wie sind die Verjährungsfristen nach dem Auszug aus der Wohnung? Hat man nur z.B. nur bis März 2007 in der Wohnung gewohnt, ist die Jahresfrist dann von März oder Dezember des Folgejahres zu sehen (Abrechnungszeitraum tatsächlich Jan-März, auf der Abrechnung steht Jan-Dez).
Also zum Einen muss aus der Abrechnung der Nutzungszeitraum hervorgehen.
Die Verjährungsfristen sind unterschiedlich zu sehen.
Wenn Sie Einspruch gegen die Abrechnung erhoben haben, dann ist die Fälligkeit ausgesetzt und der Vermieter kann länger fordern.
Bei einer Nutzung in 2007, kann der Vermieter i.d.R. bis Ende 2009 die Nachzahlung fordern. Bis zum Ablauf des 2ten Folgejahres.
natürlich steht auf der Abrechnung der Zeitraum Jan-Dez da dies der Zeitraum ist, den die Versorger (die hinter der Abrechnung des VM stehen) in Ansatz gebracht haben.
Davon kann dann der VM nur den Zeitraum Jan-März berücksichtigen, den tatsächlich vermieteten Zeitraum des ausgezogenen Mieters.
Der VM hat von Januar 2008 bis Dezember 2008 an Zeit gehabt die Abrechnung zu erstellen und an seinen ehemaligen Mieter zu versenden.
Erreichte den Mieter die Abrechnung nicht fristgerecht vor oder zum 31.12.2008 ist eine evtl. Nachzahlungsaufforderung verjährt. Ein evtl. Guthaben jedoch nicht, dies steht dem Mieter insgesamt 3 Jahre zu.
Diese Frist verlängert sich, wenn die Abrechnung aus Gründen die der VM nicht zu vertreten hat nicht fristgerecht erstellt werden konnte, z.B. wenn ein Versorger die Daten nicht übermittelt hat.
Gruß
Nita
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wie sind die Verjährungsfristen nach dem Auszug aus der
Wohnung? Hat man nur z.B. nur bis März 2007 in der Wohnung
gewohnt, ist die Jahresfrist dann von März oder Dezember des
Folgejahres zu sehen (Abrechnungszeitraum tatsächlich
Jan-März, auf der Abrechnung steht Jan-Dez).
der Abrechnungszeitraum der Betriebskosten ist vom 1.1. bis 31.12.
Folglich kann eine Abrechnung erst im nächsten Jahr erstellt werden und ab dann auch erst verjähren.
Die Verjährungsfristen sind unterschiedlich zu sehen.
Nö sind sie nicht. Das ist in §556 BGb eindeutig geregelt.
Bei einer Nutzung in 2007, kann der Vermieter i.d.R. bis Ende
2009 die Nachzahlung fordern. Bis zum Ablauf des 2ten
Folgejahres.
Nein, wie Nita es oben geschrieben hat stimmt es (* dafür)
BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten:
[…]Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.