Zweifamilienhauskündigung zulässig?

Hallo Zusammen,

angenommen, Partei „A“ (EG) und Partei „B“ (1.OG) besitzen ein Zweifamilienhaus (welches sie im Vorjahr erworben haben) mit ausgebautem Dachboden welcher von Partei/Mieter „C“ (durch den Vorbesitzer vermietet) bewohnt wird.

Das Haus ist sowohl steuerlich, als auch bauplantechnisch ein Zweifamilienhaus. Der Dachboden ist in den Bauplänen lediglich als „Wohn und Schlafraum“ zur Wohnung im 1.OG eingetragen und auch so von der zuständigen Verwaltungsbehörde abgenommen. Der Dachboden nutzt das gleiche Treppenhaus (klar eigentlich) wie der Rest des Hauses und ist einzeln absperrbar.

Da Mieter „C“ trotz friedlicher Absichten, seitens der Parteien „A“ und „B“ beschlossen hat sich wie ein … aufzuführen möchten „A“ und „B“ ihn nicht mehr im Haus haben.

Nun die Frage:

Können sich hier „A“ und „B“ auf §573a Abs. 1 BGB (Zweifamilienhauskündigung) berufen, oder sieht der Gesetzgeber die „Dachbodensituation“ dann doch schon als Dreifamilienhaus an?

Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen, mfg

Hi,

angenommen, Partei „A“ (EG) und Partei „B“ (1.OG) besitzen ein
Zweifamilienhaus (welches sie im Vorjahr erworben haben) mit
ausgebautem Dachboden welcher von Partei/Mieter „C“ (durch den
Vorbesitzer vermietet) bewohnt wird.

Dann ist es ein Dreifamilienhaus! Schönreden oder Wunschdenken kann für das Wohlbefinden gut sein, aber der 3. Mieter beweist hier eindeutig etwas anderes.

Das Haus ist sowohl steuerlich, als auch bauplantechnisch ein
Zweifamilienhaus.

Hmm, inwieweit steuerlich, da würde ich gern etwas dazu lernen.

Der Dachboden ist in den Bauplänen lediglich
als „Wohn und Schlafraum“ zur Wohnung im 1.OG eingetragen und
auch so von der zuständigen Verwaltungsbehörde abgenommen.

Wenn dies verändert wurde ist der Eigentümer dafür verantwortlich.

Der
Dachboden nutzt das gleiche Treppenhaus (klar eigentlich) wie
der Rest des Hauses und ist einzeln absperrbar.

Sonst wäre es unterm Dach auch keine abgeschlossenen Wohnung.

Da Mieter „C“ trotz friedlicher Absichten, seitens der
Parteien „A“ und „B“ beschlossen hat sich wie ein …
aufzuführen möchten „A“ und „B“ ihn nicht mehr im Haus haben.

Da ist das Mietrecht eindeutig. Der M darf wegen mangelnder Sympathie nicht gekündigt werden.

Nun die Frage:

Können sich hier „A“ und „B“ auf §573a Abs. 1 BGB
(Zweifamilienhauskündigung) berufen, oder sieht der
Gesetzgeber die „Dachbodensituation“ dann doch schon als
Dreifamilienhaus an?

Der Ist-Zustand wäre entscheidend. Der Mieter C ist gut im Vorteil, weil dieser den Eignern sogar vorwerfen kann u. U. die Ämter hintergangen zu haben.

Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen, mfg

Was soll da geholfen werden? Das Mietrecht brechen?

vlg MC

PS: Mit ein wenig Menschenverstand…

Warum bieten A und B C nicht an, gegen Prämie auszuziehen?
Vielleicht braucht auch ein naher Verwanter eine Wohnung, Stichwort Eigenbedarf.

Hi,

angenommen, Partei „A“ (EG) und Partei „B“ (1.OG) besitzen ein
Zweifamilienhaus (welches sie im Vorjahr erworben haben) mit
ausgebautem Dachboden welcher von Partei/Mieter „C“ (durch den
Vorbesitzer vermietet) bewohnt wird.

Dann ist es ein Dreifamilienhaus! Schönreden oder Wunschdenken
kann für das Wohlbefinden gut sein, aber der 3. Mieter beweist
hier eindeutig etwas anderes.

okay, sollte nur geklärt werden wenn es dann ein 3-Familienhaus ist, so hat sich die Sache ziemlich zerschlagen

Das Haus ist sowohl steuerlich, als auch bauplantechnisch ein
Zweifamilienhaus.

Hmm, inwieweit steuerlich, da würde ich gern etwas dazu
lernen.

Kann ich jetzt auch nicht beantworten, so wurde es nur von „A“ erklärt, der aber leider derzeit nicht greifbar ist

Der Dachboden ist in den Bauplänen lediglich
als „Wohn und Schlafraum“ zur Wohnung im 1.OG eingetragen und
auch so von der zuständigen Verwaltungsbehörde abgenommen.

Wenn dies verändert wurde ist der Eigentümer dafür
verantwortlich.

Wer? Der Eigentümer der es verändert hat oder der, welcher es so gekauft hat

Der
Dachboden nutzt das gleiche Treppenhaus (klar eigentlich) wie
der Rest des Hauses und ist einzeln absperrbar.

Sonst wäre es unterm Dach auch keine abgeschlossenen Wohnung.

Da Mieter „C“ trotz friedlicher Absichten, seitens der
Parteien „A“ und „B“ beschlossen hat sich wie ein …
aufzuführen möchten „A“ und „B“ ihn nicht mehr im Haus haben.

Da ist das Mietrecht eindeutig. Der M darf wegen mangelnder
Sympathie nicht gekündigt werden.

Ist durchaus klar, steht auch nicht zur Debatte

Nun die Frage:

Können sich hier „A“ und „B“ auf §573a Abs. 1 BGB
(Zweifamilienhauskündigung) berufen, oder sieht der
Gesetzgeber die „Dachbodensituation“ dann doch schon als
Dreifamilienhaus an?

Der Ist-Zustand wäre entscheidend. Der Mieter C ist gut im
Vorteil, weil dieser den Eignern sogar vorwerfen kann u. U.
die Ämter hintergangen zu haben.

Nochmal, die Eigner haben das Haus so übernommen

Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen, mfg

Was soll da geholfen werden? Das Mietrecht brechen?

vlg MC

Die Klarstellung der Haussituation war Hilfe genug

PS: Mit ein wenig Menschenverstand…

Warum bieten A und B C nicht an, gegen Prämie auszuziehen?

Weil erst der Mieter in der Wohnung von „A“ gegen eine Prämie ausgezogen ist und „C“ nun meint, er könne sich an „A“ und „B“ schadlos halten wenn er sich daneben benimmt. Da „A“ und „B“ jedoch lieber die Hölle zufrieren lassen als „C“ eine „Prämie“ zu geben wird daraus nichts

Vielleicht braucht auch ein naher Verwanter eine Wohnung,
Stichwort Eigenbedarf.

„A“ und „B“ sind der Ansicht das dies nur das ALLERLETZTE Mittel sein darf, da das Instrument „Eigenbedarf“ zu häufig ausgenutzt wird und sich „A“ und „B“ nicht darauf herablassen wollen.

Hallo,

Dann ist es ein Dreifamilienhaus!

Könnte es nicht auch ein Zweifamilienhaus sein, bei dem ein Teil einer Wohnung untervermietet wurde?
Gruß
loderunner (ianal)

Genau das versuche ich ja herauszubekommen, so eindeutig wie dein Vorposter sehe ich das nämlich auch nicht.

Hi,

okay, sollte nur geklärt werden wenn es dann ein
3-Familienhaus ist, so hat sich die Sache ziemlich zerschlagen

tja

Der Dachboden ist in den Bauplänen lediglich
als „Wohn und Schlafraum“ zur Wohnung im 1.OG eingetragen und
auch so von der zuständigen Verwaltungsbehörde abgenommen.

Wenn dies verändert wurde ist der Eigentümer dafür
verantwortlich.

Wer? Der Eigentümer der es verändert hat oder der, welcher es
so gekauft hat

Der Käufer übernimmt alle Rechte und Pflichten ab Kaufdatum, soweit nichts anderes notariell vereinbart wurde. Als Ausnahme gelten imho nur Kosten aus Vorkäuferzeiten.

Nun die Frage:

Können sich hier „A“ und „B“ auf §573a Abs. 1 BGB
(Zweifamilienhauskündigung) berufen, oder sieht der
Gesetzgeber die „Dachbodensituation“ dann doch schon als
Dreifamilienhaus an?

Der Ist-Zustand wäre entscheidend. Der Mieter C ist gut im
Vorteil, weil dieser den Eignern sogar vorwerfen kann u. U.
die Ämter hintergangen zu haben.

Nochmal, die Eigner haben das Haus so übernommen

…mit allen Vor- und Nachteilen. Wenn Meldeverpflichtungen vom Voreigner versäumt wurden, haftet der neue Eigner zumindest für seinen Eigentumnszeitraum. Der neue Eigener hätte sich eben sofort bei bekanntwerden einen Mißstand beseitigen müssen.

Im Zweifel hift nicht mal das, Unwissenheit schutzt vor Bußgeldern nicht.

Die Klarstellung der Haussituation war Hilfe genug

Bei Bedarf kann auch ein Anwalt gefragt werden…

PS: Mit ein wenig Menschenverstand…

Warum bieten A und B C nicht an, gegen Prämie auszuziehen?

Weil erst der Mieter in der Wohnung von „A“ gegen eine Prämie
ausgezogen ist und „C“ nun meint, er könne sich an „A“ und „B“
schadlos halten wenn er sich daneben benimmt. Da „A“ und „B“
jedoch lieber die Hölle zufrieren lassen als „C“ eine „Prämie“
zu geben wird daraus nichts

Hmm, wenn dies eine Lösung ist…

Vielleicht braucht auch ein naher Verwanter eine Wohnung,
Stichwort Eigenbedarf.

„A“ und „B“ sind der Ansicht das dies nur das ALLERLETZTE
Mittel sein darf, da das Instrument „Eigenbedarf“ zu häufig
ausgenutzt wird und sich „A“ und „B“ nicht darauf herablassen
wollen.

Eigenbedarf mit einer verkorxten Vorgeschichte ist noch schwieriger durch zu setzten.
Viele Möglichkeiten bestehen hier wohl nicht…

vlg MC

Hi,

Dann ist es ein Dreifamilienhaus!

Könnte es nicht auch ein Zweifamilienhaus sein, bei dem ein
Teil einer Wohnung untervermietet wurde?

Ist denn ein Untermietvertrag vorhanden?

vlg MC