Verrechnung der Mietrückstände mit der Kaution

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem denkbaren Umstand:
Randdaten:

  1. Eine Mieterin (ALG II) zieht von Deutschland nach Frankreich.
  2. Am 22.05.2009 möchte diese Mieterin auf den 31.05.2009 Ihre Wohnung kündigen (nicht fristgerecht).
  3. Der Mieter hat die Kündigung der Wohnung nicht aktzeptiert.
  4. Der Vermieter hat einen Nachmieter ab 01.08.2009 gefunden.
  5. Der Vermieter ist somit mit einer Kündigung auf 31.07.2009 einverstanden.
  6. Der Vermieter wird für Juni und Juli keine Miete mehr von der Mieterin bekommen (Diese ist ehrlich und macht keine leeren Versprechungen)
  7. Die Nebenkostenabrechnung steht auch noch aus.
  8. Wenn der Vermieter genauer hinsehen würde, dann würde er auch Mängel in der Wohnung entdecken (bisher hat dieser immer darauf verzichtet)
  9. Der Vermieter hat eine Kaution in Höhe von 2 vollen Monatmieten als Sicherheit.
  10. Die Mieterin möchte Ihre Kaution zurück obwohl diese weiß, dass Sie die noch fälligen Monatmieten nicht bezahlen wird.
  11. Die Mieterin ist am 2.6.2009 komplett ausgezogen.
  12. Es gibt noch keine unterschriebenen Schriftstücke.

Fragen:

  1. Kann der Vermieter die Kaution mit den Mietrückständen (und denen die noch entstehen) verrechnen?
  2. Müßte die Arge für die noch kommende Nebenkostenabrechnung bezahlen.
  3. Kann der Vermieter diese (siehe Frage 2) direkt mit der Arge abrechnen (ich vermute, dass dies der ehemaligen Mieterin zu kompliziert wäre, wenn diese denn in Frankreich wohnt.
  4. Die Mieterin gibt die Schlüssel nicht zurück,wenn Sie die Kaution nicht zurückbekommt. (Schließanlage)
  5. Wie könnte ein Vermieter mit einer solchen Situation umgehen (Vorgehensweise?), um den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten

Vielen Dank für eure Antwort…

Hallo auch,

Fragen:

  1. Kann der Vermieter die Kaution mit den Mietrückständen (und
    denen die noch entstehen) verrechnen?

Ja.

  1. Müßte die Arge für die noch kommende Nebenkostenabrechnung
    bezahlen.

Hab ich leider keine Erfahrung mit. Ich würde einfach mal dort anrufen.

  1. Kann der Vermieter diese (siehe Frage 2) direkt mit der
    Arge abrechnen (ich vermute, dass dies der ehemaligen Mieterin
    zu kompliziert wäre, wenn diese denn in Frankreich wohnt.

Siehe oben.

  1. Die Mieterin gibt die Schlüssel nicht zurück,wenn Sie die
    Kaution nicht zurückbekommt. (Schließanlage)

Dann würde ich sie darauf aufmerksam machen, dass sie dann auch weiterhin Mieterin bleibt, also auch Miete zahlen muss.

  1. Wie könnte ein Vermieter mit einer solchen Situation
    umgehen (Vorgehensweise?), um den finanziellen Schaden
    möglichst gering zu halten

Kaution zurückhalten, ARGE informieren und Mieterin eben aufklären, dass sie verantwortlich bleibt. Eben alles wie oben gesagt.

Um ehrlich zu sein: Am besten wäre es natürlich, wenn sich die Mieterin noch beeindrucken läßt. Ansonsten wird da wohl kaum Hilfe kommen. Deshalb erst recht Kaution einbehalten!

Gruß!

Horst

Hallo,

  1. Die Mieterin gibt die Schlüssel nicht zurück,wenn Sie die
    Kaution nicht zurückbekommt. (Schließanlage)
  2. Wie könnte ein Vermieter mit einer solchen Situation
    umgehen (Vorgehensweise?), um den finanziellen Schaden
    möglichst gering zu halten

Kaution zurückhalten und mal beim Schließanlagenhersteller nachfragen, was ein neuer Zylinder für die Wohnungstür kostet.
Hinzu kämen dann noch Kosten für den Schlüsseldienst, der die Tür öffnet und den neuen Zylinder einbaut.

Ob die Mieterin, wenn sie in Frankreich wohnt, dann noch einen passenden Schlüssel für die Haustür hat, ist fast egal.

Nur so als Idee.

Es hätte schlimmer kommen können. :wink:

Gruß Gudrun

Hallo zusammen,

ersteinmal danke für eure schnelle Antwort…
Übrigens: Es hätte wirklich schlimmer kommen können, aus dieser Sicht sehe ich dies alles noch recht gelassen…
Nur noch einmal um sicher zugehen:

Der Vermieter kann der Mieterin eine Schriftstück übergeben, in dem er schreibt, dass er die Kaution einbehält, um die Mietrückstände zu begleichen. Ist dies rechtens?

Ist es besser, die Wohnungsmängel geltend machen?

Nr. 1 wäre für mich die einfacherer Lösung, weiß aber nicht exakt, ob ich dies darf (weil ich überall lese, dass die Mietrückstände nicht mit der Kaution verrechnet werden müssen (dürfen?), zumind. wenn der Mieter die fordert…

Danke und Viele Grüße

Hallo zusammen,

Moin,

Fragen:

  1. Kann der Vermieter die Kaution mit den Mietrückständen (und
    denen die noch entstehen) verrechnen?

Wenn es sich nicht um eine Sozialbauwohnung handelt, ja. Ansonsten: nein.

Vielen Dank für eure Antwort…

Bitte
vnA