Mietermässigung bei Schäden in Wohnung?

Guten Tag

Der Fall:
Eine zu vermietende Wohnung hat einige „Schäden“, die über die Definion von „Schönheitsreparaturen“ zum Teil hinausgehen. Diese „Schäden“ sind ggf. nötig vorher zu reparieren noch bevor der Mieter nach seinen Wünschen renovieren kann.

Im Mietvertrag ist geregelt, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu erfolgen sind, sowie der Hinweis „Renovierung bei Einzug“.

  1. Ist das so möglich?

  2. Darf der Vermieter die „Erledigung“ der Renovierungen einsehen?

  3. Beim Auszug: Muss der Zustand, der der Mieter nach „Renovierung“ geschaffen hat, auch bei Auszug bestehen bleiben, oder kann der Mieter argumentieren, dass ihm die Wohnung mit div. Schäden, die er renoviert/beseitigt hat, übergeben wurde.

  4. Falls irgendwo zu obenstehenden Fragen eine negative Antwort:

  • Würde sich etwas ändern, wenn der Vermieter dem Mieter eine einmalige Mietpreisermässigung zugesteht?
  • Ebenfalls die Frage darauf: Wäre dies überhaupt zweckmässig?

MFG

Viele Grüsse.

Guten Tag

Hallo,

Der Fall:
Eine zu vermietende Wohnung hat einige „Schäden“, die über die
Definion von „Schönheitsreparaturen“ zum Teil hinausgehen.
Diese „Schäden“ sind ggf. nötig vorher zu reparieren noch
bevor der Mieter nach seinen Wünschen renovieren kann.

Im Mietvertrag ist geregelt, dass Schönheitsreparaturen vom
Mieter zu erfolgen sind, sowie der Hinweis „Renovierung bei
Einzug“.

  1. Ist das so möglich?

Generell können zwischen Mieter und VM alle möglichen individuellen Vereinbarungen getroffen werden.

  1. Darf der Vermieter die „Erledigung“ der Renovierungen
    einsehen?

Nicht unbedingt. Eine vermietete Wohnung darf der VM nur unter bestimmten Bedingungen und nach Vorankündigung betreten.

  1. Beim Auszug: Muss der Zustand, der der Mieter nach
    „Renovierung“ geschaffen hat, auch bei Auszug bestehen
    bleiben, oder kann der Mieter argumentieren, dass ihm die
    Wohnung mit div. Schäden, die er renoviert/beseitigt hat,
    übergeben wurde.

Das kommt darauf an. Nämlich auf die Beweisbarkeit. Deshalb wäre ein Mieter gut beraten, bei Einzug in die Wohnung (bzw. bei Übergabe zur Renovierung der Wohnung) ein Protokoll anzufertigen, welches beide Parteien unterzeichnen. Hierin kann sowohl der „Ursprungszustand“ festgehalten werden (ggf. sogar mit Fotos), als auch jede Absprache detailliert werden, die man mit dem VM treffen möchte.

  1. Falls irgendwo zu obenstehenden Fragen eine negative
    Antwort:
  • Würde sich etwas ändern, wenn der Vermieter dem Mieter eine
    einmalige Mietpreisermässigung zugesteht?
  • Ebenfalls die Frage darauf: Wäre dies überhaupt zweckmässig?

Generell ist ein Mieter nicht verpflichtet Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, also Renovierungen die über reine Schönheitsreparaturen hinausgehen. Wenn ein VM diese seine Verpflichtung auf den Mieter abwälzt und dieser stimmt zu, dann könnte z.B. eine Mietpreisermäßigung oder die Übernahme der nötigen Materialien ein Weg sein, den Mieter nicht ungerechtfertigt mit Kosten und Mühen zu belasten, die eigentlich nicht sein Ding sind und die er ggf. anfechten kann.

Im Gegenzug muss sich ein Mieter auch davor schützen, dass an seine Renovierungsfähigkeiten überzogene Anforderungen gestellt werden, die womöglich sogar noch auf Herz und Nieren geprüft werden. Es sei denn, er ist evtl. Fachmann und übernimmt daher die eigenen Renovierungen auf dieser Basis.

Also: Ordentliches Übergabeprotokoll. Alter Zustand rein, Übernahme der Renovierungen detailliert rein, evtl. Kostenübernahme VM rein und vor allen Dingen rein, welcher Zustand erreicht wird: beim normalen Mieter nämlich ein Zustand der Bewohnbarkeit ohne Anspruch auf Regress seitens des VM. Wenn er das haben will, soll ein VM lieber einen Fachbetrieb offiziell beauftragen, die kann er dann haftbar machen.

MFG

Viele Grüsse.

Gruß
Nita