Verjährung Nebenkosten

Hallo,

angenommen der Vermieter behält einen Teil der Kaution ein aufgrund einer nicht haltbaren Begründung und droht bei Nachhaken mit Forderung zusätzliche Nebenkosten (obwohl Pauschale).
Der Mieter wartet ein Jahr und klagt dann sein Geld risikolos ein. Hat dieses Vorgehen Aussicht auf Erfolg? Nebenkosten müssen spätestens in einem Jahr eingefordert werden, Rückständige Kautionsrückzahlung verjährt nicht derart schnell

Der Mieter wartet ein Jahr und klagt dann sein Geld risikolos
ein. Hat dieses Vorgehen Aussicht auf Erfolg?

Hallo wursthand,

wenn die Forderung berechtigt ist, dann hat es natürlich Aussicht auf Erfolg.

Gruß!

Horst

Hallo,

angenommen der Vermieter behält einen Teil der Kaution ein
aufgrund einer nicht haltbaren Begründung

die Begründung ist einfach, die Abrechnung war noch nicht und deshalb kann er (steht vermutlich auch so in deinem Ex-Mietvertrag)

und droht bei Nachhaken mit Forderung zusätzliche Nebenkosten (obwohl
Pauschale).

??? Was das denn für ein Unsinn? Er droht die Nebenkosten abzurechnen oder wie? *lol*
Er kann nur fordern was rechtens ist, das ist doch keine Drohung.
Eine Pauschale ist der vorauss. Verbrauch oder Bedarf und keine konkreten Kosten, sondern die gilt es in der Abrechnung festzustellen.

Der Mieter wartet ein Jahr und klagt dann sein Geld risikolos
ein.
Hat dieses Vorgehen Aussicht auf Erfolg?

Beachte Abrechnungsjahr :wink:
„Risikolos“ ist fast nix :wink:

Nebenkosten müssen spätestens in einem Jahr eingefordert werden,

  1. nein, Abrechnungsjahr
  2. nein, mitgeteilt werden
    Abrechnungsjahr und zudem könnte es Verzörgerungen geben, die der VM nicht zu vertreten hat und damit wäre dein „risikolos“ ggf. doch nicht so risikolos :wink:

Stimmt nicht!

Eine Pauschale ist der vorauss. Verbrauch oder Bedarf und
keine konkreten Kosten, sondern die gilt es in der Abrechnung
festzustellen.

Eine Pauschale ist eine Pauschale.
Da gibt es keine Abrechnung. Mit der Pauschale ist alles abgegolten.

Das andere nennt sich Vorauszahlungen.

Gruß Gudrun

Es war keine Pauschale vereinbart, sonder Vorauszahlung mit Abrechnung, sorry.

Die Vorauszahlungen der Betriebskosten werden lt. Mietvertrag und gemäss § 556 (3) jährlich abgerechnet.
Dies muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.

Ein Abrechnungszeitraum ist im Mietvertrag nicht genannt.
Wird davon ausgegangen, dass Beginn Abrechnungszeitraum gleich Beginn Mietvertrag ist?
Der Mieter hat Anspruch auf eine NK-Abrechnung. Dieser Anspruch Verjährt erst nach 3 Jahren.
Der Mieter kann 12 Monaten nach Ende Abrechnungszeitraum eine NK-Abrechnung einfordern, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein eine Nachzahlung zu leisten, könnte aber einen zuviel geleisteten Betrag zurückerstattet bekommen?
Ist diese Schlussfolgerug korrekt?
Welche Möglichkeiten hat der Mieter, wenn der Vermieter eine NK-Abrechnung verweigert?

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt regelmässig nach § 199 und § 195 Ende 2011.
Sprich nach ende Abrechnungszeitraum + 12 Monate kann die Kaution ohne Risiko zurückgefordert werden.
Ist dies korrekt?

Im Mietvertrag steht noch folgender, interessanter Passus:
„Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung erfolg unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen vorliegen.
Differenzen zw. jährlicher Vorauszahlungssumme ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung auszugleichen.“

Heisst dass, dass dadurch die 12-monatige Frist aus § 556 (3) auf einen Monat verkürzt wird? Das Wörtchen jährlich stört mich etwas. Könnte man das mit Mietende gleichsetzen?

vielen Dank

es gibt keine extra Würste

Es war keine Pauschale vereinbart, sonder Vorauszahlung mit
Abrechnung, sorry.

Also hat der Vermieter auch das Recht, einen Teil der Kaution zurückzuhalten.

Die Vorauszahlungen der Betriebskosten werden lt. Mietvertrag
und gemäss § 556 (3) jährlich abgerechnet.
Dies Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden.

Ja und das Wörtchen „spätestens“ müssen wir uns jetzt mal gut merken.

Ein Abrechnungszeitraum ist im Mietvertrag nicht genannt.

Jede Wette, daß das im Mietvertrag steht. Vielleicht steht da statt eines bestimmten Datums sowas ähnliches wie „kalenderjährlich“?

Wird davon ausgegangen, dass Beginn Abrechnungszeitraum gleich
Beginn Mietvertrag ist?

Nein.

Der Mieter hat Anspruch auf eine NK-Abrechnung.

Wenn Abrechnung im Mietvertrag vereinbart wurde, hat der Mieter auch Anspruch darauf.

[…]

Im Mietvertrag steht noch folgender, interessanter Passus:
„Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung erfolg
unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen vorliegen.
Differenzen zw. jährlicher Vorauszahlungssumme ist innerhalb
eines Monats nach Zugang der Abrechnung auszugleichen.“

Heisst dass, dass dadurch die 12-monatige Frist aus § 556 (3)
auf einen Monat verkürzt wird?

Erinnert sich der Mieter, daß wir uns oben das Wörtchen „spätestens“ gemerkt haben? Was bedeutet das wohl?
Das bedeutet: wenn etwas zu einem früheren Zeitpunkt geschieht als zu dem spätesten, dann ist das keine Verkürzung irgendeiner Frist.

Der Vermieter kann die Abrechnung sofort nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen - sobald er alle Daten dazu hat.
Er muß nicht, aber er kann.
In den folgenden 4 Wochen wird Guthaben bzw. Nachzahlung ausgeglichen.

Das Wörtchen jährlich stört
mich etwas. Könnte man das mit Mietende gleichsetzen?

Das Wörtchen „jährlich“ stört den Mieter doch nur deswegen, weil er mitten im Abrechnungszeitraum ausgezogen ist und der Vermieter nicht verpflichtet ist, für den ausgezogenen Mieter eine extra Wurst zu braten.

vielen Dank

bitte.

Gruß Gudrun

vielen dank erst mal

Ein Abrechnungszeitraum ist im Mietvertrag nicht genannt.

Jede Wette, daß das im Mietvertrag steht. Vielleicht steht da
statt eines bestimmten Datums sowas ähnliches wie
„kalenderjährlich“?

Nein.
Im Mietvertrag steht: Die Betriebskosten werden in Form einer monatl. Nebenkostenvorauszahlung mit jährlicher Abrechnung erhoben.

Wie vorhin genannt taucht die Formulierung jährliche Vorauszahlungssumme nochmal auf, sonst steht dazu nichts im Vertrag.

Wird davon ausgegangen, dass Beginn Abrechnungszeitraum gleich
Beginn Mietvertrag ist?

Nein.

Was dann wenn nichts geregelt ist, Kalenderjahr?
Der Mieter hat in 20 Monaten nie eine Abrechnung bekommen.

Im Mietvertrag steht noch folgender, interessanter Passus:
„Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlung erfolg
unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen vorliegen.
Differenzen zw. jährlicher Vorauszahlungssumme ist innerhalb
eines Monats nach Zugang der Abrechnung auszugleichen.“

Erinnert sich der Mieter, daß wir uns oben das Wörtchen
„spätestens“ gemerkt haben? Was bedeutet das wohl?
Das bedeutet: wenn etwas zu einem früheren Zeitpunkt geschieht
als zu dem spätesten, dann ist das keine Verkürzung
irgendeiner Frist.

Ich lese daraus durchaus eine Verkürzung der Frist aus §566 (3).
Begründung:
Der Vermieter legt sich die Bürde auf, die Abrechnung „unverzüglich“ zu machen, sobald ihm alle Unterlagen vorliegen (und nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums).
Dadurch wäre nach Ablauf dieser Frist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen.
Nach § 556 (4) ist diese Vereinbarung wirksam, da sie nicht zum Nachteil des Mieters geht sondern eindeutig zum Nachteil des Vermieters.
Streiten lässt sich darüber was unverzüglich heisst, einen Monat?

Der Vermieter kann die Abrechnung sofort nach dem Ende des
Abrechnungszeitraums vorlegen - sobald er alle Daten dazu hat.
Er muß nicht, aber er kann.
In den folgenden 4 Wochen wird Guthaben bzw. Nachzahlung
ausgeglichen.

Das Wörtchen „jährlich“ stört den Mieter doch nur deswegen,
weil er mitten im Abrechnungszeitraum ausgezogen ist und der
Vermieter nicht verpflichtet ist, für den ausgezogenen Mieter
eine extra Wurst zu braten.

Nein, es stört mich persönlich und nicht den fiktiven Mieter. Mich stört, dass sich aus jährlich kein konkreter Abrechnungszeitraum ableiten lässt.

neue Fakten / viell. hilft Maja weiter
Warum wurde diese Tatsache

Der Mieter hat in 20 Monaten nie eine Abrechnung bekommen.

nicht bereits im Ausgangsposting mitgeteilt?
Das rückt die ganze fiktive Angelegenheit in ein anderes Licht.

Vielleicht hilft Maja weiter, sie hat immer gute Links zu Urteilen parat.

Gruß Gudrun

Hi,

das Ausgangposting geht davon aus, dass der Vermieter keine höheren Betriebskosten bei einer Abrechnung fordern kann (aufgrund Verjährung) und damit der strittige Einbehalt eines Teils der Kaution risikolos zurückgefordert werden kann.

Der Sachverhalt hat sich dahin gewendet, dass der Mieter die Betriebskosten nach einjähriger Verjährungsfrist nach Ablauf des Abrechnungszeitraum fordert und von etwaigen geringeren Nebenkosten nutznießt.

Hallo,

das Ausgangposting geht davon aus, dass der Vermieter keine
höheren Betriebskosten bei einer Abrechnung fordern kann
(aufgrund Verjährung) und damit der strittige Einbehalt eines
Teils der Kaution risikolos zurückgefordert werden kann.

Wenn der VM die verspätete Abrechnung zu vetreten hat, dann kann er auch keine Nachzahlungen mehr fordern, richtig. Guthaben dagegen muß er auszahlen da der M ein Recht darauf hat.
http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html.

Wenn der VM die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, dann muß er das belegen können.

Eine Verkürzung der Fristen sehe auch ich hier nicht.

Der M kann, wenn der VM keine Betriebskostenabrechnung erstellt bei einem laufenden Mietverhältnis so lange die Abschlagszahlungen einbehalten, bis der VM eine Abrechnung vorlegt (dann sind die einbehaltenen Vorauszahlungen aber zu begleichen)
Der M hat dabei auch das Recht alle Unterlagen einzusehen, er kann auf eigene Kosten auch Kopien anfordern.

Oder er kann die Abrechnung einklagen.

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenk…
(mal unter „warme BK“ schauen)

Der Sachverhalt hat sich dahin gewendet, dass der Mieter die
Betriebskosten nach einjähriger Verjährungsfrist nach Ablauf
des Abrechnungszeitraum fordert und von etwaigen geringeren
Nebenkosten nutznießt.

Soll das darauf abzielen?
http://www.ratgeber-recht24.de/Mietvertrag_ueber_Woh…
BGH, Urteil vom 9. 3. 2005 - VIII ZR 57/ 04
http://lexetius.com/2005,384

Was den jährlichen Abrechnungszeitraum angeht, so ist das eine Frage, die man eigentlich vor Vertragsabschluss klären sollte, damit man sich seelich und moralisch darauf einstellen kann, wann man Nachzahlung/Guthabenrückzahlung erwarten kann und damit man Fakten auf der Hand hat.

Hi Maja, danke für deine fixe Antwort.

Soll das darauf abzielen?
http://www.ratgeber-recht24.de/Mietvertrag_ueber_Woh…
BGH, Urteil vom 9. 3. 2005 - VIII ZR 57/ 04
http://lexetius.com/2005,384

genau

Was den jährlichen Abrechnungszeitraum angeht, so ist das eine
Frage, die man eigentlich vor Vertragsabschluss klären sollte,
damit man sich seelich und moralisch darauf einstellen kann,
wann man Nachzahlung/Guthabenrückzahlung erwarten kann und
damit man Fakten auf der Hand hat.

Man lernt nie aus und Nichtwissen ist seelisch moralisch nicht belastend.
Die Frage ist jetzt: welcher Abrechnungszeitraum gilt, wenn nix vereibart ist? Wer gibt den Zeitraum vor, und aufgrund welcher Tatsachen wird ein AZ so gewält wie er ist?
Könnte ihn der VM bei einer NK-Abrechnung wilkürlich festlegen?

Ich bin auf der sicheren Seite wenn ich bei Auszug im Juni 08 Annehme, dass der AZ im Juni beginnt nur noch ein Jahr länger warten ist mir unrecht.

Gruss
wursthand