Hallo,
ich habe herausgefunden, dass eine feste Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet nach dem Auszug die von ihm angebrachten Tapeten zu entfernen, wegen unangemessener Benachteiligung laut BGB §§ 538, 307 Bb unwirksam ist.
Man stelle sich vor, dass z.B. unter „§27 Sonstige Vereinbarungen“ geschrieben steht:
„Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter die Tapeten zu entfernen und die Wände in tapezierbarem Zustand zu hinterlassen. Dübellöcher etc. sind zu verputzen.“
Würde man durch so eine „Vereinbarung“ diese Pflicht dann doch haben oder auch dabei nicht?
Gibt es möglicherweise schon Gerichtsentschlüsse die sich auf die Vereibarung und nicht die feste Klausel beziehen?
ich habe herausgefunden, dass eine feste Klausel, die den
Mieter dazu verpflichtet nach dem Auszug die von ihm
angebrachten Tapeten zu entfernen, wegen unangemessener
Benachteiligung laut BGB §§ 538, 307 Bb unwirksam ist.
ja? Sind hier nicht starre fristen gemeint?
Man stelle sich vor, dass z.B. unter „§27 Sonstige
Vereinbarungen“ geschrieben steht:
„Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter die Tapeten zu
entfernen und die Wände in tapezierbarem Zustand zu
hinterlassen. Dübellöcher etc. sind zu verputzen.“
Würde man durch so eine „Vereinbarung“ diese Pflicht dann doch
haben oder auch dabei nicht?
m.E. betrifft das nur starre Fristen - und die kann ich hier nicht erkennen.
Gibt es möglicherweise schon Gerichtsentschlüsse die sich auf
die Vereibarung und nicht die feste Klausel beziehen?
Ich habe was gelesen, dass man wegen „unangemessener Benachteiligung“ nach Ende der Mietzeit nichts mehr machen muss?!
Was ist denn eine starre Frist? Zählt da vielleicht auch „Nach Ablauf der Mietzeit…“ mit rein?
Was hätte denn ein Vermieter noch zu befürchten, wenn der Vermieter bereits die Kaution freigegeben hat.
Heißt das nicht gleichzeitig, dass er mit dem Zustand der Wohnung einverstanden ist und somit alles abgeschlossen ist?
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Mieter formularvertraglich zwar zur turnusmäßigen Durchführung der Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung verpflichtet werden; nicht aber zu einer generellen Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteile v. 14.5.2003, VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 und 25.6.2003, VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192).
Dies gilt nach einem weiteren Urteil des BGH auch für eine formularvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst angebracht oder vom Vormieter übernommen wurden.
Nach Auffassung des BGH kann der Vermieter sein Beseitigungsverlangen auch nicht auf § 546 Abs. 1 BGB stützen. Danach ist der Mieter bei Vertragsende zwar grundsätzlich verpflichtet, das Mietobjekt - von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen – in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand. Der Mieter hat deshalb, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen.
Dies gilt jedoch nicht für solche zustandsverändernden Maßnahmen, die der Mieter im Rahmen seiner (auch nur vermeintlichen) Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchgeführt hat (z. B. Tapezieren der Wände oder Decken). Insofern kann sich der Vermieter als Verwender der Vertragsklausel auch nicht auf deren Unwirksamkeit berufen; anderenfalls würde der Mieter schlechter gestellt als im Falle der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter nicht generell, sondern allenfalls dann zu einer Entfernung der Tapeten verpflichtet, wenn ihr Zustand dies erfordert (BGH, Urteil v. 5.4.2006, VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310).
Die Klausel dürfte unwirksam sein, da unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses die Verpflichtung bestehen würden, die Tapeten zu entfernen. Eine solche Pflicht kann aber nicht bestehen, wenn das Mietverhältnis beispielsweise nur 1 oder 2 Jahre bestanden hat, mithin die allgemeinen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind. Da die Pflicht zur Tapetenentfernung somit stets gelten würde, stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar.
Das von nita zitierte Urteil trifft insoweit den vorliegenden Sachverhalt.
Wenn der VM zudem die Kaution bereits vorbehaltlos ausgezahlt hat, gibt er damit zu erkennen, dass er keine weiteren Ansprüche mehr gegen den Mieter geltend machen wird. Etwaige Ersatzansprüche sind damit nicht mehr zu befürchten, zumal diese 6 Monate nach Auszug verjähren.