Hallo,
ich habe eine Frage eine Mietwohung betreffend. Wenn man nach sechs Jahren aus einer Mietwohnung auszieht, muss man dann einen Schaden an der Mechanik eines Fensters noch bezahlen, obwohl dem Vermieter der Schaden seit über zwei Jahren bekannt ist und ihn nie wirklich etwas an der Behebung des Schadens gelegen hat? Gibt es da sowas wie eine Verjährungsfrist?
Hallo,
wenn man etwas kaputt gemacht hat, muß man die Reparatur auch bezahlen. Verjährung würde erst drei Jahre nachdem die Forderung gestellt wurde eintreten.
Ob das eine Kleinreperatur ist, was dazu im Mietvertrag geregelt ist und ob das auch gültig ist, kann man anhand der Fragestellung nicht klären.
Reperaturen muß sonst immer der Vermieter bezahlen.
Cu Rene
Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen beträgt drei Jahre mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist bzw. der Vermieter davon Kenntnis erlangt hat. Wurde z. B. ein Schaden im Juli 2007 verursacht und wurde dem Vermieter im September 2007 bekannt, dann verjähren die Ansprüche des Vermieter am 31.12.2010.
Daneben gibt es Ansprüche des Vermieters, die den übermäßigen Gebrauch oder sonstige vertragliche Ansprüche des Vermieters betreffen, diese verjähren 6 Monate nach Auszug des Mieters.
Nach § 548 BGB verjähren sämtliche Schadensersatzforderungen des Vermieters sechs Monate nach Wohnungsrückgabe. Die allgemeine Frist von 3 Jahren gilt hier nicht.