Hallo
Angenommen es eröffnet eine Bäckerei in einem Mietshaus mit sehr hellhörigen Wänden. Der Bäckereibetrieb nimmt 4Uhr Morgens seine Geschäftsräume in Betrieb und den Mietern ist das schlafen dann verwehrt. Hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht und kann zum nächsten 1. den Mietvertrag kündigen?
Vielen Dank
MfG Ivonne D.
Hallo
Hallo,
Angenommen es eröffnet eine Bäckerei in einem Mietshaus mit
sehr hellhörigen Wänden.
von hellhörigen Wänden habe ich noch nie was gehört, nur von hellhörigen Mietern.
Der Bäckereibetrieb nimmt 4Uhr
Morgens seine Geschäftsräume in Betrieb und den Mietern ist
das schlafen dann verwehrt. Hat der Mieter ein
Sonderkündigungsrecht und kann zum nächsten 1. den Mietvertrag
kündigen?
Worauf möchte das M begründen?
Ist es überraschend das ein Bäcker um 4 Uhr anfängt?
Nein keines wegs, damit muss er rechnen. Er hat die Möglichkeit ordnungsgmäss und fristgerecht zu kündigen.
Vielen Dank
MfG Ivonne D.
Grüße
Moin,
gilt das auch, wenn die Bäckerei nach dem Mieter da einzieht und das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Mieters nicht abzusehen war?
Danke und Gruß,
Florian
Moin,
Hallo,
gilt das auch, wenn die Bäckerei nach dem Mieter da einzieht
und das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Mieters
nicht abzusehen war?
wenn die Gewerbeieinheit bei Einzug vorhanden war muss es M hinnehmen. Er kann sich damit trösten das es keine Kneipe ist. Übrigens Einzelhandel ist auch nicht deutlich besser.
Wer also über Gewerbe einzieht nimmt es in Kauf.
Ausnahme, Gewerbe wird später erst erstellt oder umgewandelt.
Aber selbst dann könnte man nicht firstlos kündigen.
Danke und Gruß,
Florian
Grüße