Hallo zusammen,
nehmen wir den Fall an, dass die Miete vom Monat April erst zum 14.04. überwiesen wurde.
Nun erhält der Mieter mit Briefdatum vom 15.04. und mit Einschreiben-Zustellung am 17.04. einen Hinweis auf den Mietverzug und eine Rechnung über Anwaltskosten von mehr als 120.- Euro.
Muss diese Rechnung beglichen werden mit Hinblick auf die genannten Daten (14.04. - 15.04. - 17.04.)?
Zudem ist das die erste Mahnung ohne vorangegangenen Hinweis!
Viele Grüße Maxe
Hallo,
nehmen wir den Fall an, dass die Miete vom Monat April erst
zum 14.04. überwiesen wurde.
Nun erhält der Mieter mit Briefdatum vom 15.04. und mit
Einschreiben-Zustellung am 17.04. einen Hinweis auf den
Mietverzug und eine Rechnung über Anwaltskosten von mehr als
120.- Euro.
Wer den Mietzins nicht bis zum 3. Werktag eines Monats begleicht, gerät automatisch in Verzug, einer vorangegangenen Mahnung bedarf es hierbei nicht.
Wiederholt verspätete Mietzahlungen können schlimmstenfalls zur fristlosen Kündigung führen.
Muss diese Rechnung beglichen werden mit Hinblick auf die
genannten Daten (14.04. - 15.04. - 17.04.)?
ich fürchte ja.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Anwaltskosten-ohne-M…
Gruß
Maja
Hallo Maja,
danke vorab für deine Antwort.
Wer den Mietzins nicht bis zum 3. Werktag eines Monats
begleicht, gerät automatisch in Verzug, einer vorangegangenen
Mahnung bedarf es hierbei nicht.
Hab bereits nun auch gelesen, dass man keine separate Mahnung braucht sondern automatisch in die Schuld gerät.
Muss diese Rechnung beglichen werden mit Hinblick auf die
genannten Daten (14.04. - 15.04. - 17.04.)?
ich fürchte ja.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Anwaltskosten-ohne-M…
Jedoch denke ich, dass man die Rechnung vom Anwalt nicht begleichen muss, wenn zu dem Zeitpunkt wo das Schreiben aufgesetzt wurde bereits die Miete überwiesen ist!?
Sonst könnte man jede Überweisung welche nach dem 4. Werktag eingeht direkt ein paar Tage später vom Anwalt abmahnen lassen und Anwaltsgebühr verlangen!?
Grüße Martin
Hallo Maxe
Muss diese Rechnung beglichen werden mit Hinblick auf die
genannten Daten (14.04. - 15.04. - 17.04.)?
Der Mieter befindet sich seit dem 4.Werktag bereits in Verzug. Geltend für die Überweisung ist das Datum des Eingangs beim Vermieter und das muss nicht der 14.te gewesen sein.
Der VM darf im Rahmen seines Verzugsschadens auch Verzugszinsen verlangen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/288.html
Was nun letztlich den Eingang des Schreibens beim Mieter angeht, bin ich leider überfragt, aber vielleicht hilft dem Mieter das Nachfolgende in anderer Richtung weiter.
Hier ist eine etwas detailliertere Erklärung in der etwas genauer beschrieben ist, wann die Geltendmachung der Anwaltskosten berechtig ist und wann nicht:
http://www.recht.rosteck.biz/informationstext.php?n=173
Gruß
Maja
Huhu!
Jedoch denke ich, dass man die Rechnung vom Anwalt nicht
begleichen muss, wenn zu dem Zeitpunkt wo das Schreiben
aufgesetzt wurde bereits die Miete überwiesen ist!?
Es kommt darauf an, ob der Mieter zu dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt beuaftragt worden ist, im Verzug war oder nicht.
Sonst könnte man jede Überweisung welche nach dem 4. Werktag
eingeht direkt ein paar Tage später vom Anwalt abmahnen lassen
und Anwaltsgebühr verlangen!?
Man kann, wenn denn Zahlung bis zum dritten Werktag vereinbart worden ist, jeden Monat aufs Neue am vierten Werktag einen Anwalt beuaftragen und die Kosten erstattet verlangen.