Hi,
Hat der, der wo Nießrecht hat ,die gleichen Rechte wie ein
Mieter. Muß der Erbe dem Nießbraucher die Uralt-Fenster
erneuern , oder die Brennstelle (Ofen) ersetzen ,wenn die vom
Kaminfeger nicht mehr abgenommen wurde, oder den
Treppenaufgang erneuern ,wenn er fast nicht mehr begehbar ist.
Da lohnt sich doch ein Blick in den Vetrag. In dem mir vorliegenden Fall heißt es beispielsweise: „Der Erwerber hat die Wohnung des Berechtigten in einem bewohnbaren Zustand zu halten. Sämtliche Kosten für Schönheits- und andere Reparaturen trägt der Erwerber“…
Oder ist es so ,(so sollte es mindestens sein)
Warum sollte das so sein? Umgekehrt bekommt man eine Wohnung zu wahrscheinlich wesentlich günstigeren Konditionen, als wenn man sie sich kaufen müsste.
daß der
Nießbraucher für solche Kosten selbst aufkommen muß, weil
diese Mängel bei Nießrechtantritt noch nicht bestanden, b.z.w.
der Nießbraucher Kenntnis davon hatte. Es kann doch nicht so
sein , daß der Nießer eine schöne warme Stube hat , und der
Erbe ,der nichts davon hat , schön bezahlen muß.
Och, wir mußten sogar 7 Ster Holz brennfertig gehackt, Lieferung bis vor die Ofentür leisten. Ebenso mußten wir für sämtliche Nebenkosten, wie Heizöl, Strom, Wasser, Kanal aufkommen. Wir wären sogar verpflichtet gewesen Pflegeleistungen bis Pflegestufe 1 zu übernehmen, wenn die Berechtigte nicht mehr selbst dazu in der Lage ist sie zu bekochen, ihre Kleidung zu waschen, ihre Schuhe zu putzen, ihre Wohnung sauber zu halten, sie zum Arzt und zur Apotheke zu fahren undundund…
Gruß
Tina