Mietminderung bei Verbauung der Aussicht?

Hallo,

ein Vermieter baut im Abstand von ca. einem halben Meter zu einem Küchenfenster im Garten ein Dach für seine Tomatemanpflanzungen. Dieses Bauwerk hat eine Höhe von ca. 1,70m und blockiert somit ca. die Hälfte der Aussicht aus dem Fenster. Es handelt sich bei dem Bau um um eine Eigenkonstruktion ohne Seitenwände auf Pfählen mit einem hässlichen Plexiglasdach. Der überbaute Raum der Konstruktion beträgt über 20 Kubikmeter.
Frage 1: Ist so ein Bau genehmigungspflichtig?
Frage 2: Kann man dafür eine Mietminderung vornehmen wegen deutlicher Reduzierung der Wohnqualität.
Frage 3: Gibt es Vorschriften über die Stabilität eines solchen Baus wegen der Gefahr bei starkem Sturms?

Vielen Dank an die Community

Hallo,

ein Vermieter baut im Abstand von ca. einem halben Meter zu
einem Küchenfenster im Garten ein Dach für seine
Tomatemanpflanzungen. Dieses Bauwerk hat eine Höhe von ca.
1,70m und blockiert somit ca. die Hälfte der Aussicht aus dem
Fenster. Es handelt sich bei dem Bau um um eine
Eigenkonstruktion ohne Seitenwände auf Pfählen mit einem
hässlichen Plexiglasdach. Der überbaute Raum der Konstruktion
beträgt über 20 Kubikmeter.

ein gesetzliches Recht auf eine schöne Aussicht gibt es nicht.
So könnte ein VM eine Mauer ziehen, ein Wohnmobil abstellen etc. je nach Gegebenheiten.

Ob in diesem fiktiven Fall eine objektive Beeinträchtigung der Wohnqualität vorliegt die eine Mietminderung rechtfertigen würde, weil man beispielsweise wegen verminderdeten Lichteinfalls bereits tagsüber das Licht anknipsen muß, liesse sich durch eine Begehung kompetenter Fachleute zumindest einschätzen (Mieterschutz/Anwalt).

Letztinstanzlich darüber entscheiden müssen wird dann gegebenenfalls ein Richter, wenn es vorher zu keiner Einigung kommt.

Frage 1: Ist so ein Bau genehmigungspflichtig?

Das erfährt man in der jew. Landesbauordnung, denn das kann von Bundesland zu Bundesland variieren.

Frage 2: Kann man dafür eine Mietminderung vornehmen wegen
deutlicher Reduzierung der Wohnqualität.

s.o.

Frage 3: Gibt es Vorschriften über die Stabilität eines
solchen Baus wegen der Gefahr bei starkem Sturms?

inwiefern beeinträchtig denn das die Wohnqualität des Mieters?

Gruß
Maja

Hallo

ich halte den Abstand zum Wohnfenster für zu gering.
Das Bauamt könnte hier erste Auskunft geben.

Gruß

Hi,

Frage 1: Ist so ein Bau genehmigungspflichtig?

mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.

Frage 2: Kann man dafür eine Mietminderung vornehmen wegen
deutlicher Reduzierung der Wohnqualität.

Für eine Mietminderung muß die Nutzbarkeit der Wohnung entsprechend eingeschränkt sein (wenn z.B. in einer 100qm-Wohnung ein 20qm-Zimmer überhaupt nicht mehr nutzbar ist, kann um 20% gekürzt werden). Wieviel Prozent Nutzungseinschränkung soll sich denn da ergeben? Wie wichtig ist denn die Aussicht aus einer Küche?
Nehmen wir als Nutzungseinschränkung der Küche einfach mal 10% an und für die Fläche der Küche von der Wohnung auch 10%. Dann würde das eine Mietminderung von 1% rechtfertigen… Und da eine Küche im Allgemeinen nicht dazu dient zu sitzen und die Aussicht zu genießen, dürften die 10% als Nutzungseinschränkung eher zu hoch gegriffen sein.

Frage 3: Gibt es Vorschriften über die Stabilität eines
solchen Baus wegen der Gefahr bei starkem Sturms?

Nur die allgemeine Forderung, daß das Bauwerk die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden darf.
Die Frage ist also: welche Gefahr geht von dem Bauwerk aus, die über die allgemeinen Gefahren des Lebens hinausgehen? Die nächste Frage ist die Zuständigkeit: ob eher Bauamt oder eher die Ordnungsbehörde ist imho nicht eindeutig und könnte es schwer machen Hilfe zu finden.

Im Ergebnis sehe ich wenig Chancen, hier etwas erzwingen zu wollen.

Gruß Stefan

Hallo,
hat der Mieter Verhandlungen ueber die Anzahl der Stillhalte-Tomaten begonnen?
Gruss Helmut