Sind folgende Mietvertragsklauseln rechtswirksam?

Guten Tag und Hallo an alle wer weiss was Mitglieder,

ich bin hier im Rahmen meiner Recherche gelandet, als ich versuchte herauszufinden, ob folgende Klausel in einem Mietvertrag überhaupt rechtsgültig sind.

Zusätzliche Vereinbarungen

Es wird vereinbart, dass die ordentliche Kündigung für die ersten 3 Jahre der Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist. Endet das Mietverhältnis innerhalb dieser vereinbarten Kündigungsausschlussdauer aus Gründen, die die Mieterin schuldhaft zu vertreten hat, so haftet die Mieterin weiter für die fälligen Mietzahlungen bis zur erneuten Vermietung dieser Wohnung. Selbst dann, wenn sie die Wohnung nicht mehr nutzt.

Ist dieser Absatz rechtswirksam?
Obwohl man sich quasi für 3 Jahre verpflichtet, was ist bei folgenden Dingen, die einem passieren können?

Jobverlust und damit Abstieg in ein geringeres Gehaltssegment und damit die nicht mehr Finanzierbarkeit der Mietsache

Betriebskostennachzahlung in einem Bereich, den man nicht mehr mit dem Monatsgehalt fiannziert und abbezahlt bekommt und die damit verbundene finanzielle Belastung, die durch die Erhöhung der Miete zustande kommt?

  • Randnotiz: bei dem Vermieter um den es sich hier handelt, wird nicht der Verbrauch von Wasser und Heizung per Zählerstand ermittelt, sondern es wird der Gesamtverbrauch aller Häuser durch die Anzahl der Mieterparteien geteilt und jeder zahlt quasi seinen gleichen Anteil um in der Summe die Gesamtkosten des Vermieters zu decken.
    Somit sind Betriebskosten faktisch ein unkalkulierbares finanzielles Risiko für jeden Mieter, weil man gar keine Richtwerte hat, wieviel man verbraucht bzw. bezahlen muss. Es gibt keinen Zähler in den Wohnungen

So kommt es vor, dass niemand wirklich sparsam mit Heizung und Wasser umgeht, weil ja immer 9/10 von anderen Mietern finanziert werden.
Somit lassen sich zumindest für mich die ständigen Betriebskostenerhähungen erklären, ohne das ich selbst aktiv Schuld an zu viel Verbrauch habe ggf. was dagegen tun könnte.

Kann es rechtswirksam sein, so eine Klausel, wie die o.g. in einem Mietvertrag stehen zu haben, die einen Mieter derart benachteiligt (und den Vermieter bevorteiligt indem ein Mieter für Nichtvermietung=Leerstand zahlt) indem man bei Auszug innerhalb der Kündigungssperrzeit für den Leerstand und faktische NIchtnutzung bezahlen soll, nur weil einem die Betriebskosten zu teuer sind bzw. man sich die Wohnung ggf. gar nicht mehr leisten kann? Damit würde man ja geradezu in eine Abhängigkeit und Zwangsverschuldung geführt werden. Immerhin müsse man bei Jobverlust (weniger Geld) ja beweisen, das man nicht schuldhaft zu vertreten hat, das man seinen Job verloren hat.

Wie seht ihr die Sachlage?
Für mein Rechtsverständnis kann diese Klausel doch nur nichtig sein, selbst wenn man sie in diesem Standardvertrag unterschrieben hat.

ich danke schon mal für eure Meinungen und kommentare.

Hallo!

Es wird vereinbart, dass die ordentliche Kündigung für die
ersten 3 Jahre der Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist.

Das ist in der Tat rechtswirksam:

http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps…

Endet
das Mietverhältnis innerhalb dieser vereinbarten
Kündigungsausschlussdauer aus Gründen, die die Mieterin
schuldhaft zu vertreten hat, so haftet die Mieterin weiter für
die fälligen Mietzahlungen bis zur erneuten Vermietung dieser
Wohnung. Selbst dann, wenn sie die Wohnung nicht mehr nutzt.

Das ist mE etwas schwammig formuliert und auch widersprüchlich. Denn wenn die Kündigung ausgeschlossen ist, kann das Mietverhältnis gar nicht enden, d.H. die Mieterin haftet immer bis zum Ende der Vertragslaufzeit … außer bei einer außerordentlichen Kündigung, und da halte ich es für fraglich, ob in diesem Fall der Mieter haftbar gemacht werden kann, denn das würde dem Charakter der außerordentlichen Kündigung widersprechen …

Aber ich bin kein Anwalt - vielleicht weiß hier einer der anwesenden Juristen mehr?

Gruß,
Max

Hallo,

Jobverlust und damit Abstieg in ein geringeres Gehaltssegment und :damit die nicht mehr Finanzierbarkeit der Mietsache
Betriebskostennachzahlung in einem Bereich, den man nicht mehr mit dem :Monatsgehalt fiannziert und abbezahlt bekommt und die damit verbundene :finanzielle Belastung, die durch die Erhöhung der Miete zustande :kommt?

das sind die ganz normalen Risiken des Lebens :wink:
Es gibt wenige Ausnahmen, wo man das Mietverhältnis frühzeitig beenden kann.
http://www.brennecke-partner.de/87539/Mietvertrag—…
http://www.brennecke-partner.de/87537/Mietvertrag—…

Ansonsten noch zum Thema Zeitverträge:
http://www.bkp-kanzlei.de/html/mietrecht_zeitvertrag…

  • Randnotiz: bei dem Vermieter um den es sich hier handelt,
    wird nicht der Verbrauch von Wasser und Heizung per
    Zählerstand ermittelt, sondern es wird der Gesamtverbrauch
    aller Häuser durch die Anzahl der Mieterparteien geteilt und
    jeder zahlt quasi seinen gleichen Anteil um in der Summe die
    Gesamtkosten des Vermieters zu decken.

zumindest was die Heizkostenerfassung betrifft, ist das i.d.R. nicht zulässig, da die Heizungen mit Zählern auszustatten sind.
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__11.html

ms

Hallo und Danke erstmal für die weiteren Informationen.

Der Erstbezug war laut Vertrag am 1. Oktober 1972 - da greift also §11 Absatz 1, Abschnitt c)

Daher gibt es wohl keine Heizungszähler…

Hallo

Der Erstbezug war laut Vertrag am 1. Oktober 1972 - da greift
also §11 Absatz 1, Abschnitt c)

allein das Alter des Gebäudes ist nach meinem Verständnis kein Grund.

b)
bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder

c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;.

Wenn man die Heizung regulieren kann, kann man den Wärmeverbrauch ja beeinflussen.

Ich würde mal ganz vorsichtig behaupten, dass man vom VM eine Nachrüstung verlangen kann.

ms

Der Meinung bin ich ja auch aber die Heizungsanlage stammt auf jeden FAll noch aus DDR Zeiten, eine Nachtspeicherheizung… was die Regulierung der Wärme angeht, kannst du demzufolge entwder aufdrehen (und 12 stunden später heizt es) oder eben nicht heizen… ob das unter Wärmeregulierbarkeit verstanden wird, da bin ich mir nicht sicher.

Da kenne ich mich leider nicht aus.

Aber hier habe ich etwas gefunden:
http://www.das-rechtsportal.de/NR/rdonlyres/57CA75F3…
Seite 5
Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, obwohl er es
müsste, darf der Mieter 15 Prozent von seinen Heizkosten abziehen
(§ 12 Heizkostenverordnung).

Wie ich es sehe, ist die Berechnung der Heizkosten nicht zulässig.
Ich würde vorschlagen, dass du in den MV schaust, was dort zu den Verteilerschlüsseln steht, und dann eine neue Frage formulierst und hier speziell nach diesem Problem fragst.

ms

Mir geht es in erster Linie nicht darum, mich um die Betriebskosten zu drücken. Es geht darum, einen Weg zu finden, aus diesem befristeten Mietvertrag rauszukommen, weil ich durch die Betriebskostenexplosion, die ja Ausmaße annimmt, die ich weder aktiv durch gezieltes Einsparen mitgestalten kann.
Daher bezieht sich die Ausgangs-Frage eher auf die Wirksamkeit der Klausel, ob ich bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages innerhalb der ersten 3 Jahre, wirklich weiter die Miete zahlen muss, obwohl ich die Mietsache gar nicht mehr nutze und somit keine Dienstleistung in Anspruch nehme, aber der andere Vertragspartner Geld für eine quasi nicht erbrachte Leistung erhält und sich somit den Leerstand von anderen bezahlen lässt, solange sich kein Nachmieter findet. Zumal die Nachmietersuche ja nicht mein Problem ist, wenn die Mietbedingungen so unattraktiv für Mieter sind.

Wie gesagt, erscheint mir dieser Absatz doch recht fraglich ob sowas wirklich mit Rechtssicherheit durchgesetzt werden kann. Das ist so als würde ich kfz Steuern zahlen müssen, obwohl ich Fußgänger bin - nur eben in anderen finanziellen Dimensionen.
Und es ist ja bekannt, das in Mietverträgen oft Dinge drin stehen, die rechtlich Unwirksam sind.

Hallo,

war nur eine Idee, falls dich die Heizkosten-Frage doch beschäftigt, denn evtl. kann durch die Ddurchsetzung einer korrekten Abrechnung ja auch gespart werden.

Du musst meinem Vorschlag ja nicht folgen, war nur gut gemeint, damit diese Frage/Randbemerkung nicht untergeht.

Ansonsten musst du dich noch eine Weile gedulden. Es kann durchaus sein, dass noch jemand antwortet.

ms

Nicht falsch verstehen, natürlich habe ich Interesse daran, die Betriebskosten auf einem Niveau zu halten, welches ich für gerechtfertigt halte, was den eigenen persönlichen Verbrauch angeht. Jedoch hab ich mitbekommen, das andere Mieter in der Siedlung des gleichen Vermieters ebenso eine Nachzahlungsaufforderung erhalten haben, die sich abrechnungsbedingt (siehe Randnotiz im Posting 1) auf die selbe Summe beläuft.

ich versuche nun zu erörtern

a) wie ich entweder aus dem Vertrag komme
b) wie ich den Vermieter zwingen könnte, verbrauchsabhängig Betriebskosten zu erheben

Sich aber allein durch die Gesetze zu wühlen ist nicht einfach, wenn man nicht mit der Thematik vertraut ist.
Bedauerlicherweise bin ich auch kein Mitglied im Mieterschutzbund oder ähnlichem. Der Vermieter ist grundsätzlich alles andere als kundenorientiert, ihm gehts nur um den eigenen Verdienst.

Ein Kündigungsausschluß für 3 Jahre dürfte gerade so noch wirksam sein.

Im Falle einer außerordentlichen (wohl fristlosen) Kündigung des Mieters gilt der allgemeine Rechtsgedanke, dass der Mieter für sein Verhalten haftet und der VM so zu stellen wäre, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dies schließt als Schadensersatz die weiteren Mieten bis zum Vertragsablauf grundsätzlich mit ein, wobei im Falle einer langen Restlaufzeit der VM sich wohl auch um eine vorzeitige Weitervermietung bemühen muß.

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Hallo Sebastian!

Im Falle einer außerordentlichen (wohl fristlosen) Kündigung
des Mieters gilt der allgemeine Rechtsgedanke, dass der Mieter
für sein Verhalten haftet und der VM so zu stellen wäre, wie
wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Hmmm … ich dachte, eine fristlose Kü+ndigung wäre ohehin nur möglich, wenn z.B. der Vermieter seine Vertragspflichen verletzt (zum Beispiel heimlich die Wohnung betritt). Kann mir schwer vorstellen, daß ich dann als Mieter den Vermieter schadlos stellen muß?

Und wie ist das mit dem Sonderkündigungsrecht, wie sie hier beschrieben werden?

http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/umzugsplane…

Vielleicht kannst Du mir das noch etwas genauer erklären, ich bin kein Jurist, aber neugierig. :smile:

Gruß,
Max

Hallo
Aus dem Mietvertrag wirst du vorzeitig wohl nicht herauskommen,
wenn ich die Fachkundigen user richtig verstanden habe.
Bleibt wohl hilfsweise nur noch die Möglichkeit übrig,wenn ich dich richtig verstanden habe das es dem VM nur darum geht Geld zu verdienen,hier einen Hebel anzusetzen, der recht ärgerlich sein könnte.
Kontaktaufnahme zu allen Mitmietern aufnehmen, Nachforderungen notieren und dann eine Überprüfung der Nachforderung vollziehen.

Wenn bsp. 6 Personen so auftreten und es sich möglicherweise Ungereimtheiten nachweisen lassen, wird sich der VM sicherlich auf eine außerordentliche Kündigung und mehr einlassen.

Bei dem Fernsehsender SAT 1 , Akte 0/9 gab es einen ähnlichen Beitrag.

Nur so’ne Idee,
Gruß Dietmar

Meine Einschätzung betrifft nur fristlose Kündigungen seitens des VM gegenüber dem Mieter, etwa wegen Mietschulden.

Im Falle der außerordentlichen Kündigungen seitens des Mieters gilt dies nicht, da hast Du recht.

Meine Einschätzung betrifft nur fristlose Kündigungen seitens
des VM gegenüber dem Mieter, etwa wegen Mietschulden.

Ahhh … jetzt klar. Danke.

lg,
Max