Der Mieter muß den Mangel schon anzeigen, allein um dem VM die
Chance der Mängelbeseitigung zu geben.
Ist dem VM der Mangel aus anderen Umständen bekannt, muß der
Mieter auf andere Weise kenntlich machen, dass er diesen
mangelhaften Zustand nicht als vertragsgemäß anerkennt. Etwa
durch Zahlung der Miete unter Vorbehalt.
ich habe doch nicht behauptet, dass die miete gemindert wird, obwohl er den mangel nicht anzeigt ? ich dachte, ich hätte ausdrücklich geschrieben, dass die minderung eintritt, wenn keine ausschlussgründe vorliegen ? und soweit ich mich erinnere sind §§ 536b, c BGB solche ausschlussgründe, oder ?
Eine Geltendmachung der Minderung nach 3 Jahren, kurz vor der
Verjährung eines etwaigen Rückzahlungsanspruches, ohne zuvor
angezeigt zu haben, dass die Miete gemindert werden soll oder
nur unter Vorbehalt gezahlt wird, würde m.E. gegen Treu und
Glauben verstossen und nicht anerkannt werden.
Ist aber eine Frage des Einzelfalls.
wie gesagt, er muss den mangel natürlich anzeigen. andernfalls würde aber auch kein verstöß gegen treu und glauben vorliegen, sondern gegen § 536c bgb.
aber der mieter muss nach der anzeige dann doch nicht noch einmal drohen, dass er mindert, zumal er nicht mindern kann, da es kein gestaltungsrecht ist, sondern per gesetz gemindert wird ?!
und das argument mit § 242 bgb: indem er den mangel anzeigt, hat er keinen vertrauenstatbestand gesetzt. der bloße zeitablauf kann keinen verstoß gegen treu und glauben sein, da sonst die möglichkeit, innerhalb einer bestimmten frist zu kondizieren (und wenn es auch am ende der frist wäre) gegen treu und glauben verstößt.
aber wie du sagtest, es ist eine frage des einzelfalls, damit kann man letztlich jedes argument aus den angeln heben…
a.