ schreibt, ist meines Erachtens egal. Vor Gericht käme es nur darauf an, ob problemlos zu verstehen ist, was gemeint war. Das dürfte in beiden Fällen kein Problem sein.

Üblicher ist die Schreibweise „zum 30. September 2009“.

Gruß

Vielen herzlichen Dank (owT)
.