Einspruch gegen Kündigung

Guten Tag,

ich hätte da mal eine Frage zum Thema Kündigung von Mietverträgen.

Angenommen der Mieter kündigt den unbefristeten Mietvertrag am 1. März auf den 30. April - also bei 3 Monaten Kündigungsfrist einen Monat zu spät. Es werden aber in der schriftlichen Kündigung Gründe angeführt, wie z.B. „Schimmel“ oder „Betreten der Wohnung durch den Vermieter“.

Am 30. April kommt es zur Schlüsselübergabe in der Wohnung, alles wir inspiziert und für ok befunden. Die Schlüssel werden übergeben und dann heißt es plötzich: „Die letzte Miete (also für den Mai) verrechnen wir mit der Kaution“.

Wenn auf den 30.4. gekündigt wird und der Vermieter keinerlei Einspruch einlegt, weder schriftlich noch mündlich (z.B. durch einen Anruf), hat er dann nach der Schlüsselübergabe noch das Recht, die Miete für den nächsten Monat einzubehalten?

Wäre schön, wenn da jemand was dazu weiß.

Grüße von Markymax

Eine ausserordentliche (fristlose) Kündigung wäre in einem solchen Fall nicht möglich. Der Mieter müsste zuerst den Schimmel und die anderen Problempunkte abmahnen und dem Vermieter Gelegenheit dazu geben, die Mängel zu beseitigen. Auch hätte der Mieter die Kündigung eindeutig als fristlose Kündigung kennzeichnen müssen. Hier wurde aber nur die Frist falsch berechnet.

Der Vermieter hat Anspruch auf Zahlung der letzten Monatsmiete. Ein Einspruch gegen die falsche Berechnung der Kündigungsfrist muss nicht erfolgen. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Vermieter die Wohnung im letzten Monat weitervermieten würde oder aber die leerstehende Wohnung für umfangreiche Sanierungsarbeiten nutzen würde. Wenn die Wohnung aber nur leer steht und neuen potentiellen Mietern gezeigt wird, bleibt der alte Mieter in der Pflicht.