Kündigung wegen Modernisierung

Hallo,
wenn ein Vermieter einem Mieter ohne vorherige Ankündigung, dass er die von ihm gemietete Wohnung modernisieren und verbessern möchte und ihm aus diesem Grund das Mietverhältnis kündigt, ist der Mieter dann verpflichtet, so schnell wie möglich eine neue Wohnung zu finden?
Was ist, wenn der Mieter bis dahin keine neue Bleibe findet??

Vielen Dank und lieben Gruß

Aleks

hallo,

die absicht, zu renovieren, stellt keinen kündigungsgrund dar.

siehe auch: google „wohnraum kündigung widersprechen“

lg dev

Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Eine rechtlich eindeutige „Modernisierungs-Kündigung“ gibt es meines Wissens in der bisherigen Rechtsprechung nicht. Eine Möglichkeit für den Vermieter wäre eine frühzeitige Ankündigung der geplanten Modernisierung mit dem Hinweis auf ein Sonderkündigungsrecht des Mieters, sofern der Mieter sich nicht dem Baulärm etc. aussetzen will. Im Falle des Verbleibens des Mieters in der Wohnung könnte dieser ggf. eine angemessene Mietminderung geltend machen.
Ich würde mich wie folgt mit diesem Beispielsschreiben an den Vermieter wegen Modernisierungs- bzw. Umbaumaßnahmen in der Wohung wenden:
Maria Mustermann
XYZ-Straße xxx
PLZ Ort
Name und Anschrift des Vermieters
Betreff
Durchführung von Umbaumaßnahmen in meiner jetzigen Wohnung
Bezug
Antrag auf Zuweisung einer vorübergehenden Ersatzwohnung (Zwischennumsetzwohnung)
(Umsetzung der Mieter während Sanierungs- bzw. Umbaumaßnahmen gemäß der gesetzlichen Grundlagen)

Sehr geehrte/r Herr/Frau Xxxxxxx, sehr geehrte Damen und Herren,
da es sich bei der Umbaumaßnahme mit Sicherheit um eine umfangreiche und länger andauernde Baumaßnahme handelt, die für mich mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund ggf. nicht zumutbarer übermäßiger Lärm- und Staubentwicklung verbunden ist, beantrage ich die sofortige Zuweisung einer vorübergehenden Ersatzwohnung (Zwischennumsetzwohnung) für die Dauer der Umbaumaßnahmen einschließlich der Innen-Renovierungszeit.
Nach den hierzu geltenden gesetzlichen Bestimmungen gibt es die Möglichkeit für Mieter, diesen Belastungen auszuweichen, indem ihnen vom Vermieter eine vorübergehende Ersatzwohnung auf Antrag zugewiesen wird.
Sollten Sie mir keine zumutbare vorübergehende Ersatzwohnung (Zwischennumsetz-wohnung) zuweisen w o l l e n, ziehe ich in Erwägung, gemäß der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer der Umbaumaßnahmen einschließlich der Innen-Renovierungszeit der Wohnung in ein günstiges Hotel zu ziehen. Die Kosten hierfür sind gemäß der Rechtsprechung vom Vermieter zu tragen.
Sollten Sie mir andererseits keine zumutbare vorübergehende Ersatzwohnung (Zwischennumsetzwohnung) zuweisen k ö n n e n oder ich aber kein günstiges Hotel finden können, mache ich zumindest von meinem Recht auf Mietminderung in angemessener Höhe Gebrauch !
Die Mietminderung setze ich ab Datum des Umbaubeginns gemäß dem Mietrecht für derartige Fälle in Höhe von 50 % der Netto-Kaltmiete fest.
Zwei diesbezügliche Beispiels-Urteile zu Ihrer Kenntnis:

  1. Lärmbelästigung (Bauarbeiten)
    AG Hamburg, Urteil vom 16.1.1987 - 44 C 1605/86, WM 1987, S. 272 - Bau- und Sanierungsarbeiten im Haus = 60 % Mietminderung.
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  2. Lärmbelästigung (Bauarbeiten)
    AG Weißwasser, Urteil vom 18.4.1994 - 3 C 0701/93, WM 1994, S. 601 - Bauarbeiten über einen Zeitraum von mehreren Wochen rechtfertigen eine Mietminderung in Höhe von ca.
    60 %.
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    Mit freundlichen Grüßen
    Maria Mustermann

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO