Mietwohnung und digitales Kabelfernsehen (lang)

Hallo allesamt,

gegeben folgendes fiktives Szenario:
Herr X wohnt in einem 3FH, sein Vermieter VM im EG, über ihm eine andere Mietpartei.

Bei Einzug würde X mit VM schriftlich vereinbaren, dass er eine Satellitenschüssel aufstellen darf. Er würde jedoch initial einen DVB-T Receiver benutzten; die Antennendosen in den Zimmern wären tot. Im Mietvertrag stände desweiteren kein Passus bzgl. der Übernahme von Kabelfernsehgebühren und es gäbe auch keinen Kabelzwang.

Nach einigen Wochen würde die Frau des VM das Angebot unterbreiten, man könne doch digitales Fernsehen für 2-3 Euro im Monat bekommen (da dieses ein derzeitiges Angebot der U*media wäre). Herr X würde zusagen, bekäme aber initial keinen Digitalreceiver, so dass er weiterhin auf DVB-T angewiesen wäre. Er argwöhnte auch nichts, denn selbiger X hat auch in München in einer Mietwohnung jahrelang nur ca 5 Euro pro Monat für das Kabelfernsehen gezahlt. Er nach ca. 4 Monaten und nach zig Nachfragen nach dem Receiver bekäme er den Receiver, den der VM bisher (also 4 Monate) genutzt hätte. X würde feststellen, dass die von U*media aufgelisteten Digitalprogramme nicht empfangen werden können. Lediglich ein paar fremdsprachliche Programme (die Muttersprace des Vermieters) und ein paar Exotenprogramme wären empfangbar. X teilt der Vermieterin mit, dass das digitale Fernsehen so nicht nutzbar ist und sie doch bitte um Abhilfe kümmern soll. Er würde die Benutzung des Receivers einstellen und wieder DVB-T schauen.

Nach 1 1/2 Jahren bekäme er die erste Nebenkostenabrechnung, in der 192 Euro für das Kabelfernsehen im ersten Abrechnungszeitraum abgerechnet werden. Auf Nachfrage beim VM würde gesagt werden: Die genannten 3 Euro seien „zusätzlich“ zu dem Kabelpreis gewesen und die Tatsache, dass nicht empfangen werden könnte, hätte man zwar weitergegeben aber von U*media keine Reaktion erhalten. Da X sich nicht mehr gemeldet hätte, sei man davon ausgegangen, dass das Fernsehen funktionieren würde.

Fragen: Sei der Preis tatsächlich 192 Euro. Was darf der Vermieter abrechnen?

*1* 192 Euro, obwohl X nur den 3 Euro zugestimmt hat?
*2* 8/12*192 Euro, weil der Vermieter 4 Monate selbst genutzt hat
*3* 36 Euro, wie angekündigt
*4* gar nichts, weil kein nutzbares Produkt (also mit den zugesagten Eigenschaften) zur Verfügung gestellt wurde
*5* etwas anteiliges

Da das erst die erste Abrechnung wäre, stünden natürlich auch weitere ebenfalls nicht nutzbare 12 Monate aus (nächste NK-Abrechnung). Desweiteren würde der VM -auf die Aufforderung von X, den Kabelvertrag sofort zu kündigen - sagen, dass er den Kabelvertrag in den nächsten 2 Jahre nicht kündigen kann. Müsste sich also X hier an Fristen halten, die der VM unterschrieben hat. Desweiteren hätte es nun nach 2 Jahren ohnehin Angebote seitens der U*media gegeben, die nur ca. die Hälfte gekostet hätten. Hätte VM hier sich aktiv um die Reduktion der Kosten kümmern müssen?

Gruss
norsemanna

Hallo Norsemanna,

das klingt so eigentlich überhaupt nicht nach Nebenkosten, sondern danach, als hätte der Mieter die Katze im Sack gekauft.

Wenn es zu den Nebenkosten gehören soll, dann müsste dazu eine Vereinbarung getroffen worden sein und aus der sollte dann auch die korrekte Gebühr für den Anschluß ersichtlich sein.

So hat der Mieter nur den Anschluß des VM übernommen und damit handelt es sich um eine Angelegenheit, die unabhängig vom Mietvertrag gelaufen ist. Und da hat der VM scheinbar dem Mieter etwas angedreht, dass weder die versprochenen Eigenschaften noch den suggerierten Preis hat. Da wohl der VM Vertragspartner des Kabelanbieters ist, könnte M ihn theoretisch darauf sitzen lassen.

Ist dagegen vereinbart worden, dass die Gebühren nunmehr über die Nebenkosten abgerechnet werden, dann hätte M wohl schon etwas mehr tun müssen, als einfach seine Digitalantenne wieder zu benutzen, da der VM dann berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass die Sache erledigt sei, ihn also kein Verschulden trifft.

Gruß!

Horst

Hallo,

es ist das zu bezahlen, was vereinbart und bereitgestellt war. Die Beweispflicht liegt bei dem, der die Forderung hat.
Ein Vertragspartner, welcher die Leistung über 4 Monate schuldig bleibt, indem er den notwendigen Receiver zurückbehält, sollte diesen Zeitraum kaum berechnen können.
Bleibt also 8/12*36.

An dieser Stelle könnte man noch weiter darüber spekulieren, inwiefern sich dieser Betrag aufgrund der beschränkten Programmauswahl reduzieren ließe, hier kommt es sicher wieder im Detail auf die Vereinbarung an.

Natürlich muss sich der Mieter (sofern er das nicht doch vereinbart hat) nicht mit den Kündigungsfristen irgendwelcher Verträge zwischen Vermieter und Dritten auseinandersetzen. Sofern es hier keine Vereinbarung gibt, könnte man zu einer Kündigungsfrist entsprechend des Mietverhältnisses tendieren, denn bei Auszug wäre der Mieter aus der Kabelgeschichte ja ohnehin raus.

Wovon übrigens der Vermieter ausgeht oder auch nicht ausgeht, kann dem Mieter, nachdem er einen Mangel angezeigt und um Beseitigung gebeten habe, relativ egal sein. Eine Pflicht, hier erneut vorstellig zu werden, kann ich nicht erkennen.

Interessant finde ich noch den Punkt mit „nach 1 1/2 Jahren“. Handelt es sich um die 2007er Abrechnung? Hier könnte man sich doch ohnehin auf Verjährung berufen.

Ohnehin ist mir nicht klar, welche „Kabelgebühren“ hier entstehen. Für alles, was gefordert wird, sollten ertmal die belege gesichtet werden.

Hoffe, das half ein wenig

LG, der Kater

gegeben folgendes fiktives Szenario:
Herr X wohnt in einem 3FH, sein Vermieter VM im EG, über ihm
eine andere Mietpartei.

Bei Einzug würde X mit VM schriftlich vereinbaren, dass er
eine Satellitenschüssel aufstellen darf. Er würde jedoch
initial einen DVB-T Receiver benutzten; die Antennendosen in
den Zimmern wären tot. Im Mietvertrag stände desweiteren kein
Passus bzgl. der Übernahme von Kabelfernsehgebühren und es
gäbe auch keinen Kabelzwang.

Nach einigen Wochen würde die Frau des VM das Angebot
unterbreiten, man könne doch digitales Fernsehen für 2-3 Euro
im Monat bekommen (da dieses ein derzeitiges Angebot der
U*media wäre). Herr X würde zusagen, bekäme aber initial
keinen Digitalreceiver, so dass er weiterhin auf DVB-T
angewiesen wäre. Er argwöhnte auch nichts, denn selbiger X hat
auch in München in einer Mietwohnung jahrelang nur ca 5 Euro
pro Monat für das Kabelfernsehen gezahlt. Er nach ca. 4
Monaten und nach zig Nachfragen nach dem Receiver bekäme er
den Receiver, den der VM bisher (also 4 Monate) genutzt hätte.
X würde feststellen, dass die von U*media aufgelisteten
Digitalprogramme nicht empfangen werden können. Lediglich ein
paar fremdsprachliche Programme (die Muttersprace des
Vermieters) und ein paar Exotenprogramme wären empfangbar. X
teilt der Vermieterin mit, dass das digitale Fernsehen so
nicht nutzbar ist und sie doch bitte um Abhilfe kümmern soll.
Er würde die Benutzung des Receivers einstellen und wieder
DVB-T schauen.

Nach 1 1/2 Jahren bekäme er die erste Nebenkostenabrechnung,
in der 192 Euro für das Kabelfernsehen im ersten
Abrechnungszeitraum abgerechnet werden. Auf Nachfrage beim VM
würde gesagt werden: Die genannten 3 Euro seien „zusätzlich“
zu dem Kabelpreis gewesen und die Tatsache, dass nicht
empfangen werden könnte, hätte man zwar weitergegeben aber von
U*media keine Reaktion erhalten. Da X sich nicht mehr gemeldet
hätte, sei man davon ausgegangen, dass das Fernsehen
funktionieren würde.

Fragen: Sei der Preis tatsächlich 192 Euro. Was darf der
Vermieter abrechnen?

*1* 192 Euro, obwohl X nur den 3 Euro zugestimmt hat?
*2* 8/12*192 Euro, weil der Vermieter 4 Monate selbst
genutzt hat
*3* 36 Euro, wie angekündigt
*4* gar nichts, weil kein nutzbares Produkt (also mit
den zugesagten Eigenschaften) zur Verfügung gestellt wurde
*5* etwas anteiliges

Da das erst die erste Abrechnung wäre, stünden natürlich auch
weitere ebenfalls nicht nutzbare 12 Monate aus (nächste
NK-Abrechnung). Desweiteren würde der VM -auf die Aufforderung
von X, den Kabelvertrag sofort zu kündigen - sagen, dass er
den Kabelvertrag in den nächsten 2 Jahre nicht kündigen kann.
Müsste sich also X hier an Fristen halten, die der VM
unterschrieben hat. Desweiteren hätte es nun nach 2 Jahren
ohnehin Angebote seitens der U*media gegeben, die nur ca. die
Hälfte gekostet hätten. Hätte VM hier sich aktiv um die
Reduktion der Kosten kümmern müssen?

Gruss
norsemanna

Hi,

Interessant finde ich noch den Punkt mit „nach 1 1/2 Jahren“.
Handelt es sich um die 2007er Abrechnung? Hier könnte man sich
doch ohnehin auf Verjährung berufen.

nun für diesen fiktiven Fall gehen wir mal davon aus, es sei die Abrechnung von Sep 07 bis Sep 08. Die wäre noch nicht verjährt, aber natürlich hätte man danach die Zeit von Okt 08 bis März 09, die auch noch derartig zu zahlen wären.

Gruss
norsemanna