Die Situation: Ein unverheiratetes Paar mit einem Kind. Er bezieht ALGII, sie ist Studentin und erhält BAföG.
Die gemeinsame Wohnung wurde gerade bezogen.
Frage: Darf jemand im Fall einer Trennung in der Wohnung bleiben?
Oder gibt es zumindest eine Frist?
Denn für einen oder Zwei ist die Wohnung ja zu groß, aus der Sicht des Arbeitsamtes.
Die Situation: Ein unverheiratetes Paar mit einem Kind. Er
bezieht ALGII, sie ist Studentin und erhält BAföG.
Die gemeinsame Wohnung wurde gerade bezogen.
Schön.
Frage: Darf jemand im Fall einer Trennung in der Wohnung
bleiben?
Wenn ein gemeinsamer MV abgeschlossen wurde, bei dem beide Erwachsene
Hauptmieter (HM) sind, kann der MV auch nur von beiden zusammen gekündigt werden. Bei einer gemeinsamen Kündigung kann mit dem VM neu über einen neuen Anschluß-MV verhandelt werden, bzw. alle ziehen aus.
Ein Recht auf einen Anschußmietvertrag nach einer Kündigung besteht nicht.
Wenn nur einer HM wäre, muß der Untermieter (UM) mit dem HM ausziehen. Wenn der UM auszieht, verbleibt der HM in der Wohnung.
Der nun einsame HM kann aus Kostengründen einen neuen UM finden, damit der HM den vom Amt nicht bewilligten Mietanteil einnehmen kann.
Oder gibt es zumindest eine Frist?
Das hängt vom MV und VM ab, z.B. was der VM will.
Denn für einen oder Zwei ist die Wohnung ja zu groß, aus der
Sicht des Arbeitsamtes.
Das Amt vermietet nicht, sonder übernimmt ggf. die Miete bzw. einen Teil davon. Wenn die Wohnung dem Amt nicht paßt, so wird ein Teil der Mietkosten beim Bezieher verbleiben. Der beziehende M entscheiden dann, ob der M dies will, oder eine Wohnung nach Gusto des Amts beziehen wird.
vlg MC
PS: Es besteht auch die Möglichkeit über eine gesonderte Vereinbarung im MV die Nachfolge nach einem gemeinsamten MV mit dem VM vorher zu regeln.