nehmen wir mal an man wohnt in Baden-Würrtemberg. Man hat einen kleinen Garten. Mittlerweile ragen die Äste von Nachbars Baum schon sehr in den Garten.
Darf man die Äste einfach so wegschneiden / kürzen oder muss man den Nachbarn vorhger fragen, weil es ja sein Eigentum ist?
Es geht hier übrigens nicht darum die Kosten auf den Nachbarn umlegen zu wollen bzw. den Nachbarn dazu zu bringen die Äste zu entfernen. Man möchte das selber tun.
Man hat
einen kleinen Garten. Mittlerweile ragen die Äste von Nachbars
Baum schon sehr in den Garten.
Darf man die Äste einfach so wegschneiden / kürzen oder muss
man den Nachbarn vorhger fragen, weil es ja sein Eigentum ist?
spricht denn etwas dagegen, zuerst mit den Nachbarn zu sprechen? Das dürfte - unabhängig von der Rechtslage - gutnachbarlicher Beziehung doch zuträglicher sein, als gleich zur Baumschere zu greifen.
Es ist zu raten, beim Baumbesitzer schriftlich eine Fristsetzung (2 Wochen) für die Stutzung des Baumes einzureichen. Der Einwurf in den Briefkasten sollte mit einem nicht verwandten Zeugen erfolgen. Dieser Einwurf der Fristsetzung sollte gfs. mit einer Videokamera gefilmt werden oder zumindest per Protokoll schriftlich festgehalten werden. Alternativ ein Einwurf-Einschreiben und das ganze dann per Post. Falls eine Schadensersatzklage vom Baumbesitzer kommt, dann wird der Richter nach Beweisen für die angemessene Fristsetzung fragen.
Gfs. könnte man „Gefahr im Verzug“ als Argument ansetzen, wenn der Ast angebrochen ist und er droht jemanden unter dem Baum zu verletzten. Dann muss aber ein Foto des angebrochenen Astes da sein.
§ 23 des vorliegend maßgebenden Nachbarrrechtsgesetzes
Baden-Württemberg macht von § 910 BGB ausdrücklich abweichende
Vorgaben.
Du meinst (1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen.http://www.nachbarrecht.de/nrg_bw.html ?
Die Regelung, dass dem Besitzer des Baums eine Frist zur Beseitigung zu setzen ist, bevor man selbst tätig wird, gilt aber doch auch hier?
Die Regelung, dass dem Besitzer des Baums eine Frist zur
Beseitigung zu setzen ist, bevor man selbst tätig wird, gilt
aber doch auch hier?
Ja, aber es gibt in § 23 eben noch weitergehende und landesspezifische Beschränkungen, daher mein Hinweis. Beispielsweise kann man während der Wuchs- und Brutzeit, also bis 30. September, überhaupt nichts befristen, und im Landesteil Baden ist es nach § 35 bei Obstbäumen nochmal anders…
Die Regelung, dass dem Besitzer des Baums eine Frist zur
Beseitigung zu setzen ist, bevor man selbst tätig wird, gilt
aber doch auch hier?
Ja, aber es gibt in § 23 eben noch weitergehende und
landesspezifische Beschränkungen, daher mein Hinweis.
Beispielsweise kann man während der Wuchs- und Brutzeit, also
bis 30. September, überhaupt nichts befristen, und im
Landesteil Baden ist es nach § 35 bei Obstbäumen nochmal
anders…
Ja, und wenn es um Artenschutz handelt, geht grad mal gar nichts.
Einfach mal schauen, ob das Gewächs darunter fällt.