Noch eine Frage zu Schönheitsreparaturen

Eine Familie zieht nach viereinhalb Jahren aus einer Mietwohnung aus. Vor Mietbeginn wurden die Wände geweißt und die Heizkörper lackiert, bei den Fenstern und Türen der einzelnen Zimmern steht im Übergabeprotokoll keine Mängel bzw. normaler Verschleiß, hier wurde also vor Einzug der Familie nichts gemacht.
Im Mietvertrag ist nun folgende Regelung getroffen:
11.1 Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten. Sie müssen fachgerecht ausgeführt sein.
11.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das waschfeste Weißeln der Wände, das Weißeln der Decken, das Streichen der Heizkörper (…) Diese Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn der Zustand der Räumlichkeiten dies erfordert,das ist in der Regel der Fall …
11.3 Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die vom Mieter angebrachten Tapeten zu entfernen und die entsprechenden Wände zu weißeln. Teppichböden sind zu reinigen. Endet ein Mietverhältnis, bevor Schönheitsreparaturen fällig werden, so ist der Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten für die Schönheitsreparaturen zu beteiligen…

Nun die Frage:

Ist dieser Paragraph des Mietvertrags so in Ordnung? Es werden keine starren Fristen festgesetzt, also geht das zumindest klar, aber was ist mit der Formulierung Weißeln? Wird hier eine Farbe vorgeschrieben (laut Duden bedeutet es: in weiße Farbe tünchen)? Das würde die Klausel doch dann ungültig machen oder nicht?
Weiterhing ist hier die regelmäßige Schönheitsreparatur und eine Endreparatur vereinbart. Ist das so zulässig?

Weißeln bedeutet natürlich mit weißer Tünche anstreichen und nicht weiß tünchen!