Hallo nehmen wir mal einen Fall an:
Jemand miete seit 10 Jahren einen kleine Einraum Wohunung 26 qm
Nun will der Eigentümer seine Eigentumswohung verkaufen.
Jedoch zu einem Preis der extrem hoch ist… und von dem Miter nicht bezahlt werden kann. Nehmen wir weiter an das der Miter zu 50 % Schwerbehindert und Erwerbsunfähig ist seit Jahren. Er ist schwer krank Frührentner, sein Alter ist ca. 64 Jahre
Eine größer Wohung kann er sich nicht leisten, da er vor ein paar Jahren geschieden wurde und einen großen Teil seiner Rente an meine frühere Ehefrau abführen muss. Von was soll er den Umzug, die vieleicht höher Miete oder die veränderte Einrichtung zahlen ?
Plus neue Miethinterlegung und mögliche Maklerkosten !!!
Ihm viel es schon schwer, diese Wohnung einzurichten und die Mietsicherheiten von zwei Mieten + Marklerkosten aufzubringen…
Nun meldet sich eine Mieterin aus dem gleichen Haus und möchte diese Wohnung nicht nur kaufen sondern auch selbst nutzten und meinte der alte Mieter müßte sofort ausziehen…
Anmerkung die Eigentumswohung gehört keiner Wohungbau Gesellschaft, sonder einer Priv. Person… es handelt sich also nicht um eine Umwandlung !! von einer Mietwohung in eine Eigentumswohung…
Der Eigentümer kennt den pers. Gesundheitszustand des Mieters, auch der beauftragte Makler ist von seiner Schwerbehinderung und Erkrankung informiert!
Vermieter Makler und der mögliche neue Eigentümer ist informiert das der jetzige Mieter nicht einfach so ausziehn kann und möchte.
Was ist nun ??? Hätte der Vermieter / Eigentümer dem Mieter die Wohnung zu Kauf anbieten müssen… Muss er oder der Markler, den Käufer auf diese Sozialen Gründe hinweisen müssen ???
Wie lange ist die Kundigungszeit ??? oder wie lange kann der alte Miter die Räumung rausschieben.
irgendwo widerspricht sich der Mieter selber ??? Erst heisst es Eigentumswohnung, danach, dass es sich nicht um eine " Umwandelung " handelt.
Es gibt keine Unterschied zwischen einer Wohnungsbaugesellschaft oder einem einzelenen Eigentümer, d.h. wenn der Mieter schon in eine sog. Eigentumswohnung eingezogen ist, gibt es kein Vorkaufsrecht für ihn.
Erste Regel aber lautet: Kauf bricht Miete nicht !
Sollte der Mieter Schwerbehindert sein, darf er sich sicherlich auf die sog. Sozialklausel ( bitte googlen ) berufen. Und diesen Anspruch kann er gegen den neuen Eigentümer geltend machen.
irgendwo widerspricht sich der Mieter selber ??? Erst heisst
es Eigentumswohnung, danach, dass es sich nicht um eine "
Umwandelung " handelt.
vermutlich meint UP dass das Haus in Eigentumswohnungen umgewandelt werden und dann vereinzelt zum verkauf kommen, so habe ich es rausgelesen.
Es gibt keine Unterschied zwischen einer
Wohnungsbaugesellschaft oder einem einzelenen Eigentümer, d.h.
wenn der Mieter schon in eine sog. Eigentumswohnung eingezogen
ist, gibt es kein Vorkaufsrecht für ihn.
Das stimmt nicht. Bei der ersten Aufteilung zum Verkauf hat der derzeitige Mieter ein Vorkaufsrecht.
Erste Regel aber lautet: Kauf bricht Miete nicht !
Sollte der Mieter Schwerbehindert sein, darf er sich
sicherlich auf die sog. Sozialklausel ( bitte googlen )
berufen. Und diesen Anspruch kann er gegen den neuen
Eigentümer geltend machen.
Soweit richtig. Dennoch gibt das nur einen Aufschub. Die Kündigungsfrist wird wohl 12 Monate betragen wenn M seit 10 Jahern dort wohnt. In wie weit dann noch die Sizalklausel in Anspruch genommen werden kann ist m.E. fraglich. Verhindern wird die Sozialklausel den Auszug nicht und ein Jahr ist ein angemessener Zeitraum um adäquaten Ersatz zu suchen.
M kann sicherlich mit dem neuen Eigentümer über eine kleine angemessene Summer unterhalten, mit der er den Umzug und die Kaution finanzieren kann. Das ist üblich bei Eigenbedarf weil Eigentümer so schneller rein kommt…
Hallo Wolfgang
Also ich habe mich vieleicht unverständlich ausgedrückt.
Aber der Gesetzgeber unterscheidet schon ob es um eine reine Umwandlung von Wohnraum geht, dabei gibt es Sperrfristen von 3 Jahren… soweit mir bekannt ist. Dies Sperrfrist trift aber wie ich es einschätze hier in diesem angenommen Fall wohl nicht zu!
Das Gesetz ist hier für den Betroffenen sehr unbestimmt (schwammig)
Die Frage bleibt weiter, ob der alte Eigentümer vor dem Verkauf die Eigentumswohung dem jetzigen Mieter zu Kauf anbieten muss?
Und ob der alte Besitzer vor dem Verkauf den neuen Besitzer über die Sozialen Gründe beim Mieter informieren muss…
Was für Kündigungszeiten greifen… in diesem Fall, wenn der Mieter 8-10 Jahre die Wohnung gemietet hatte??
Wird an einer Wohnung erstmalig Sondereigentum begründet ( Umwandelung in eine Eigentumswohnung ) und die Wohnung ist bis zu ihrem Verkauf von ein und demselben Mieter bewohnt, hat dieser immer ein Vorkaufsrecht. Der Eigentümer wird/muss den Mieter darüber schriftlich informieren. Sobald der Mieter wechselt, entfällt dieses Vorkaufsrecht.
Informieren sollte sich der neue ET schon im Vorfeld über die sozialen Hintergründe des Mieters, den er ja „mitkauft“.
Kauf bricht Miete nicht, d.h. der neue ET müsste wegen Eigenbedarf kündigen. Diese dauern in der Regel 12 Monate.
Das heißt es muß also erstmal, -evtl. dann auch gerichtlich- festgestellt werden, ob der dertzeitige Bewohner mit seinem handicap überhaupt in diese Härtefallregelung fällt. Vorab prüfen kann man das mit den genannten Links.
Mangelnder finanzieller Hintergrund reicht da aber idR nicht aus.
Da hast Du Recht, meine letzte Eigenbedarfskündigung lag wohl vor dem 01.09.2001.
Aber vielleicht hat der Mieter ja Glück und lebt in einer Stadt wie München, da sind Mieter 10 Jahre vor Eigenbedarfskündigungen geschüzt, wenn erstmalige Umwandelung vorliegt.
Aber vielleicht hat der Mieter ja Glück und lebt in einer
Stadt wie München, da sind Mieter 10 Jahre vor
Eigenbedarfskündigungen geschüzt, wenn erstmalige Umwandelung
vorliegt.
Findest Du, dass sich
„Nun will der Eigentümer seine Eigentumswohung verkaufen.“
nach ‚erstmalig‘ anhört?
Gruß
loderunner (ianal)
ich denke das die kündigung ungültig ist.
da die neue eigentühmerin vor dem kauf wusste das die wohnung vermietet, und es ein älterer, schwerbehinderter rentner ist, auf den wahrscheinlich die sozialklausel zutrifft, hätte sich die frau auch eine freie wohnung suchen können!
weiter ist zu klären warum die frau die wohnung benötigt. für sich oder einen angehörigen? dann müssen aber auch die derzeitigen wohnverhältnisse geklärt werden!
Kündigungsfrist beträgt nach neustem stand max. 9 monate!
So sehe ich es auch…
bei der Fallannahme sollte davon ausgegangen werden, das der neue Käufer bereits im gleichen Haus in der Nachbarwohung wohnt und die Wohnung die gleiche Größe hat… Nur die Terasse ist etwas größer
Gruß
Schön, dass Du endliche jemanden gefunden hast, der Dir die Antwort gegeben hat, die Dir gefällt.
bei der Fallannahme sollte davon ausgegangen werden, das der
neue Käufer bereits im gleichen Haus in der Nachbarwohung
wohnt und die Wohnung die gleiche Größe hat… Nur die
Terasse ist etwas größer
Wenn er dort zur Miete wohnt, hat er trotzdem Anspruch darauf, in seine neue Wohnung zu wechseln.
der vermieter muss ein vernünftiges, nachvollziehbares interesse haben um in der wohnung zu wohnen! und das ist nach meiner einschätzung und informationen derzeit nicht der fall!
der Wunsch allein, die vermietete Wohnung künftig selbst zu nutzen, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Vermieter „vernünftige" und „nachvollziehbare" Gründe dafür haben, dass er ausgerechnet die vermietete Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Haushalt gehörende Person (z. B. Pflegekraft) oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
kann man überall nachlesen wenn man eigenbedarf googelt!