darf ein Vermieter vom erst neu abgeschlossenen Mietvertrag (z.B. Anfang Mai abgeschlossen, Inkrafttreten des Vertrages ab 1. Juni) zurücktreten, wenn sich der neue Mieter nicht an den Vertrag hält? Z. B. wenn die Kaution noch nicht bezahlt ist, und der Mieter bis Mitte Juni noch keine Miete gezahlt hat, obwohl er seit drei Wochen im Besitz der Wohnungsschlüssel ist, und im Mietvertrag geschrieben steht, dass die Miete bis spätestens 3. Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters zu sein hat?
Dass die Nichtzahlung der Kaution den Vertrag als solches gar nicht erst beginnen lässt, habe ich zwar schon mal irgendwo gehört, wobei mir bisher keine Urteile untergekommen sind. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Dass die Nichtzahlung der Kaution den Vertrag als solches gar
nicht erst beginnen lässt, habe ich zwar schon mal irgendwo
gehört, wobei mir bisher keine Urteile untergekommen sind.
Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
Ich habe bereits zwei Mieter damit firstlos gekündigt:
siehe z.B. OLG München, Beschluss vom 17.04.2000, ZMR 2000, 528, LG München I 14 S 12619/99 WM 2001, 359 oder OLG Düsseldorf, ZMR 1995 S. 438
Eine firstlose Kündigung nach mehrfacher Mahnung ist gerechtfertigt weil es die Vertragstreue und Bonität des Mieters beeinträchtigt.
vielen Dank für die Tipps! Wie hat eine solche Mahnung auszusehen und in welchen Abständen ist sie durchzuführen?
Gilt als erste Mahnung auch eine e-mail bzw. eine mündliche Nachricht auf die Mailbox eines Handys, oder muss diese immer brieflich sein (Einschreiben unbedingt notwendig?).
Wie lange muss man warten, bis man die zweite Mahnung aussprechen darf?
Für weitere Infos bin ich sehr dankbar!
Grüße,
UPW
darf ein Vermieter vom erst neu abgeschlossenen Mietvertrag
(z.B. Anfang Mai abgeschlossen, Inkrafttreten des Vertrages ab
Juni) zurücktreten,
…nein, er kann allenfalls fristgerecht kündigen. Eine fristlose Kündigung ist erst möglich, wenn mehr als 2 Monatsmieten offen stehen (dazu zählt auch die Kaution. Zur Fälligkeit weiter unten).
Z. B. wenn die Kaution noch nicht bezahlt ist,
die Kaution darf von Gesetzes wegen in drei Raten gezahlt werden, beginnend ab Juni, egal wann die Schlüsselübergabe war bzw. der Mietvertrag unterzeichnet wurde.
und der Mieter bis Mitte Juni noch keine Miete gezahlt hat,
obwohl er seit drei Wochen im Besitz der Wohnungsschlüssel
ist,
wenn ein Vermieter die Schlüssel früher, also vor Beginn des Mietverhältnisses, heraus gibt, mag das zwar nett von ihm sein, begründet aber keine Zahlungspflicht des Mieters.
und im Mietvertrag geschrieben steht, dass die Miete bis
spätestens 3. Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters zu sein hat?
Na ja, der 3. Werktag im Juni war am vergangenen Donnerstag. Da würde ich erst mal davon ausgehen, dass irgendwas mit dem ersten Dauerauftrag nicht rechtzeitig geklappt hat. Warte doch erst mal ab.
Eine Bonitätsprüfung hast Du ja hoffentlich durchführen lassen. Alles Andere wäre schon recht leichtfertigt wenn man bedenkt, welche Vermögenswerte man völlig fremden Menschen anvertraut.
vielen Dank für die Tipps! Wie hat eine solche Mahnung
auszusehen und in welchen Abständen ist sie durchzuführen?
ich finde es angebracht zunächst ein nettes Schreiben, in dem man mitteilt dass das Konot derzeit ein Defizit von Summe X aufführt. Dann wird geschrieben wie sich das zusammen setzt, zb fehlende Kaution i.H. von X.
Eine Frist von 14 Tagen bis zum Ausgleich sollte sehr entgegenkommend sein.
Gilt als erste Mahnung auch eine e-mail bzw. eine mündliche
Nachricht auf die Mailbox eines Handys, oder muss diese immer
brieflich sein (Einschreiben unbedingt notwendig?).
Prinzipiell sind auch mündliche Mahnungen rechtskräftig. Bei email und sms wird es schwer, aber immer muss der Kläger beweisen können. Daher empfiehlt es sich nur schriftlich zu mahnen/erinnern.
Wie lange muss man warten, bis man die zweite Mahnung
aussprechen darf?
Man sollte bei agressivem vorgehen 7 Tage bei normalem Ungang 14 Tage Frist setzen.
Für weitere Infos bin ich sehr dankbar!
Grüße,
UPW