Hallo liebe Leser,
ich hab jetz schon einige interessante Urteile und Beiträge zum Thema gelesen, habe aber noch keine Antwort zu folgendem Sachverhalt gefunden:
Wenn die Wohnungsabnahme (bei Auszug) durch den Vertreter der Hausverwaltung durchgeführt wird und im Abnahmeprotokoll keinerlei Mängel stehen, kann der Vermieter dann noch nachfolgend Mängel geltend machen? Auch ersichtliche, wie z.b. ein abgenutzter Teppichboden oder ein verkalkter Duschkopf? Die Besichtigung durch Vermieter (ohne ehem. Mieter) war 8 Wochen nach Abnahme, die Mängel wurden 2 Monate nach Besichtigung angezeigt.
Gilt also die Abnahme durch eine Hausverwaltung rechtlich genauso viel, wie vom Vermieter persönlich?
Liebe Grüße,
Sigrid
Nun, ich würde sagen das das Abnahmeprotokoll nur „ein“ Mittel ist um Mängel zu dokumentieren. Wenn tatsächlich doch noch Mängel durch die Nutzung des Mieters vorhanden sind, dann sind diese entsprechend den Regeln im Mietvertrag zu beseitigen.
Wenn ausdrücklich eine Mängelfreiheit bestätigt wurde, reicht es jedoch oft aus, weitere Forderungen abzulehnen.
Gemäß der Schilderung wurde dies aber nicht bestätigt, sondern nur keine Mängel aufgeschrieben. Zusätzlich ist sicherlich zu berücksichtigen ob der Hausverwalter vom Eigentümer zu einem abschließenden Urteil ermächtigt wurde.
Hallo Sigrid,
da es eine Hausverwaltung gibt wird diese vom Vermieter auch legitimiert worden sein Wohnungsabnahmen durchzuführen.
Die Schlüssel wurden nach der Abnahme ebenfalls ausgehändigt ?
Normalerweise gilt die Wohnung dann als abgenommen und der Vermieter kann keinerlei Forderungen mehr stellen, es sei denn es gäbe sog. versteckte Mängel. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.
Grüße
Wolfgang
Aus Erfahrung und Verhandlungen weiss ich, dass eine Wohnung, die durch eine Hausverwaltung abgenommen wurde (und sie wird nur abgenommen, wenn keine Mängel vorhanden sind), diese Abnahme auch rechtens ist.
Wenn Mängel vorhanden waren, wird die Wohnung nicht abgenommen, es musste also ein neuer Termin zur Wohnungsübergabe vereinbart werden (Frist zur Nachbesserung).
Wenn überhaupt noch Mängel festgestellt werden können, dann unmittelbar, aber nicht nach zwei Monaten.
Ich würde sagen, entschieden dagegen angehen.