Re^6: Kleine Nachhilfe für dich 
Hi,
Mal Vorab, das Grundrecht Dauf Unverletzlichkeit der
Wohnung gemäß Art. 13 GG wird höhere Bedeutung eingeräumt!
gut, für den VM gilt ebenda für alles ohne die vermietenen Raum
http://www.wohnung.net/mietrecht/topic,530,-begehung…
Das Hausrecht in der Wohnung liegt bei den Mieter/innen.
BGB §858 ist auf die Wohnung beschränkt:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=266…
(zweiter Absatz)
( wird von mir nun wohl zum dritten mal gepostet…)
für alles übrige ist der Eigentümer bzw. der VM das Hausrecht!
Das soll heißen, das der VM den Zeugen des M nicht zwingend durchlassen muß, wenn der Zeuge zB frech wird.
Es
richtet sich grundsätzlich gegen jeden, auch gegen den
Eigentümer und es kann strafrechtlich durchgesetzt werden.
gut eben auch für den VM
Indem Sie eine Wohnung mieten, erwerben Sie auch das alleinige
Recht, darüber zu bestimmen, wer Ihre Wohnung wann und warum
betreten darf.
nicht wirklich neu
dass der Vermieter nicht berechtigt sei, anlässlich einer
Wohnungsbesichtigung ohne Erlaubnis des Mieters in der Wohnung
zu fotografieren um deren Zustand festzuhalten. Dies stelle
einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mieters
dar.
Dann fortografiert der VM eben nach der Übergabe, wo wird nun etwas für den M gewonnen?
aber:
http://209.85.129.132/search?q=cache:AglF6OmWGHEJ:ww…
Während das Fotografieren des Mietobjekts von außen keinen
Bedenken begegnet,25 ist es innerhalb der Mietsache als
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unzulässig,26 soweit es
nicht zur Schadensdokumentation zwingend erforderlich ist.27
War das gefragt?
Zur Besichtigung darf der Vermieter Dritte hinzuziehen, soweit
dies unter Berücksichtigung insbesondere des Rechts des
Mieters auf Unverletzlichkeit seiner Wohnung (Art. 13 GG)
erforderlich ist20. Das sind regelmäßig Miet- oder
Kaufinteressenten und bei einem nicht selbst sachkundigen
Vermieter auch Handwerker21 oder Sachverständige22, nicht
automatisch aber Rechtsanwälte23 oder potenzielle
Zeugen24.
Nun hier gibt es also hilfsweise einen Freiraum. Die Zeugen sind dann eben Kaufinteressenten, Handwerker, die die Zähler ablesen müssen, Sachverständige, die auch zur Familie gehören können etc.
Wo wäre das Problem es so zu umgehen?
Aus 1. Link
Der Vermieter hat Ihnen seine Begleitpersonen namentlich
vorzustellen, und Sie sollten sich die Namen notieren; einem
Rechtsanwalt brauchen Sie keinen Zutritt zu gewähren.
Schön, und?
Ich bleibe dabei!
Ein Mieter kann in diesem Fall die Begleitperson des VM
ablehnen, da ein in der Person begründeter Ablehnungsgrund
(wurde von dieser Person schonmal beleidigt) besteht, und er
von seinem Hausrecht gebrauch machen kann.
S. o. mein Link, der VM kann unfreundliche Leute des Grudnstückes verweisen!
Erst recht,
wenn er als Zeuge und nicht als Sachverständiger oder
Handwerker hinzugezogen wird.
WEnn hier die Rechtsgelehrten die Position so sehen wie der Poster, so wäre es für ein VM ratsam die Abnahme im laufenden Mietverhältnis abzulehnen und immer erst nach Mietende durchzuführen. Das kann aber mit Mietnachzahlung verbunden sein, wenn der VM dies nicht zu vertreten hat, verzögerung durch zB ein Wochenende.
Schöner Vorteil…
Bei eine M, der aus Schikiane keine frei gewählten Zeugen zulassen möchte, würde ich sogar jeden Tag Verzug berechnen…
Desweitern kann nach der offiziellen Übergabe, der VM mit so vielen Zeugen die Wohnung betreten und das Protokoll und auch sonstiges von den Zeugen unterschreiben lassen, ohne das der M dabei ist! Bei einer Auseinandersetzung werden die Zeugen beider Seiten vorgebracht.
Entweder verfolgt der VM nun die Wege wie ebenda, oder es wäre zu klären ob die AÜbergabesituation überhaupt in die Mietzeit fällt, weil es ein besondere Situation, zB einer Auflassung bei Grundbucheinträgen, entspricht.
Hier würde ich mir auch ein Tipp eines Rechtsgelerten wünschen.
Gerne lasse ich mich von echten Juristen hier berichtigen.
gut, von mir aus auch meine Darlegungen, mal sehen ob etwas kommt…
vlg MC