Nachträgliche Mietminderung

Kann ein Mieter von seinem Vermieter nachträglich eine Mietminderung verlangen, wenn der Vermieter mehrere Monate gegen einen Wasserschaden im Haus nichts unternimmt und der Mieter über eine längere Zeit eine feuchte, bröselnde Decke in der Küche hat??

Der Vermieter ist sich dem Schaden bewusst, da er die Feuchtigkeit gemessen hat.

Danke

Hi,

das kommt darauf an.

Hat ein Mieter einen Mangel angezeigt, aber nicht sofort die Miete gekürzt, da er davon ausgeht, dass der Mangel schnell behoben wird, dann verliert er sein Recht auf Mietkürzung nicht.

Er muss also: a) die Beseitigung des Mangels gefordert haben und b) davon ausgegangen sein, dass dies auch zügig geschieht.

Ist dies so, kann er auch nachträglich die Miete rückwirkend für den Zeitraum des Mangels kürzen.

Immer vorausgesetzt natürlich, das ein Mangel vorliegt, der eine Mietminderung begründet.

Gruß
Nita

Hat ein Mieter einen Mangel angezeigt, aber nicht sofort die
Miete gekürzt, da er davon ausgeht, dass der Mangel schnell
behoben wird, dann verliert er sein Recht auf Mietkürzung
nicht.

liegen die voraussetzungen des § 536 bgb (und kein ausschlussgrund) vor, dann tritt die minderung kraft gesetzes („automatisch“) ein. bei bereits gezahlter miete entsteht also kraft gesetz der anspruch aus § 812 I 1 1.alt. bgb, der nach 3 jahren verjährt.

ein (gestaltungs-)recht auf mietkürzung gibt es also -anders als beim kaufvertrag- nicht.

a.

Dem würde ich in dieser Allgemeinheit nicht zustimmen.
Der Mieter muß den Mangel schon anzeigen, allein um dem VM die Chance der Mängelbeseitigung zu geben.
Ist dem VM der Mangel aus anderen Umständen bekannt, muß der Mieter auf andere Weise kenntlich machen, dass er diesen mangelhaften Zustand nicht als vertragsgemäß anerkennt. Etwa durch Zahlung der Miete unter Vorbehalt.
Früher war anerkannt, dass ein Mieter, der die Miete ungemindert vorbehaltlos rund 18 Monate zahlt, sein Minderungsrecht verwirkt hat.
Diese Rechtsprechung ist zwar durch die neugefassten 536 ff BGB aufgehoben worden, aber das Verhalten des Mieters unterliegt nach wie vor Treu und Glauben.
Eine Geltendmachung der Minderung nach 3 Jahren, kurz vor der Verjährung eines etwaigen Rückzahlungsanspruches, ohne zuvor angezeigt zu haben, dass die Miete gemindert werden soll oder nur unter Vorbehalt gezahlt wird, würde m.E. gegen Treu und Glauben verstossen und nicht anerkannt werden.
Ist aber eine Frage des Einzelfalls.

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Der Mieter muß den Mangel schon anzeigen, allein um dem VM die
Chance der Mängelbeseitigung zu geben.
Ist dem VM der Mangel aus anderen Umständen bekannt, muß der
Mieter auf andere Weise kenntlich machen, dass er diesen
mangelhaften Zustand nicht als vertragsgemäß anerkennt. Etwa
durch Zahlung der Miete unter Vorbehalt.

ich habe doch nicht behauptet, dass die miete gemindert wird, obwohl er den mangel nicht anzeigt ? ich dachte, ich hätte ausdrücklich geschrieben, dass die minderung eintritt, wenn keine ausschlussgründe vorliegen ? und soweit ich mich erinnere sind §§ 536b, c BGB solche ausschlussgründe, oder ?

Eine Geltendmachung der Minderung nach 3 Jahren, kurz vor der
Verjährung eines etwaigen Rückzahlungsanspruches, ohne zuvor
angezeigt zu haben, dass die Miete gemindert werden soll oder
nur unter Vorbehalt gezahlt wird, würde m.E. gegen Treu und
Glauben verstossen und nicht anerkannt werden.
Ist aber eine Frage des Einzelfalls.

wie gesagt, er muss den mangel natürlich anzeigen. andernfalls würde aber auch kein verstöß gegen treu und glauben vorliegen, sondern gegen § 536c bgb.
aber der mieter muss nach der anzeige dann doch nicht noch einmal drohen, dass er mindert, zumal er nicht mindern kann, da es kein gestaltungsrecht ist, sondern per gesetz gemindert wird ?!

und das argument mit § 242 bgb: indem er den mangel anzeigt, hat er keinen vertrauenstatbestand gesetzt. der bloße zeitablauf kann keinen verstoß gegen treu und glauben sein, da sonst die möglichkeit, innerhalb einer bestimmten frist zu kondizieren (und wenn es auch am ende der frist wäre) gegen treu und glauben verstößt.
aber wie du sagtest, es ist eine frage des einzelfalls, damit kann man letztlich jedes argument aus den angeln heben…

a.

Der bloßen Anzeige des Mangels unter gleichzeitiger Weiterzahlung der vollen Miete ist doch zu entnehmen, dass der Mieter eben keine Minderung geltend macht. Zwar mag die Miete kraft Gesetzes gemindert sein, aber wenn der Mieter die Miete ungeschmälert weiterzahlt, setzt er sehr wohl den Anschein, dass er keine Minderung in Anspruch nimmt, etwa weil der Mangel keine wesentliche Gebrauchsbeeinträchgtigung darstellt.
Ich gebe zu, dass ich ein Anhänger der alten Rechtsprechung (539 BGB a.F. analog: Verwirkung des Minderungsrechts) bin, und glaube auch, dass dieser Rechtsgedanke über 242 BGB weiterhin gilt. Der BGH hat dies ausdrücklich nicht abgelehnt.

Und: Einen Vertrauenstatbestand zu setzen ist selbstverständlich immer eine Frage des Einzelfalls :smile: