Rückerhalt der Kaution bei Kündigung

Hallo.

Angenommen in einem Mietvertrag steht,

„Der Mieter verzichtet innerhalb des ersten Jahres auf eine Kündigung, ansonsten er mit einer Monatsmiete haftet. Die Kündigungsfrist wird mit drei Monaten vereinbart“.

zur Kaution steht:

„Als Kaution wird ein Betrag von xxx euro verzinst verlegt, welche nach Übergabe und dem erbrachten Nachweis der bezahlten Strom, Gas und Telefonrechnungen etc., sowie der polizeilichen Abmeldung, innerhalb einer Frsit von drei Monaten, dem Mieter zurückzuzahlen ist, ausgenommen das Mietobjekt weist Mängel auf, es bestehen Rückstände, oder der Mieter ist seinen Pflichten während der Mietzeit nicht nachgekommen.“ (Anm.: mehr als dieser Absatz steht nicht zur Kaution im restlichen Vertrag).

Angenommen es kommt nun vor Ablauf des ersten Jahres zu einer Kündigung, kann der Vermieter sich dann die Kaution auch einbehalten? Mit der Begründung dass wir vor Ablauf des ersten Jahres gegangen sind?

Mfg KoBa1984

Hallo KoBa,

natürlich muss der Vermieter schon genau abrechnen und kann nicht einfach die gesamte Kaution einbehalten.
Da in diesem Fall aber wohl die jährliche Nebenkostenabrechnung noch nicht gemacht werden kann, ist wohl eine konkrete Abrechnung auch erst nach Ablauf des Berechnungszeitraums möglich.

Gruß!

Horst

Hallo.

Also angenommen, bei der Abrechung ist alles in Ordung, also alle Strom, Heizkosten etc. sind bezahlt, Miete wurde auch bezahlt, Schäden am Lokal gibts auch keine. Kann er dann trotzdem die Kaution einbehalten nur weil für innerhalb des ersten Jahres gekündigt haben?

MFG KoBa 1984

Ja die Kaution kann einbehalten werden bis zur vollständigen Abrechnung des laufenden Wirtschaftsjahres …

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, die Kaution nebst angefallenen Zinsen nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich, spätestens jedoch nach Abrechnung der Nebenkosten des laufenden Wirtschaftsjahres, an den Mieter herauszugeben, sofern keine Vorbehalte im Rückgabeprotokoll vermerkt sind. Die unter den nachstehend genannten Punkten a) bis c) erwähnten Ein-behaltungsbeispiele sind spätestens innerhalb von 4 Wochen ab Wohnungsrückgabe abzuklären und gleichzeitig ist der vorläu-fige Restbetrag der Kaution nebst angefallenen Zinsen an den Mieter auszubezahlen.

a) Zu erwartende Betriebskostennachzahlungen:

Sollten Nachforderungen aufgrund von gestiegenen Betriebskosten zu erwarten sein, so kann der anteilige auf die Restlaufzeit des Mietverhältnisses vom Vermieter angemessen geschätzte Betrag von der Kaution einbehalten wer-den bis die Abrechnung dem Vermieter vorliegt. Danach ist mit dem Mieter unverzüglich, spätestens jedoch inner-halb von 4 Wochen abzurechnen und gleichzeitig sind die entsprechenden Zahlungen zu leisten bzw. auszugleichen.

b) Bei Restmängeln an der Mietsache:

Falls der Vermieter in Absprache und auf Kosten des Mieters die Restmängelbeseitigung beauftragt, wird beiden Vertragspartnern das Recht eingeräumt, ein eigenes Kostenangebot einzuholen. Das qualitativ günstigste Angebot ist zu beauftragen. Sofern sich der Mieter trotz Fristsetzung nicht aktiv an der im Rückgabeprotokoll dokumentier-ten Restmängelbeseitigung beteiligt, ist der Vermieter nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, nach dem Kostenangebot eines von ihm beauftragten anerkannten Fachbetriebes zu beauftragen und abzurechnen.

c) Nutzungsentgelt für verspätete Sachmängelbeseitigung und Entschädigungsforderungen des Vermieters:

Der Mieter ist darüber informiert, dass eine von ihm verursachte und verspätete Rückgabe der Mietsache Schaden-ersatzansprüche des Vermieters auslöst, die z.B. ein Nachmieter bei nicht rechtzeitigem Bezug der Mieträume stel-len kann. Die daraus resultierenden Nutzungsentgelte und entstehenden Kosten können oftmals die vorhandene Kaution erheblich übersteigen. Deshalb ist der Mieter gehalten, die Rückgabe sorgfältig zu planen. Gegebenenfalls können in einer Vorbegehung vor Mietvertragsende die zu erledigenden Schönheitsreparaturen und sonstige Arbei-ten abgeklärt werden, um diese rechtzeitig zu organisieren.

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Hallo.

Schäden am Lokal gibts auch keine.

Wenn es sich um einen Gewerbemietvertrag handelt, gelten andere Vorschriften, als bei einem „normalen“ Mietvertrag.

Das ist wichtig, um richtige Antworten zu erhalten.

Abgesehen davon würde ich sagen, dass auf Grund der Vetragsfreiheit derlei Vereinbarungen zulässig sind. Wenn man sich also verpflichtet hat, bei vorzeitiger Kündigung Betrag X zu leisten, gilt dies in meinen Augen und ist einzuhalten.

ms

Ja, die eine Monatsmiete ist von der Kaution abzuziehen.
Da Ihr Euch vertraglich dazu verpflichtet habt.

Bzgl der Nebenkostenabrechnung , zu der Vorgänger Stellung
genommen haben:
Strom, Gas und Telefon sind üblicherweise kein Bestandteil
der Nebenkosten. Da hier überlicherweise der Vertrag mit dem
Energieversorger bzw. dem Telekommunikationsunternhemen direkt
mit dem Mieter geschlossen wird.
Insofern sind diese Kosten aus der Kaution herauszuhalten.

Die dreimonatige Frist des V. ist sehr positiv. Da er sich damit
auch verpflichtet, innerhalb dieser Frist über die nebenkosten ab-
zurechnen und dann die Kaution zurückzuzahlen. Rückzahlungen der
Kaution zwischen 6 und x Monaten sind keine Seltenheit.
Mängel des Mietobjektes : siehe hierzu Thema Klobrille in diesem
Forum (Instandhaltung/-setzung) sowie Mietkürzung.

Strom, Gas und Telefon sind üblicherweise kein Bestandteil
der Nebenkosten.

Das ist so auch nicht formuliert.
Bitte nochmal lesen.

Da hier überlicherweise der Vertrag mit dem
Energieversorger bzw. dem Telekommunikationsunternhemen direkt
mit dem Mieter geschlossen wird.

Eben drum.

Gruß Gudrun

Strom, Gas und Telefon sind üblicherweise kein Bestandteil
der Nebenkosten.

Das ist so auch nicht formuliert.
Bitte nochmal lesen.

Als Kaution wird ein Betrag von xxx euro verzinst verlegt, welche nach Übergabe und dem erbrachten Nachweis der bezahlten Strom, Gas und Telefonrechnungen etc (Zitat)

Wenn diese Kosten kein Bestandteil der Nebenkosten sind,
warum sollte dann der VM die Auszahlung der Kaution von einem
Nachweis über die Bezahlung der Versorgerkosten verlangen ?

Sofern der M. über diesen Kosten einen direkten Vertrag mit dem
Versorger hat, würde er auch bei Nichtzahlung in Zahlungsverzug
geraten.

Ein Zahlungsverzug des M. aus einem direkten Vertrag mit seinem
Versorger ist m.W. unabhängig von der Auszahlung einer Kaution.

Strom, Gas und Telefon sind üblicherweise kein Bestandteil
der Nebenkosten.

Das ist so auch nicht formuliert.
Bitte nochmal lesen.

Als Kaution wird ein Betrag von xxx euro verzinst verlegt,
welche nach Übergabe und dem erbrachten Nachweis der bezahlten
Strom, Gas und Telefonrechnungen etc (Zitat)

Wenn diese Kosten kein Bestandteil der Nebenkosten sind,
warum sollte dann der VM die Auszahlung der Kaution von einem
Nachweis über die Bezahlung der Versorgerkosten verlangen ?

Vermutung: der Vermieter hatte in der Vergangenheit diesbezüglich schlechte Erfahrungen gemacht. Gewerbemieter war über alle Berge und die Versorger versuchten, sich am Vermieter schadlos zu halten.
Allein um diesem Ärger aus dem Weg zu gehen, verlangt er nun den Nachweis.

Ein Zahlungsverzug des M. aus einem direkten Vertrag mit
seinem
Versorger ist m.W. unabhängig von der Auszahlung einer
Kaution.

Der Gewerbemieter hat diesen Passus im Mietvertrag akzeptiert, also gilt er auch.

Gruß Gudrun