Nacharbeiten an Mietwohnung

Guten Tag,

ich hätte eine interessante Frage:

kann ein Vermieter von seinem ehemaligen Mieter verlangen, 1 Jahr nach Auszug, noch nacharbeiten (entfernen von Parkettboden) an der Wohnung durchzuführen?

Viel dank für euer Kopfzerbrechen.

Nein, es gilt die 6-monatige Verjährungsfrist des § 548 BGB.