Nach einem fristlosen Kündigungsbegehren durch den Vermieter soll ein Wohnraummietverhältnis per Vergleich zum Termin 4 Monate in der Zukunft beendet werden. Die Widerrufsfrist läuft noch!
Der Mieter hat in der Vergangenheit wiederholt Mietminderungsgründe geltend gemacht und die Miete gekürzt. Über die Zahlung der aufgelaufenen Beträge wird eine Regelung getroffen (4 Raten in monatlichen Abständen). Darüberhinaus verpflichtet sich der Mieter wegen der streitgegenständlichen Minderungsgründe bis zum Ende des Mietverhältnisses diese Gründe nicht geltend zu machen.
Ca 4 Tage vor Ablauf der Widerrufsfrist teilt der Mieter mit, dass er die aktuell fällige Miete wegen neuer Mängel um 25 Prozent kürzt, die restlichen 75 Prozent wegen der alten Mängel zurückbehält und dementsprechend - wie auch schon in Vormonaten - 0 Euro zahlt.
Die Widerrufsfrist verstreicht, der Vergleich wird rechtskräftig. Nun beharrt der Mieter wieder auf sein Minderungsrecht und verweigert die im Vergleich vereinbarten Zahlungen.
Kann man unterstellen, dass der Mieter letztendlich den Vergleich in betrügerischer Absicht hat rechtskräftig werden lassen, kann man dies strafrechtlich ahnden lassen und rechtfertigt dies eine erneute fristlose Kündigung?
Hallo
da sicher ein Anwalt mit der Angelegenheit betraut war, ist dieser eigentlich der richtige Ansprechpartner. Betrugsabsicht nachzuweisen ist immer schwierig.
Gruß
Ich sehe die Gründe nicht. Der Vergleich ist doch vollstreckbar. Ich würde jetzt den Gerichtsvollzieher losschicken und den Vergleich vollstrecken.
Verbleibt das Problem, die 25 % neue Mietminderung geltend zu machen. Dieser Teil muss dann neu geltend gemacht werden in einem Klageverfahren.
Betrug dürfte sehr schwierig nachzuweisen sein. Ich würde mal davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen würde, wenn eine Strafanzeige wegen Betrugs erstattet würde.
Zunächst mal vielen Dank an „larsemann79“ für Ihre Bereitschaft, sich mit dem Problem auseinanderzusetzen.
Ich möchte aber nochmal nachhaken.
Fakt ist, dass Herr Ve(rmieter) die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für ein Einfamilienhaus als gegeben sieht und diese ausspricht. Herr Mi(eter) wendet die fristlose Kündigung ab indem er einen Vergleich aushandelt. Herr Ve stimmt dem Vergleich zähneknirschend zu (Der Spatz in der Hand…), Herr Mi setzt das vertragswidrige Verhalten munter fort und hat die Einstellung des Verhaltens wohl auch bei der Zustimmung zum Vergleich nicht ernsthaft akzeptiert; zumindest teilt er diese Haltung vier Tage vor Ablauf der Widerrufsfrist schriftlich mit.
1.Zu meinem Thema: ist Herr Ve nun betrogen, arglistig getäuscht, oder raffiniert ausgetrickst (in juristischen Kriterien aber korrekt bedient) worden? Reicht das Akzeptieren des Vergleichs nach schriftlicher Ankündigung des nachfolgenden Zuwiderhandelns als Beweis für rechtswidriges Handeln nicht aus?
2.Wie geht’s nun weiter? Kann Herr Ve die fristlose Kündigung erneut aussprechen, und diesmal vielleicht sogar mit verbesserter Erfolgsaussicht? Die Vollstreckung der Räumung stünde letztendlich wohl ohnehin an – die Vollstreckung der anderen Forderungen liefe aber wohl genau so sicher ins Leere.
Obwohl sich diese Antwort zunächst an „larsemann79“ wendet, sind Stellungnahmen auch von anderen Lesern erwünscht.
Betrug könnte ich mir dann vorstellen, wenn der Mieter z. B. in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Vergleich abgeschlossen hat. Das ganze Verhalten des Mieters sieht hier schon so aus, als dass er schlicht und ergreifend das Geld für die Miete nicht hat und mit der Geltendmachung unberechtigter Mietminderungsgründe „sparen“ möchte.
Das Problem bei einer neuen fristlosen Kündigung sehe ich darin, dass der Mieter auch bei einer fristlosen Kündigung das Objekt nicht vor Ablauf der Vergleichsfrist räumen wird. Auch bei einer fristlosen Kündigung wird der Mieter die Rechtsmittel voll ausschöpfen und es wird nur ein neuer Prozess angeleiert, der im Ergebnis ausser Kosten nichts bringt.
Grundsätzlich würde ich strafrechtlich gegen den Mieter vorgehen. Eine Strafanzeige kostet nichts und es muss ermittelt werden. Zum einen wäre - wie oben schon gesagt - ein Betrugsdelikt denkbar, wenn der Mieter zahlungsunfähig ist und er trotzdem einen Vergleich abschliesst. Zum anderen wäre auch ein Prozessbetrug vorstellbar, wenn er behauptet, Forderungen gegen den Vermieter zu haben, die de facto nicht vorliegen und der Vermieter nur deshalb zu einem Vergleich genötigt wird, um einen längeren Prozess zu vermeiden.