Guten Tag,
zu 5.
der genaue im Mietvertrag stehende Text lautet:
„Hat sich der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet (ist auch als Pflicht des Mieters aufgeführt also ja)und beabsichtigt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhälnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet“. Muss der Mieter damit also jegliche finanzielle Forderung des Vermieters akzeptieren und hat keine Chance, die vielleicht minimalen Schönheitsreparaturen selber auszuführen? (Es ist sicherlich ein preislicher Unterschied, ob der Mieter selber malert oder der Vermieter dann dafür die Ausführung durch eine Fachfirma ansetzt).
Hallo,
nein, nicht „jegliche Forderungen des VM“, sondern höchstens „angemessen“ wie der Text des Beispielmietvertrages sagt. Soweit keine anderen rechtsungültigen Bestimmungen vereinbart wurden, wäre angemessen also höchstens ein prozentualer Anteil gemessen ab dem Zeitpunkt an dem die letzte Schönheitsreparatur durchgeführt wurde.
Selbstverständlich ist es meist billiger, wenn der Mieter selbst streichen kann, allerdings wird durch ein evtl. Veränderungsvorhaben des VM dies ja mehr oder minder unmöglich gemacht (zumindest innerhalb des Mietverhältnisses). Daher ist es vom Grundsatz her m.E. durchaus eine gangbare Lösung die hier vorgeschlagen wird.
Wie gesagt, rechtsgültigen Mietvertrag und die Angemessenheit des Beitrages des Mieters vorausgesetzt.
Gruß
Nita
Ende ist Ende. Was und wann der V. nach Beendigung des Miet-
verhältnisses macht , ist doch dann nicht mehr Sache des ehe-
maligen Mieters. Das würde ja ins uferlose ausarten.
Schliesslich muss ja ein Autofahrer, der sein Auto verkauft,
auch nicht für den neuen Besitzer die breiten Reifen zahlen…