Wohnung ohne Mietvertrag und gezahlter Miete

Hallo, mein erster Artikel hier :smile:

Folgender Stand der Dinge:

Wohnungssuchender A und Wohnungsbesitzer B kennen sich Privat. Eine freie Wohnung wurde dem Suchenden A zur Verfügung gestellt.
Besitzer B lässt die Wohnung „kernsanieren“ mit neuem Bad, neuen Leitungen, neuer Einbauküche, der Suchende A renoviert eigenständig den Rest (Boden, Tapeten, Farbe, Türen lackiert). Beide Parteien kommen nie zusammen um einen Mietvertrag abzuschließen, monatliche Mieten oder Kaution wurden nicht gezahlt / hinterlegt.

Durch persönliche differenzen entscheidet sich der Bewohner A die Wohnung zu räumen.

Bei der Abnahme sehen die Besitzer B Schäden an der neuen Küche (Kochmulde mit eingebrannten Flecken, Kratzer in Küchenplatte, Lackabstumpfung an der Abzugshaube durch Einsatz falscher Reinigungsmittel) und fordern den Bewohner A auf, den Schaden zu regulieren.

Jetzt zur Frage:

Wie ist die Handhabe bei Bewohnung einer Mietwohnung ohne schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag, ohne das Miete verlangt oder gezahlt wurde, wenn zur Verfügung gestelltes Eigentum des Vermieters/Besitzers B übermäßige Abnutzung aufweist?
Muss Person A Mietrechtlich dafür aufkommen?

Bitte zu beachten, dass Begriffe wie „Besitzer“, „Vermieter“, „Mieter“, „Miete“ etc. nicht zu genau genommen werden sollten, bis das Verhältnis wie der Wohnungssuchende/Bewohner A und der Besitzer B der Wohnung geklärt ist, also ob man tatsächlich von „Miete“ reden kann.

Für eure Antworten bedanke ich mich im Vorraus.

Lieben Gruß,
Der Paladin

Hallo Paladin,

ein Mietverhältnis ist ein Schuldverhältnis. Da hier keine Gegenleistung erbracht wird, handelt es sich eher um ein Gefälligkeitsverhältnis.

Aber auch für eine ausgeliehene Sache kann der Entleiher schadenersatzpflichtig werden, wenn eben eine übermäßige Verschlechterung der Sache nachgewiesen werden kann.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

danke für die schnelle Antwort.
Dazu eine weiterführende Frage:

„Aber auch für eine ausgeliehene Sache kann der Entleiher schadenersatzpflichtig werden, wenn eben eine übermäßige Verschlechterung der Sache nachgewiesen werden kann“

In meinem o.g. Beispiel ist Person A ja der Entleiher,
Person B der Verleiher (hier: einer Küche)

Gibt es für die „übermäßige Verschlechterung der Sache“ eine nähere Definition?

Die o.g. Einzelteile der Sache funktionieren ja noch, sind allerdings optisch nicht in Originalzustand.

In was für einem Zeitraum könnte man abgestumpften Lack (durch das nutzen falscher Reinigungsmittel (Fahrlässigkeit?)) oder irreversible eingebrannte Flecken als normale Abnutzung ansehen?

Oder gibt es einen nicht näher definierten Zeitraum, der zulässt, dass man es als „übermäßige Verschlechterung“ ansehen kann?

Liebe Grüße,

Paladin

Nein, für so etwas gibt es natürlich keine festgelegten Definitionen.

Der Verleiher müsste im Zweifelsfalle schon begründen und belegen, wieso er Schadenersatz verlangt - und dann natürlich auch erst einmal Recht bekommen.

Gruß!

Horst

Hallo Paladin,

Hallo,

ein Mietverhältnis ist ein Schuldverhältnis. Da hier keine
Gegenleistung erbracht wird, handelt es sich eher um ein
Gefälligkeitsverhältnis.

das muss nicht zwansläufig so sein. Es wurde eine Gegenleistung erbracht in Form der Renovierung. Das ist m.E. dünnes Eis, denn anzunehmen ist es das VM eine Lesitung haben will, es wäre sehr unüblich jemanden ausser naher Verwandten komplett mietfrei ohne Gegenleistung wohnen zu lassen. Alleine aus dem Aspekt das VM die Betriebskosten auch noch bezahlen muss, also nicht nur nichts bekommt, sonder drauf zahlt…

Aber auch für eine ausgeliehene Sache kann der Entleiher
schadenersatzpflichtig werden, wenn eben eine übermäßige
Verschlechterung der Sache nachgewiesen werden kann.

Gruß!

Horst

Grüße

Hallo Horst,

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.
Dazu eine weiterführende Frage:

„Aber auch für eine ausgeliehene Sache kann der Entleiher
schadenersatzpflichtig werden, wenn eben eine übermäßige
Verschlechterung der Sache nachgewiesen werden kann“

In meinem o.g. Beispiel ist Person A ja der Entleiher,
Person B der Verleiher (hier: einer Küche)

jein. Man kann sich an der Nutzungsdauer orientieren. EBKs haben eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Sollte also diese nach 1 Jahr abgenutzt sein so ist die Abnutztung definitiv zu hoch. Ist sie hingegen 9 Jahre alt würde man nicht viel gegen sagen können.

Gibt es für die „übermäßige Verschlechterung der Sache“ eine
nähere Definition?

Wird im Einzelfall zu prüfen sein, Richtwert ist, wie oben genannt, die Nutzungsdauer.

Die o.g. Einzelteile der Sache funktionieren ja noch, sind
allerdings optisch nicht in Originalzustand.

In was für einem Zeitraum könnte man abgestumpften Lack (durch
das nutzen falscher Reinigungsmittel (Fahrlässigkeit?)) oder
irreversible eingebrannte Flecken als normale Abnutzung
ansehen?

Oder gibt es einen nicht näher definierten Zeitraum, der
zulässt, dass man es als „übermäßige Verschlechterung“ ansehen
kann?

Liebe Grüße,

Paladin

Grüße