Hi,
in einer Mietwohnung ist ein Wasserschaden, an dem bereits
seit 3 Monaten repariert wird.
Na hoffentlich ist es wirklich nur einer…
Es gibt immer wieder Gründe,
warum Handwerker anrücken.
Der Handwerker kommt im Auftrag, der Auftrag hat üblicherweise einen Grund, ansonsten würde der Handwerke wieder abrücken.
Durch besseres Feintuning würden
sicherlich auch weniger Termine reichen.
Es gibt Gründe öfter zu kommen, zB Trockungszeiten, prüfen ob trocken etc. Selbst wenn Unvermögen im Spiel ist, hat der Kunde und der Meister nur Ansprcuh auf durchschnittliche Arbeitsleistung. Fehler sind menschlich, auch mehrere.
btw: Das Leben ist nicht gegen dich, das ist es nur gelegentlich.
FRAGE: wie oft ist es zumutbar, dass der Mieter z.B. seinen
Urlaub einsetzen oder eine Vertrauensperson stellen muss um
den Handwerkern Einlass zu gewähren
Solange bis der Schaden, oder die Schäden repariert sind, ansonsten würde der Schaden weiter wachsen und langfristig die Bewohnbarkeit in Frage stellen. Ist doch gesunder Menschenverstand, oder (Kopfschüttel)?
bzw. diese zu
beaufsichtigen.
Arbeiten und die Arbeiter beaufsichtig der Meister etc. niemals ein M. Der kann anwesend sein, oder auch nicht, oder einen anderen anwesend sein lassen etc.
btw wollen die meisten Ms nur ihre Sachen beaufsichtigen, weil Handwerker angeblich wohl vieles „gebrauchen“ könnten.
Steht dem Mieter Ersatz seiner Zeit zu
Nein, weil der M die Reparaturarbeiten per Gesetz dulden muß. Es gibt dazu auch keine Alternative, weil der M sonst jede Reparatur verhindern könnte, ob nun lang oder kurz. Sehr zu Nachteil des Gebäudes, der Arbeitsplätze und der Steuereinnahmen usw…
oder
wie kann er seine „Einsätze“ rechtswirksam begrenzen ?
Afaik nein, weil die Anzahl der Einsätze oft vom Verlauf der Reparatur, und teilweise vom Verhalten des M abhängig sind.
vlg MC
PS: Das erwähnte Möglichkeit vom Vorposter zu einer Minderung trifft nur zu wenn der Schaden vom M nicht zu vertreten wäre und eine Wohnbeeinträchtigung vorliegt. Eine Minderung wegen Anwesenheit gibt es nicht. Eine Anwesenheitspflicht des M besteht nicht.