Zusammenf. mehrerer Häuser in Nebenkosten

Guten Tag,

Ich habe eine Frage zu Nebenkosten. Ich habe gelesen dass das BVG geurteilt hat, dass ein Mieter im Nebenhaus, der den aufzug im Haupthaus nicht nutzen kann um zu seiner Wohnung zu kommen für diesen auch nicht zahlen muss, während ein Mieter im EG dafür zahlen muss, weil er ja im Prinzip seinen Nachbarn im 4. Stock besuchen kann.

Wenn es jetzt Dinge gibt, die nur in einem von unterschiedlichen Häusern genutzt werden, zum Beispiel ein Fahrradkeller oder eine Abwasserhebeanlage ist es dann zulässig, dass der Vermieter die Kosten einfach zusammenfasst und durch alle Mieter in beiden Häusern teilt, weil er das als Abrechnungseinheit bezeichnet ? Wenn ich das BVG-Urteil lese doch eigentlich nicht, oder liege ich da falsch ?
Die Mieter in Haus A bahen sagen wir mal keinen Keller und brauchen keine Abwasserhebeanlage, haben auch keinen Fahrradkeller und können ihre Räder auch nicht im Haus B einstellen. Warum sollen sie für eine Hebeanlage und den Strom im Fahrradkeller zahlen ?

Wer weiss da was oder kann mir sagen wo ich Antworten finden kann ?

Liebe Grüße Vic

Ich habe eine Frage zu Nebenkosten. Ich habe gelesen dass das
BVG geurteilt hat, dass ein Mieter im Nebenhaus, der den
aufzug im Haupthaus nicht nutzen kann um zu seiner Wohnung zu
kommen für diesen auch nicht zahlen muss, während ein Mieter
im EG dafür zahlen muss, weil er ja im Prinzip seinen Nachbarn
im 4. Stock besuchen kann.

Vorweg:
Ein BVG gibt es nicht. Es gibt das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) und das BVerwG (Bundesverwaltungsgericht). Aber das nur grundsätzlich und weil es mich nervt, dass insbesondere der SPIEGEL ständig vom BVG redet und das BVerfG meint.

Das genannte Urteil ist vom BGH (Bundesgerichtshof).

Wenn es jetzt Dinge gibt, die nur in einem von
unterschiedlichen Häusern genutzt werden, zum Beispiel ein
Fahrradkeller oder eine Abwasserhebeanlage ist es dann
zulässig, dass der Vermieter die Kosten einfach zusammenfasst
und durch alle Mieter in beiden Häusern teilt, weil er das als
Abrechnungseinheit bezeichnet ?

Der BGH stellt auf die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung ab, das heißt, wenn eine Einheit (Fahrradkeller oder Fahrstuhl) grundsätzlich genutzt werden kann, können die Kosten dafür auch auf den Mieter umgelegt werden.

Zum Nachlesen: BGH, Urteil v. 20.09.06, Az. VIII ZR 103/06
(ist mit Sicherheit auch in der BGH-Sammlung veröffentlicht)