Hallo,
ich habe bezgl. dem Thema Mietsicherheit bei Wohnungsmietverträgen 2 Fragen:
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Besteht seitens des Mieters generell die Möglichkeit, die Art der Sicherheit zu wählen? D.h., ist der Mieter berechtigt, statt einer Hinterlegung von Geld auch eine entsprechende Bankbürgschaft zu stellen oder kann innerhalb des Mietvertrages wirksam vereinbart werden, dass der Vermieter nur eine Barhinterlegung als Sicherheit akzeptiert?
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Kann ein Mieter eine Zusatzvereinbarung zu einem Wohnungsmietvertrag unterschreiben, welche die Zahlung des Kautionsbetrags von 3 Monatsmieten auf einmal vor Mietbeginn vorsieht und sich danach auf die gesetzliche Regelung berufen (§551 BGB Abs. 2), dass die Mietsicherheit in 3 Raten geleistet werden kann?
Noch eine von der Mietsicherheit unabhängige Frage:
Muss ein Mieter akzeptieren, dass ein Vermieter die Miete nach seiner Wahl per Einzugsermächtigung abbuchen lassen kann, wennn dies im MV entsprechend vereinbart wurde. Oder handelt es sich hierbei um eine nicht zulässige Regelung?
Danke für die Antworten,
kostolany
Hallo,
Hallo
ich habe bezgl. dem Thema Mietsicherheit bei
Wohnungsmietverträgen 2 Fragen:
- Besteht seitens des Mieters generell die Möglichkeit, die
Art der Sicherheit zu wählen?
Das ist Verhandlungssache.
D.h., ist der Mieter berechtigt,
statt einer Hinterlegung von Geld auch eine entsprechende
Bankbürgschaft zu stellen oder kann innerhalb des
Mietvertrages wirksam vereinbart werden, dass der Vermieter
nur eine Barhinterlegung als Sicherheit akzeptiert?
Der VM stellt die Bedingungen. Hier gilt überigens eine grosse Frieheit. Zahlung, Sparbuch, Bankbürgschaft aber auch andere Anlageformen wie z.B. festferzinsliche Wertpapiere oder Aktien.
- Kann ein Mieter eine Zusatzvereinbarung zu einem
Wohnungsmietvertrag unterschreiben, welche die Zahlung des
Kautionsbetrags von 3 Monatsmieten auf einmal vor Mietbeginn
vorsieht und sich danach auf die gesetzliche Regelung berufen
(§551 BGB Abs. 2), dass die Mietsicherheit in 3 Raten
geleistet werden kann?
m.E. hat damit VM gegen geltendes Recht verstossen und die Vereinbarung ist sittenwidrig und somit nichtig. Demnach kann M die Zahlung in 3 Raten vornehmen wie es das BGB vorsieht.
Noch eine von der Mietsicherheit unabhängige Frage:
Muss ein Mieter akzeptieren, dass ein Vermieter die Miete nach
seiner Wahl per Einzugsermächtigung abbuchen lassen kann,
wennn dies im MV entsprechend vereinbart wurde. Oder handelt
es sich hierbei um eine nicht zulässige Regelung?
Ich glaube man sollte sich deutlich mit dem Mietrecht und auch dem BGB auseinander setzen. Da hat man ja in Guantanamo schon mehr Rechte als dieser VM einem gewähren will.
Natürlich verfügt jeder über sein eigenes Konto selbst und muss keinem eine Einzugsermächtigung erteilen, das verstösst wieder gegen die gute Sitte !
Danke für die Antworten,
kostolany
Grüße
Hallo!
m.E. hat damit VM gegen geltendes Recht verstossen
Ja.
und die
Vereinbarung ist sittenwidrig
Nein.
http://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrig
und somit nichtig.
Ja.
Demnach kann
M die Zahlung in 3 Raten vornehmen wie es das BGB vorsieht.
Nein, da die Vereinabrung Nichtig ist, muß er gar nicht zahlen:
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_3_1.html
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet15100…
Muss ein Mieter akzeptieren, dass ein Vermieter die Miete nach
seiner Wahl per Einzugsermächtigung abbuchen lassen kann,
wennn dies im MV entsprechend vereinbart wurde.
Ja. Das ist eine zulässige Klausel im Mietvertrag.
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merk…
Ich glaube man sollte sich deutlich mit dem Mietrecht und auch
dem BGB auseinander setzen. Da hat man ja in Guantanamo schon
mehr Rechte als dieser VM einem gewähren will.
Wegen einer unzulässigen Klausel?
Natürlich verfügt jeder über sein eigenes Konto selbst und
muss keinem eine Einzugsermächtigung erteilen
Stimmt. Er kann auch eine andere Wohnung mieten.
das verstösst
wieder gegen die gute Sitte !
Nein. Nicht einmal, wenn es unzulässig wäre, würde es das tun.
Gruß,
Max
Hi,
- Besteht seitens des Mieters generell die Möglichkeit, die
Art der Sicherheit zu wählen?
Das ist Verhandlungssache.
Wer die bessere Verhandlungsposition hat setzt sich üblicherweise durch.
D.h., ist der Mieter berechtigt,
statt einer Hinterlegung von Geld auch eine entsprechende
Bankbürgschaft zu stellen oder kann innerhalb des
Mietvertrages wirksam vereinbart werden, dass der Vermieter
nur eine Barhinterlegung als Sicherheit akzeptiert?
Der VM stellt die Bedingungen. Hier gilt überigens eine grosse
Frieheit. Zahlung, Sparbuch, Bankbürgschaft aber auch andere
Anlageformen wie z.B. festferzinsliche Wertpapiere oder
Aktien.
Der M muss nichts zustimmen, ob dann noch ein Vertrag zustande kommt ist fraglich.
- Kann ein Mieter eine Zusatzvereinbarung zu einem
Wohnungsmietvertrag unterschreiben, welche die Zahlung des
Kautionsbetrags von 3 Monatsmieten auf einmal vor Mietbeginn
vorsieht und sich danach auf die gesetzliche Regelung berufen
(§551 BGB Abs. 2), dass die Mietsicherheit in 3 Raten
geleistet werden kann?
m.E. hat damit VM gegen geltendes Recht verstossen und die
Vereinbarung ist sittenwidrig und somit nichtig. Demnach kann
M die Zahlung in 3 Raten vornehmen wie es das BGB vorsieht.
Was will der M ausrichten, wenn de VM den Mietvertrag nur unterschreibt wenn die volle Kaution überreicht wurde?
Klagen? Mit welchen Beweisen?
Noch eine von der Mietsicherheit unabhängige Frage:
Muss ein Mieter akzeptieren, dass ein Vermieter die Miete nach
seiner Wahl per Einzugsermächtigung abbuchen lassen kann,
wennn dies im MV entsprechend vereinbart wurde. Oder handelt
es sich hierbei um eine nicht zulässige Regelung?
Ich glaube man sollte sich deutlich mit dem Mietrecht und auch
dem BGB auseinander setzen. Da hat man ja in Guantanamo schon
mehr Rechte als dieser VM einem gewähren will.
Natürlich verfügt jeder über sein eigenes Konto selbst und
muss keinem eine Einzugsermächtigung erteilen, das verstösst
wieder gegen die gute Sitte !
afaik wäre dies aber immer noch innerhalb der Vertragsfreiheit möglich. Interessant wäre doch vielmehr, was passiert, wenn diese Regelung einseitig vom M nicht (mehr) funktioniert.
vlg MC