Darf Vermieter Balkontröge ersatzlos entfernen?

Guten Tag!

Dürfte ein Vermieter im Zuge einer Balkon- und Fassadensanierung die Balkontröge (fest mit der Balkonmauer verbundene Betontröge, die auch mit größeren Ziersträuchern bepflanzt werden können) ersatzlos entfernen?? Dürfte der Vermieter statt der Tröge nur ein Geländer anbringen lassen?

Wenn ja, könnte der Mieter dafür Mietminderung fordern, weil dies die Wohnqualität herabsetzen könnte?

Danke im voraus für die Erörterung eines solchen Fallbeispiels!

mfg flow

Puhhh,

also ich kann dir jetzt nur berichten wie es bei meiner Schwiegermutter abgelaufen ist. Ihr Vermieter, Große Kirchliche Organisation, hat sich entschlossen zu sanieren. Auf dem Balkon waren fest verankerte nach aussen hängende Eternitkästen. Die meisten davon leer oder wenn mit Moos bewachsen. Ob dies letztendlich auch mir zur Beseitigung führte weiss ich nicht.

Auf alle Fälle wurde ein neues Geländer angebracht, dieses jedoch nicht sehr dünn. Alle Mieter dürften auf Wunsch sich Balkonkästen anbringen. Bis dann mal bei einem Sturm einer dieser Kästen sich gelöst hat und eien Frau getroffen wurde. Ihr Anwalt hat dann gegen den Vermieter geklagt und recht bekommen. Laut Schreiben der Vermieterverwaltung wegen „Verletzung der Verkehrssicherungspflicht“.

Die Mieter mussten umgehend ihre Balkonkästen abbauen. Aber: Die Mietervertretung ist dagegen dann angegangen.

Nun dürfen die Mieter eigene Balkonkästen anbringen, jedoch müssen diese nach innen, auf den Balkon hängen, dass sie im Falle eines Sturmes nicht vor das Haus fallen.

Aber zumindest wurde zuerst das Aufhängen der Balkonkästen untersagt. Und ob es nun Absicht war die festen Balkonkästen auf diese Weise los zu bekommen oder Unwissenheit, auf alle Fälle konnte der Vermieter keine fest installierten mehr an dem sanierten Balkon anbringen.

Miete hätte übrigens bei meiner Schwiegermutter nicht gemindert werden können, da ja auch mit Blumentöpfen eine durchaus schöne Athmosphäre zustande gekommen wäre. Ob sie dadurch viel weniger Platz auf dem Balkon hat war dem Vermieter egal.

Grüße Ute

Dass sich dadurch die Wohnqualität mindert ist schwer zu beweisen, letztendlich doch alle eine Sache des optischen Geschmacks.

Hallo Petra,

wenn ich die Wahl hätte, würde ich dich als Beraterin sehr weit weg schicken.

Gruß

p.s.: ich habe auch ein paar weitere Beiträge von dir gelesen.

HI,

Dürfte ein Vermieter im Zuge einer Balkon- und
Fassadensanierung die Balkontröge (fest mit der Balkonmauer
verbundene Betontröge, die auch mit größeren Ziersträuchern
bepflanzt werden können) ersatzlos entfernen??

Wenn die Tröge nicht mitvermietet wurden, ja.
Alles, was fest mit dem Boden verbunden ist gehört idR dem VM als Eigentümer.

Dürfte der
Vermieter statt der Tröge nur ein Geländer anbringen lassen?

Wenn dies die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtig, ja.
Es sein denn im MV wäre estas anderes vereinbart.

Wenn ja, könnte der Mieter dafür Mietminderung fordern, weil
dies die Wohnqualität herabsetzen könnte?

Die Wohnqualität bezöge sich auf das Innere des Mietobjektes, wenn nur die reine Wohnung gemietet wäre.
Wäre dies beinträchtigt?

Eine schöne Aussicht wäre zB kein Recht aus dem MV, weil sich diese auch ändern kann, auch von anderen Grundstücken aus.

Danke im voraus für die Erörterung eines solchen
Fallbeispiels!

vlg MC