Einen wunderschönen guten Abend zusammen,
Folgender SV liegt vor:
Im Mietvertrag sind zwei Hauptmieter (A & B) eingetragen. Eine Kündigung ist im 1. Mietjahr (das Mietverhältnis besteht erst seit kurzem) NICHT möglich.
Angenommen, A zöge nun aus und der Vermieter wendete sich bzgl. des Mietzinses(gesamtschuldnerische Haftung) an B.
Ich habe nun bereits mehrfach gelesen, dass ein Rückforderungs- Anspruch des B gegen A besteht, aber aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich das und wie hoch ist der Anspruch dann (die Hälfte?)?
Ich bedanke mich schon einmal für die Hilfe und wünsche noch eine angenehme Nacht 
Hallo Biggi,
das ergibt sich aus dem Innenverhältnis und den Absprachen - nenn es mündlichen Vertrag - zwischen beiden.
Das kann die Hälfte sein, muss es aber nicht. Was wäre denn vorher üblich gewesen? Was verlangt denn nun wer von wem?
Das würde wohl auch ein Richter fragen. Und es käme natürlich auch auf die jetzigen Verhältnisse an.
Gruß!
Horst
Guten Morgen,
damit bin ich ein deutliches Stück weiter (sprich: aus mdl. Vertrag ergibt sich Anspruch des B auf Zahlung der Hälfte des Mietzinses durch A).
Aber welche „jetzigen Verhältnisse“ könnten das beeinflussen???
Vielen Dank und liebe Grüße,
biggi
Morgen Biggi,
Aber welche „jetzigen Verhältnisse“ könnten das
beeinflussen???
dabei dachte ich natürlich zunächst mal an das Einkommen, aber auch Belastungen, die beide nun haben.
Aber es spielt natürlich auch eine Rolle, warum es zur Trennung kam. Hat sich einer einfach davon gemacht, weil er doch anders leben möchte und läßt den anderen einfach mit dem Mietvertrag sitzen, ist das natürlich etwas anderes, als wenn das Zusammenleben unzumutbar geworden ist und einer notgedrungenermaßen eine andere Bleibe suchen musste, für die er nun ebenfalls zahlen muss.
Grundsätzlich kann aber der verbliebene Mieter natürlich von dem ausgezogenen eine hälftige Beteiligung - oder was sonst zufriedenstellend wäre - verlangen.
Und simpel gesagt: Zahlt der Ausgezogene, dann spielen die Hintergründe auch keine Rolle.
Gruß!
Horst
Oh vielen Dank, ich verstehe.
Beziehen wollte ich micht zwar nicht auf eine Trennung o.ä.- aber auch gut zu wissen 
Lieber wüsste ich jedoch, ob es einen Einfluss hat, wenn sich der Auszug auf Grund eines Arbeitsplatzwechsels o.ä. (bspw. Studienortwechsel wegen nichtbestandenen Studiums, Umstrukturierung der Firma in der A arbeitet usw.) ergäbe? Wäre ein weiteres Zusammenleben in diesem Fall „unzumutbar“?
Dann wäre meine Frage praktisch schon beantwortet 
Vielen lieben tausend Dank und beste Grüße,
biggi
Das fiele eher unter die Rubrik Fehlplanung - dafür muss natürlich nicht der Mitbewohner herhalten.
Es ist auch in jedem Fall ungünstig, wenn der Ausziehende dennoch als Hauptmieter im Vertrag bleibt, da er/sie damit auch weiterhin dem Vermieter gegenüber verpflichtet bleibt.
Gruß!
Horst